Archiv 2016 - Buchführungspflicht, Kaufmannseigenschaft, Bestandteile des Jahresabschlusses, Beginn und Ende der Buchführungspflicht, Geltungsbereich der allgemeinen und ergänzenden Vorschriften für den Jahresabschluss von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2016 - Buchführungspflicht, Kaufmannseigenschaft, Bestandteile des Jahresabschlusses, Beginn und Ende der Buchführungspflicht, Geltungsbereich der allgemeinen und ergänzenden Vorschriften für den Jahresabschluss“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2016 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Buchführungspflicht und Kaufmannseigenschaften
  • Bestandteile des Jahresabschlusses
  • Beginn und Ende der Buchführungspflicht
  • Geltungsbereich der allgemeinen und ergänzenden Vorschriften

Quiz zum Vortrag

  1. alle Kaufleute, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 241a HGB erfüllen.
  2. alle Kaufleute.
  3. alle Gewerbetreibenden.
  1. der ein Handelsgewerbe betreibt.
  2. der ein Gewerbe betreibt.
  3. der am Markt An- und Verkäufe tätigt.
  1. der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
  2. der sich am Markt betätigt.
  3. der über Geschäftsräume verfügt.
  1. sie Einzelkaufleute sind.
  2. sie Kapitalgesellschaften sind.
  3. sie eine Personenhandelsgesellschaft sind.
  1. die Umsatzerlöse jeweils 600.000 € und der Jahresüberschuss jeweils 60.000 € nicht übersteigen.
  2. die Umsatzerlöse jeweils 600.000 € oder der Jahresüberschuss jeweils 60.000 € nicht übersteigen.
  3. die Umsatzerlöse jeweils 600.000 € übersteigen.
  1. Haben die Bücher auch für Zwecke der Besteuerung zu führen.
  2. haben die Bücher auch für Zwecke der Besteuerung zu führen, allerdings nur dann, wenn die Grenzen des § 141 AO überschritten sind.
  3. unterliegen keiner Verpflichtung auch für Zwecke der Besteuerung Bücher zu führen.
  1. mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat.
  2. mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Grenzen des § 141 AO überschritten wurden.
  3. mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Mitteilung erfolgt , durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat.

Dozent des Vortrages Archiv 2016 - Buchführungspflicht, Kaufmannseigenschaft, Bestandteile des Jahresabschlusses, Beginn und Ende der Buchführungspflicht, Geltungsbereich der allgemeinen und ergänzenden Vorschriften für den Jahresabschluss

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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