Archiv2014 - Der Begriff internationales Steuerrecht von Dr. Norbert Dautzenberg

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2014 - Der Begriff internationales Steuerrecht“ von Dr. Norbert Dautzenberg ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2014 - Internationales Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung
  • Der Begriff Internationales Steuerrecht
  • Betroffene Rechtstexte
  • Fallbeispiel 1
  • Fallbeispiel 2
  • Fallbeispiel 3
  • Aufgabe 1 Teil 2

Quiz zum Vortrag

  1. wenn die PERSON etwas mit dem Ausland zu tun hat und/oder der VORGANG sich ganz oder teilweise im Ausland abspielt.
  2. wenn er durch Europarecht oder Völkerrecht geregelt ist.
  1. eine Ausnahmeregelung.
  2. eine allgemeine Regelung.
  1. § 2 EStG
  2. § 2a EStG
  3. § 1 (1) EStG.
  1. Bewirkung gewerblicher Leistungen
  2. Bodenschatzsuche
  3. Herstellung von Waren
  4. Herstellung von Waffen
  5. Das Betreiben eines Hotels
  1. dass etwas möglicherweise NICHT immer gilt.
  2. dass etwas durchgehend IMMER gilt.
  1. Nein. Am Internationalen Steuerrecht ist nichts "international". Es ist nur die Abkürzung für das in DEUTSCHLAND gültige Recht für die Besteuerung INTERNATIONALER Fallkonstellationen.
  2. Nein. Das internationale Steuerrecht ist nichts "Internationales", sondern ist ein Teil des deutschen Rechts.
  3. Ja. Das "Internationale Steuerrecht" stammt vom IASB in London, genauso wie die IFRS.
  4. Ja. Das "Internationale Steuerrecht" wird von der UNO gemacht.
  5. Ja. Das "Internationale Steuerrecht" ist von der EU.
  1. Dass Deutschland NACH einem Wechsel ins Ausland manchmal keine Steuern mehr erheben kann und daher VORHER eine Art "Schlussabrechnung" durchführt.
  2. Dass auch das Ausland Steuern erhebt, und dass man für die dann entstehende "Doppelbesteuerung" Lösungen braucht
  3. Dass Deutschland Auslandsvorgänge prinzipiell ANDERS behandelt als inländische.
  1. Die stillen Reserven im ausländischen Vermögen werden sofort steuerpflichtig.
  2. Alle stille Reserven in seinem Unternehmen werden sofort steuerpflichtig.
  3. Alle stillen Reserven in seinem inländischen Vermögen werden sofort steuerpflichtig.
  1. Nationale = deutsche Gesetze, völkerrechtliche Verträge ("DBA"), EU-Recht
  2. Alle, die in Deutschland GÜLTIG sind.
  3. Nur völkerrechtliche, also internationale, Gesetzestexte.
  1. nationales deutsches Recht, völkerrechtliche Verträge, EU-Recht.
  2. nur Vorschriften, die von einem ausländischen Gesetzgeber stammen.
  3. nur internationale Vorschriften.
  1. Die Doppelbesteuerungsabkommen
  2. Gar keine. Völkerrechtliche Verträge enthalten keine Regeln über die Besteuerung.
  3. Diejenigen völkerrechtlichen Regelungen, die von der UNO kommen.
  1. diejenigen Regelungen, die es verbieten, EU-Ausländer wegen ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren, oder EU-Sachverhalte zu diskriminieren gegenüber inländischen Sachverhalten
  2. die Diskriminierungsverbote
  3. die Steuer-Richtlinien der EU.
  4. die Menschenrechtsregelungen der EU (Grundrechtecharta)
  1. Mit EINSTIMMIGER Zustimmung im Ministerrat.
  2. Mit Zustimmung von VIER FÜNFTELN im Ministerrat.
  3. Mit EINFACHER MEHRHEIT im Ministerrat.
  4. Mit Zustimmung von ZWEI DRITTELN im Ministerrat.
  1. Es werden nur inländische Einkünfte besteuert.
