Archiv2015 - Umsatzsteuergesetz: Gebietsbegriffe, Lieferung und Leistungsumfang von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2015 - Umsatzsteuergesetz: Gebietsbegriffe, Lieferung und Leistungsumfang“ von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Umsatzsteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gebietsbegriffe des Umsatzsteuergesetzes
  • Definition Lieferung und sonstige Leistung
  • Leistungsumfang

Quiz zum Vortrag

  1. Büsingen und die Insel Helgoland
  2. Büsingen und die Freihäfen
  3. Helgoland und die friesischen Inseln Sylt, Amrum, Borkum usw.
  4. Die Freihäfen und alle Hafengebiete der Hansestädte Hamburg und Bremen
  5. Das Botschaftsgelände der EU-Staaten in Berlin
  1. Norwegen
  2. Schweiz
  3. Finnland
  4. Schweden
  5. Monaco
  1. Belgien
  2. Polen
  3. Weißrussland
  4. Russland
  5. Serbien
  1. Kroatien
  2. Monaco
  3. Teneriffa
  4. Grönland
  5. Jersey
  1. ...§ 3 Abs. 1 UStG.
  2. ...§ 3 Abs. 9 UStG.
  1. ...§ 3 Abs. 9 UStG.
  2. ...§ 3 Abs. 1 UStG.
  1. Ausdruck und Übersendung der Abzüge von auf elektronisch Wege übersendeten Bilddateien
  2. Verkauf einer Eigentumswohnung
  3. An- und Verkauf von ausländischen Banknoten und Münzen
  4. Vermietung einer Eigentumswohnung
  5. Verkauf der Anteile an einer Kapitalgesellschaft
  1. Verkauf von Lernsoftware über Internet
  2. Gebühr von E-Bay, die beim Abschluss eines Geschäftes durch den Verkäufer getragen wird.
  3. Transportleistungen von DHL
  4. Verkauf von Lernsoftware auf einer DVD
  5. Verkauf von Strom durch einen Stromanbieter, der nur im Internet eine Homepage betreibt.
  1. ...die Verschaffung der Verfügungsmacht an Gegenständen.
  2. ...der Verkauf einer Ware von einem Händler an eine Privatperson, bei der zwingend ein Eigentumsübergang erfolgen muss.
  3. ...der Verkauf einer Ware im Rahmen einer Sicherungsübereignung.
  1. ...umsatzsteuerlich eine sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG.
  2. ...umsatzsteuerlich eine Lieferung i.S.v. § 3 Abs. 1 UStG.
  3. ...umsatzsteuerlich eine Mischleistung, bei der der Verkauf der Speisen als Lieferung und das Spülen der Teller als Dienstleistung erfasst wird.
  1. Ein Partyservice liefert zu einem festgelegten Zeitpunkt verzehrfertige Speisen in warmen Zustand an. Außerdem bringt er Servietten, Einweggeschirr und -besteck mit, welches er später auch wieder entsorgt.
  2. Ein Tiefkühlfabrikant liefert einer Schule Mittagessen. Außerdem stellt er das spezielle Auftaugerät zur Verfügung. Das Erhitzen und Ausgeben an die Schüler erfolgt durch die Schule selbst.
  1. In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten.
  2. In der Regel sind wirtschaftlich zusammenhängende Lieferungen und sonstige Leistungen als eine selbständige Leistung zu betrachten.
  1. Leistungsbündel werden nach dem Grundsatz "Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung" behandelt. Die unselbständigen Nebenleistungen gehen dabei für die umsatzsteuerliche Betrachtung unter. Es wird nur noch die Hauptleistung umsatzsteuerlich beurteilt.
  2. Leistungsbündel werden nach dem Grundsatz "Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung" behandelt. In der Umsatzsteuer werden dann aber die Nebenleistungen und die Hauptleistungen stets wieder einzeln betrachtet und umsatzsteuerlich beurteilt.
  3. Leistungsbündel werden nach dem Grundsatz "Die Hauptleistung teilt das Schicksal der Nebenleistung" behandelt. Die unselbständigen Nebenleistungen gehen dabei für die umsatzsteuerliche Betrachtung unter. Es wird nur noch die Hauptleistung umsatzsteuerlich beurteilt.
  1. Der gesondert in Rechnung gestellte Versand bei der Lieferung von Büchern durch Amazon.
  2. Der gesondert in Rechnung gestellte Aufbau bei dem Verkauf eines Schrankes durch den Schreiner.
  3. Das Frühstück ist eine Nebenleistung der Hotelübernachtung.
  4. Die übliche Ratenkreditvereinbarung mit der VW Bank über den Kaufpreis eines neuen VW Golfs ist eine Nebenleistung.
  1. Zusammengehörige Vorgänge können nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen.
  2. Zusammengehörige Vorgänge zeichnen sich dadurch aus, dass ein Gesamtentgelt gezahlt wird.
  1. Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen führt nicht zu einer einheitlichen Leistung.
  2. Die dem Leistungsempfänger aufgezwungene Koppelung mehrerer Leistungen führt zu einer einheitlichen Leistung.

Dozent des Vortrages Archiv2015 - Umsatzsteuergesetz: Gebietsbegriffe, Lieferung und Leistungsumfang

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln und abschließender Diplomarbeit bei Professor Dr. Norbert Herzig erste berufliche war Margit Schollbei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte in Düsseldorf tätig. Seit 2005 ist sie als Senior Tax Manager bei einer großen internationalen Geschäftsbank in Düsseldorf beschäftigt. Sie legte das Steuerberaterexamen im Frühjahr 2005 ab, seit 2009 ist Margit Scholl als Steuerberaterin bestellt. Für die Steuerfachschule Dr. Endriss unterrichtet sie seit 2005 Umsatz- und Körperschaftsteuer.

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