Archiv2014 - Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Teil 3 von Dr. Norbert Dautzenberg

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2014 - Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Teil 3“ von Dr. Norbert Dautzenberg ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2014 - Internationales Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Aufgabe 2 Teil 1
  • Anrechnungsmethode
  • Freistellungsmethode
  • Besonderheiten der Freistellungsmethode

Quiz zum Vortrag

  1. weil § 34d vom sog. "Betriebsstättenprinzip" ausgeht.
  2. Weil § 34d meist nur als "ausländisch" anerkennt, was aus einer Betriebsstätte stammt.
  3. weil ... na ja, wieso eigentlich? Ich denke, dass IST gar nicht so, wie die Frage behauptet!
  1. weil das international so üblich ist.
  2. weil das sonst zu kompliziert würde und die Leute solche Geschäfte nicht mehr machen würden
  3. weil das "Betriebsstättenprinzip" das so vorsieht und fast alle sich an dieses Prinzip halten.
  4. weil das deutsche Gesetz das so vorsieht.
  1. § 34c II EStG
  2. § 32b EStG
  3. § 34c III EStG
  4. § 34c I EStG
  1. Die ausländischen Einkünfte werden von der deutschen Steuer befreit
  2. Die ausländischen Einkünfte bleiben im Herkunftsstaat unbesteuert
  3. Die ausländischen Einkünfte bleiben in beiden Staaten unbesteuert
  1. niemals bei Zinsen und Dividenden
  2. Nur bei "aktiven" Einkünften
  3. Nur bei Einkünften, bei denen keinerlei Missbrauchsrisiko besteht, d.h. die Entscheidung zur Investition nicht allein von der Steuer abhängt
  4. nur bei "passiven" Einkünften
  1. Grundstückseinkünfte
  2. Betriebsstätteneinkünfte
  3. Arbeitnehmereinkünfte
  4. Zinseinkünfte
  5. Dividendeneinkünfte
  1. Nur in den DBA
  2. Nur in § 34c im EStG
  1. Es soll gesichert werden, dass Reiche einen hohen Steuersatz zahlen, Arme einen geringen.
  2. Es soll ermöglicht werden, die steuerfreien Beträge "hintenherum" doch noch zu besteuern.
  3. Es soll möglich sein, den Steuersatz für bestimmte Personen zu erhöhen, auch wenn das steuerpflichtige Einkommen dieser Personen niedrig ist.
  1. Dann werden sie beim steuerpflichtigen Einkommen ignoriert, d.h. mit NULL angesetzt.
  2. Dann werden sie für den Progressionsvorbehalt meist trotzdem mit berücksichtigt.
  3. Dann werden sie trotzdem vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, denn Verluste sind keine steuerfreien "Gewinne".
  4. Dann greift automatisch § 2a EStG.
  1. Gar nicht. Einkünfte, die unter § 2a EStG fallen, werden behandelt, als ob sie gar nicht existieren; dann können sie auch für die Progression keine Rolle spielen.
  2. Sie senken über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz ("negativer PV")

Dozent des Vortrages Archiv2014 - Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung Teil 3

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg, geb. 1964, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen 1983-1989, Assistententätigkeit und Promotion am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Aachen und Köln, 1989-2002, danach lange Zeit als freiberuflicher Dozent und wissenschaftlicher Gutachter tätig.

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