Archiv2014 - Freibetrag / Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe von Jan Heinrichs

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2014 - Freibetrag / Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe“ von Jan Heinrichs ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2014 - Einkommensteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Freibetrag
  • Abfärbetheorie
  • Betriebsveräußerung / -aufgabe
  • Übungsfall
  • Veräußerung / Aufgabe des Betriebs

Quiz zum Vortrag

  1. dann gilt die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt und in vollem Umfang als gewerblich.
  2. dann müssen die Einkünfte entsprechend aufgeteilt werden.
  3. dann hat dies keine Auswirkungen auf die Einkünfte.
  4. dann hat dies nur Auswirkungen bei der Gewerbesteuer.
  1. nicht die Kommanditisten zur Geschäftsführung befugt sind, sondern nur die Komplementär-GmbH.
  2. einer der Kommanditisten zur Geschäftsführung befugt ist.
  3. einer der Kommanditisten und die C-GmbH zur Geschäftsführung befugt ist.
  1. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein und vorher die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt werden.
  2. das Unternehmen im Handelsregister eingetragen sein.
  3. vorher die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt werden.
  1. die Wirtschaftsgüter auf Grund der Funktion wesentlich für den Betrieb sind.
  2. die Wirtschaftsgüter erheblich stille Reserven beinhalten.
  3. die Wirtschaftsgüter auf Grund der Funktion wesentlich für den Betrieb sind und erheblich stille Reserven beinhalten.
  1. ist steuerlich begünstigt und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
  2. gilt als laufender Gewinn und unterliegt der Gewerbesteuer.
  3. gilt als laufender Gewinn unterliegt aber nicht der Gewerbesteuer.
  1. auf Antrag, nur einmal im Leben, wenn er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
  2. auf Antrag, mehrmals im Leben, wenn er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
  3. auf Antrag, wenn er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
  4. auf Antrag, wenn der begünstigte Gewinn nicht mehr als 45.000 € beträgt.
  1. einen Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 €, wenn er die Voraussetzungen erfüllt.
  2. keinen Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG, da die schädliche Grenze überschritten ist.
  3. einen Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 91.000 €, wenn er die Voraussetzungen erfüllt.
  1. führt dies zu Einkünften gem. § 17 EStG.
  2. führt dies zu Einkünften gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, da hier die Teilbetriebsfiktion gilt.
  3. führt dies zu Einkünften gem. § 20 Abs. 2 EStG.
  4. führt dies zu Einkünften gem. § 22 iVm § 23 EStG.
  1. sind als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des begünstigten Veräußerungsgewinns/Aufgabegewinns abzugsfähig.
  2. sind als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des begünstigten Veräußerungsgewinns/Aufgabegewinns nicht abzugsfähig.
  3. Gewinnneutral (Umsatzsteuer ist durchlaufender Posten).
  1. den Barwert der Leibrente ermittelt nach § 14 BewG versteuern, wobei die Steuerbegünstigungen der §§ 16, 34 EStG gewährt werden.
  2. den Barwert der Leibrente ermittelt nach § 14 BewG versteuern, wobei die Steuerbegünstigungen der §§ 16, 34 EStG nicht gewährt werden.
  3. die Zinsanteile aus der Rentenzahlung nach § 24 Nr. 2 EStG als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern.
  4. erst eine Besteuerung vornehmen, wenn die Rentenzahlungen in Summe das Kapitalkonto im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigen.
  1. stellen die Zinsanteile der Rentenzahlungen nachträgliche Betriebseinnahmen gem. §§ 15, 24 EStG dar.
  2. stellen die Zinsanteile der Rentenzahlungen Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG dar.
  3. führen die Zinsanteile der Rentenzahlungen zu keinen Einkünften. Nur die Tilgungsanteile sind für die Besteuerung maßgebend.
  1. werden die stillen Reserven aufgedeckt und der Stpfl. erzielt aus der Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
  2. werden die stillen Reserven aufgedeckt und der Stpfl. erzielt aus der Verpachtung nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  3. erzielt der Stpfl. aus der Verpachtung Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
  1. Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (laufende Einkünfte).
  2. Einkünfte gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG (begünstigter Veräußerungsgewinn).
  3. Einkünfte gem. § 17 EStG.
  4. Einkünfte gem. § 20 EStG.
  1. Der Veräußerungsgewinn stellt laufende Einkünfte gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, da Sonderbetriebsvermögen steuerneutral überführt wird und daher nicht alle stille Reserven aufgedeckt werden.
  2. Der Veräußerungsgewinn stellt Einkünfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar und ist steuerbegünstigt gem. §§ 16, 34 EStG.
  3. Es liegen Einkünfte gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, das Grundstück muss mit dem gemeinen Wert ins Privatvermögen entnommen werden.

Dozent des Vortrages Archiv2014 - Freibetrag / Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe

 Jan Heinrichs

Jan Heinrichs

Jan Heinrichs ist Partner einer Steuerberatungsgesellschaft in Köln und Dozent der Steuer-Fachschule Dr. Endriss für die Ausbildung zum Bilanzbuchhalter in den Fächern Jahresabschluss und Einkommensteuer. Nach einer Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten im Familienunternehmen Heinrichs & Partner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bitburg studierte er Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln mit dem Schwerpunkt betriebswirtschaftliche Steuerlehre bei Prof. Dr. Herzig. Nach zweijähriger Praxistätigkeit als Steuerberatungsassistent wurde er im April 2013 zum Steuerberater bestellt.

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