Archiv2015 - Vertragsrecht von Rudolf Intat

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2015 - Vertragsrecht“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Grundlagen Bürgerliches Recht / Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Werkvertrag & Dienstvertrag
  • Mietvertrag & Leihvertrag
  • Darlehens- & Sachdarlehensvertrag
  • Auftrag & Kaufvertrag
  • Gewährleistungsrecht §439 BGB

Quiz zum Vortrag

  1. Beim Werkvertrag wird die Herbeiführung eines konkreten Erfolges geschuldet, während beim Dienstvertrag nur das Bemühen um einen Erfolg geschuldet wird.
  2. Beim Werkvertrag geht es immer um die Herstellung von Sachen und beim Dienstvertrag nicht.
  3. Beim Dienstvertrag geht es immer um Dienstleistungen und beim Werkvertrag geht es nie um Dienstleistungen.
  4. Beim Werkvertrag muss ein Kaufmann als Unternehmer beteiligt sein, beim Dienstvertrag aber nicht.
  1. Es handelt sich um einen Mietvertrag.
  2. Es handelt sich um einen Leihvertrag.
  3. Es handelt sich um einen Sachdarlehensvertrag.
  1. Man erlangt Eigentum an einem PKW dadurch, dass man sich mit dem Eigentümer über den Eigentumsübergang einigt und dass der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt.
  2. Man erlangt Eigentum an einem PKW durch Kaufvertrag.
  3. Man erlangt Eigentum an einem PKW durch Kaufvertrag und Kaufpreiszahlung.
  4. Man erlangt Eigentum an einem PKW durch Übergabe des Briefes.
  1. Das Wahlrecht hat nach dem Gesetz der Käufer.
  2. Das Wahlrecht hat nach dem Gesetz der Verkäufer.
  3. Das Wahlrecht hat nach dem Gesetz der Käufer, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, anderenfalls hat das Wahlrecht der Verkäufer.
  4. Eine gesetzliche Regelung dazu, wer das Wahlrecht hat, gibt es nicht, so dass die Entscheidung der Frage immer von den AGB des Verkäufers abhängt.
  1. Die Beweislast hat der Käufer, sofern kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, denn bei einem solchen hat der Verkäufer in den ersten sechs Monaten die Beweislast.
  2. Die Beweislast hat immer der Käufer.
  3. Die Beweislast hat immer der Verkäufer.
  4. Die Beweislast hat in den ersten sechs Monaten immer der Verkäufer.
  1. Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag über bewegliche Sachen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
  2. Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag über zum Verbrauch bestimmte Gegenstände.
  3. Ein Verbrauchsgüterkauf ist jeder Kaufvertrag, an dem mindestens ein Verbraucher beteiligt ist.
  4. Ein Verbrauchsgüterkauf ist ein Kaufvertrag zwischen zwei Verbrauchern.

Dozent des Vortrages Archiv2015 - Vertragsrecht

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0