Der Vortrag „ESt E: Übungsaufgaben III – Mitunternehmerschaft“ von Uta Thelen ist Bestandteil des Kurses „Einkommensteuer für Finanzbuchhalter*innen“.
Bewerten Sie diese Aussage: Eine natürliche Person mit Wohnsitz § 8 AO im Inland ist beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Bewerten Sie diese Aussage: Wer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, versteuert grundsätzlich sämtliche Einkünfte in Deutschland, die er weltweit bezieht.
Bewerten Sie diese Aussage: Ledige werden gem. § 25 Abs. 1 EStG einzeln veranlagt.
Bewerten Sie diese Aussage: Eine Zusammenveranlagung ist für das Jahr der Eheschließung nicht möglich, wenn die Ehe erst am 30.12. geschlossen wird.
Bewerten Sie diese Aussage: Bei Zusammenveranlagung erhält man den Grundtarif gem. § 32a (1) EStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Ein Jahr nach dem Tod des Ehegatten erhält man in jedem Fall noch den Splittingtarif gem. § 32a (6) EStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Nur Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, können ein abweichendes Wirtschaftsjahr i. S. d. § 4a (1) Nr. 2 EStG wählen.
Bewerten Sie diese Aussage: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr wird der Gewinn in dem Kalenderjahr besteuert, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt.
Bewerten Sie diese Aussage: Ärzte ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs.1 EStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Die Einkünfte ermitteln sich bei gewerblichen Einkünften als Gewinneinkunftsart über § 2 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 EStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Die Einkünfte aus der Beteiligung an einer OHG werden gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ermittelt.
Bewerten Sie diese Aussage: Einen stillen Gesellschafter nennt man Mitunternehmer.
Bewerten Sie diese Aussage: Geschenke bis 35,00 Euro brutto werden bei der Ermittlung der Einkünfte als nicht abziehbare Betriebsausgaben § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet.
Bewerten Sie diese Aussage: Politische Spenden sind keine Betriebsausgaben.
Bewerten Sie diese Aussage: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenen Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben § 4 (5b) EStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Eine natürliche Person ohne Wohnsitz § 8 AO im Inland ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Bewerten Sie diese Aussage: Überschusseinkünfte sind die letzten vier Einkunftsarten gem. § 2 (2) Nr. 2, § 2 (1) Nr. 4-7.
Bewerten Sie diese Aussage: Nicht bilanzierungspflichtige Unternehmen ermitteln ihren Gewinn gem. § 4 Abs.3 EStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Eine Zusammenveranlagung ist nicht möglich, wenn der Ehegatte im Ausland wohnt.
Bewerten Sie diese Aussage: Bei Zusammenveranlagung erhält man den Splittingtarif gem. § 32a (5) EStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Bei der Einnahmen-Überschussrechnung § 4 (3) EStG ist § 11 EStG zu beachten
Bewerten Sie diese Aussage: Politische Spenden sind in der Einkommensteuer Sonderausgaben.
Bewerten Sie diese Aussage: Kauft sich der Unternehmer einen schönen neuen Anzug, gehören diese Ausgaben zu den Kosten der privaten Lebenshaltung § 12 EStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Bei Tod endet die persönliche Einkommensteuerpflicht.
Bewerten Sie diese Aussage: Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten bei der Gewerbesteuer einen Freibetrag von 24.500,00 Euro, vgl. § 11 (1) GewStG.
Bewerten Sie diese Aussage: Nicht abziehbare Geschenke sind brutto keine abziehbare Betriebsausgabe.
Bewerten Sie diese Aussage: Einzelveranlagte geben alleine ihre Steuererklärung ab.
Bewerten Sie diese Aussage: Die elektronische Versendung von Steuererklärungen macht man mit dem Programm „Amsel“.
Bewerten Sie diese Aussage: Hat ein Arbeitnehmer Ausgaben im Zusammenhang mit seinen nichtselbständigen Einnahmen, kann er sie als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
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