Umsatzsteuer: Einfuhr- und Auslieferung von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Umsatzsteuer: Einfuhr- und Auslieferung“ von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl ist Bestandteil des Kurses „Umsatzsteuer für Bilanzbuchhalter*innen“.


Quiz zum Vortrag

  1. 1. Steuerbarkeit: Art: Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG | Ort: Beginn der Lieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG = Köln = Inland | Umsatz ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland -- 2. Steuerpflicht: Steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1a) UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 UStG -- 3. BMG: § 10 Abs. 1 UStG = Entgelt = 10.000,- €
  2. Die 4711 AG muss eine Rechnung über netto 10.000 € ausstellen, in der auf die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung hingewiesen wird.
  3. 1. Steuerbarkeit: Art: Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG | Ort: Beginn der Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG = London = Drittland -- Umsatz ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar in Deutschland, sondern in UK
  4. Der Verkauf von Parfüm unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
  1. 1. Steuerbarkeit: Art: Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG | Ort: Beginn der Lieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG = Köln = Inland | Umsatz ist steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland -- 2. Steuerpflicht: Steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1a) UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 UStG -- 3. BMG: Entgelt gem. § 10 Abs. 1 UStG = 20.000 €
  2. 1. Steuerbarkeit: Art: Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG | Ort: Ende der Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG = Schweiz -- Umsatz ist nicht steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland
  1. Da die 4711 AG die erforderlichen Nachweise gem. § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § § 8 und 9 UStDV nicht erbringen kann, ist die Lieferung nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 1a UStG und § 6 UStG, sondern steuerpflichtig.
  2. Keine, denn mit dem Transport des Parfüms in das Drittland liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1a) UStG i.V.m. § 6 Abs. 1 UStG vor.
  3. Gegen die 4711 AG wird ein Ordnungswidrigkeitsentgelt in Höhe von 250 € erlassen.
  1. Die 4711 AG hat gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eine Einfuhr, die steuerbar ist und der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Die im Namen und für Rechnung der 4711 AG gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann die 4711 AG als Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG geltend machen.
  2. Keine, denn wenn die 4711 AG mit der Lieferkondition "unverzollt und unversteuert" die Ware bezieht, muss sich der Lieferant um alle erforderlichen Anmeldungen und Zahlungen kümmern.
  3. Keine, denn die 4711 AG erhält von Svensson aufgrund der Ortsfiktion von § 3 Abs. 8 UStG eine Rechnung mit dem Ausweis von deutscher Umsatzsteuer. Diese kann die 4711 AG gem. § 15. Abs. 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehen.
  1. 1. Gustavson muss sich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke beim Finanzamt in Bremen registrieren lassen. Gustavson hat gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eine Einfuhr nach Deutschland, die steuerbar ist und der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Die von ihm gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann Gustavson als Vorsteuer gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG geltend machen. -- 2. Die Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG von Gustavson an die 4711 AG ist gem. § 3 Abs. 8 UStG als im Inland gelegen zu behandeln und somit steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Desweiteren ist die Lieferung steuerpflichtig, da keine Steuerbefreiung gem. §§ 4 - 9 UStG vorliegt. In Folge dessen muss Gustavson der 4711 AG eine Rechnung mit Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen.
  2. Keine, da Gustavson ein Unternehmer ist, der im Drittland ansässig ist und es somit für ihn keine umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten geben kann.
  3. 1. Steuerbarkeit: Art: Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG | Ort: Beginn der Lieferung gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG = Norwegen = Drittland -- Umsatz ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar in Deutschland, sondern in Norwegen
  1. In Deutschland gem. § 3 Abs. 8 UStG
  2. In der Schweiz gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG
  1. In der Schweiz gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG
  2. In Deutschland gem. § 3 Abs. 8 UStG

Dozent des Vortrages Umsatzsteuer: Einfuhr- und Auslieferung

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln und abschließender Diplomarbeit bei Professor Dr. Norbert Herzig erste berufliche war Margit Schollbei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte in Düsseldorf tätig. Seit 2005 ist sie als Senior Tax Manager bei einer großen internationalen Geschäftsbank in Düsseldorf beschäftigt. Sie legte das Steuerberaterexamen im Frühjahr 2005 ab, seit 2009 ist Margit Scholl als Steuerberaterin bestellt. Für die Steuerfachschule Dr. Endriss unterrichtet sie seit 2005 Umsatz- und Körperschaftsteuer.

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