Die Beschuldigtenvernehmung: Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO) von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Beschuldigtenvernehmung: Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Die Ermittlungsmaßnahmen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)
  • Umfang der verbotenen Vernehmungsmethoden
  • Sonstige verbotene Methoden
  • Staatliche Organe
  • Fallbeispiel: Clevere Polizisten?
  • Falllösung: Clevere Polizisten?

Quiz zum Vortrag

  1. Der Beschuldigte darf nicht bedroht werden.
  2. Der Beschuldigte darf nicht gequält werden.
  3. Der Beschuldigte darf nicht hypnotisiert werden.
  4. Der Beschuldigte darf nicht getäuscht werden.
  5. Der Beschuldigte darf nicht überlistet werden.
  1. Der Beschuldigte darf antialkoholische Getränke zu sich nehmen.
  2. Der Beschuldigte darf rauchen.
  3. Dem Beschuldigten dürfen Mittel zugeführt werden, die zu seinem Wohlbefinden beitragen.
  4. Dem Beschuldigten dürfen Mittel zugeführt werden, die seine Willensfreiheit beeinflussen.
  1. Aus der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden resultiert ein absolutes Beweisverwertungsverbot.
  2. Das Beweisverwertungsverbot gilt auch, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
  3. Die Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden hat keinerlei Konsequenzen, es handelt sich mehr um Richtlinien als um Regeln.
  4. Aus der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden resultiert grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot. Dies gilt nicht, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
  5. Ein Beweisverwertungsverbot resultiert nur dann aus der Anwendung verbotener Vernhemungsmethoden, wenn der Beschuldigte aufgrund dieser eine Aussage gemacht hat.
  1. Es handelt sich um den Einsatz einer verbotenen Vernehmungsmethode, wenn diese tatsächlich angewendet wurde.
  2. Es handelt sich um den Einsatz einer verbotenen Vernehmungsmethode, wenn diese nur angedroht wurde.
  3. Eine verbotene Vernehmungsmethode ist nicht gegeben, wenn diese nur angedroht wurde.
  4. Eine verbotene Vernehmungsmethode liegt nicht vor, wenn der Beschuldigte sie im Nachhinein genehmigt.

Dozent des Vortrages Die Beschuldigtenvernehmung: Verbotene Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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