  2. Es werden praktisch keine Sonderausgaben und keine außergewöhnlichen Belastungen gewährt.
  3. Sie betrifft nur Steuerpflichtige mit ausländischer Staatsangehörigkeit.
  1. Wenn er praktisch alles, was er hat, in Deutschland ohnehin versteuern muss - oder außerhalb Deutschlands fast nichts.
  2. Wenn er mehr als 50% seines Welteinkommens in Deutschland versteuern muss.
  1. Die neuere Regelung setzt sich gegenüber der älteren durch; die ältere wird nur noch soweit befolgt, wie die jüngere nicht einen "Gegenbefehl" gibt.
  2. EU-Recht setzt sich durch; nationales Recht wird nur soweit befolgt, wie das EU-Recht nicht etwas Anderes verlangt.
  3. Die Sonderregel "schlägt" den allgemeinen Grundsatz; die Grundregel wird nur da befolgt, wo es keinen "Gegenbefehl" durch eine Sonderregel gibt.
  4. Grundprinzipien zählen mehr als Sonderregelungen und haben daher den Vorrang.
  5. Im Konflikt zwischen deutschem Recht und EU-Recht folgt man dem deutschen Recht, soweit das deutsche Recht Anderes verlangt als das EU-Recht.
  1. Dann tritt die Grundregel wieder in Kraft; das kann andere drastische Konsequenzen haben.
  2. Dann sind auch die steuerlichen Folgen nur GERINGFÜGIG anders.
  1. § 2a EStG.
  2. Verluste aus dem Ausland werden in vielen Fällen ignoriert.
  3. § 32b EStG.
  4. § 13b UStG.
  5. § 32a EStG.
  1. Sie werden in vielen Fällen im aktuellen Jahr ignoriert, so als ob es sie gar nicht geben würde.
  2. Sie dürfen nur mit gegenwärtigen oder zukünftigen Gewinnen aus demselben Staat und derselben Tätigkeit verrechnet werden.
  3. Sie werden bevorzugt abgezogen.
  4. Sie werden ganz regulär behandelt.
  1. Für Verluste aus EU und EWR.
  2. Für Verluste aus Drittstaaten.
  1. Man kann sie vortragen auf spätere Gewinne /Einkünfte aus derselben Tätigkeit im selben Land.
  2. Sie erhöhen den regulären Verlustvortrag und können daher später vom Welteinkommen abgezogen werden.
  3. Man kann sie in späteren Jahren vom Welteinkommen abziehen.
  1. Sie werden gesondert festgestellt.
  2. Sie senken die Progression beim Progressionsvorbehalt.
  1. Drittstaat bezeichnet die Länder, die weder zur EU noch zum EWR gehören.
  2. Drittland ist der Ausdruck für die Umsatzsteuer, Drittstaat der Ausdruck für die ESt.
  3. Beides sind Ausdrücke für dasselbe.
  1. Verluste aus den sog. "aktiven" Tätigkeiten.
  2. Verluste, die in § 2a II EStG genannt sind.
  3. Verluste aus Warenproduktion, Warenhandel, Bodenschatzsuche und gewerblichen Dienstleistungen.
  4. Verluste aus den sog. "passiven" Tätigkeiten.
  5. Verluste aus ausländischen Hotels und aus der Vermietung von Wirtschaftsgütern.
  1. Dann sind die Verluste ganz regulär abziehbar (§ 2a II EStG, Herstellung von Waren)
  2. Dann sind die Verluste nicht abziehbar, weil "passive Tätigkeit".

Dozent des Vortrages Archiv2014 - Der Begriff internationales Steuerrecht

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg

Dr. Norbert Dautzenberg, geb. 1964, Studium der Betriebswirtschaftslehre an der RWTH Aachen 1983-1989, Assistententätigkeit und Promotion am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre in Aachen und Köln, 1989-2002, danach lange Zeit als freiberuflicher Dozent und wissenschaftlicher Gutachter tätig.

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