Archiv2013-Schuldrecht und Sachenrecht von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013-Schuldrecht und Sachenrecht“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Grundlagen Bürgerliches Recht / Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Regelungen des allgemeinen Schuldrechts zu Leistungszeit und Leistungsort
  • Leistungsstörungen
  • Schuldnerverzug
  • Übungsfall 2
  • Verbraucherschutz bei besonderen Vertriebsformen

Quiz zum Vortrag

  1. Der Leistungsort für den Schuldner ist dann beim Gläubiger, wenn das gesondert vereinbart ist.
  2. Der Leistungsort für den Schuldner ist dann beim Gläubiger, wenn sich das aus der Natur der Sache ergibt.
  3. Der Leistungsort für den Schuldner ist immer beim Gläubiger.
  4. Der Leistungsort für den Schuldner ist immer beim Gläubiger, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  1. Für eine Mahnung gibt es keine Formvorschriften.
  2. Eine Mahnung muss schriftlich erfolgen.
  3. Eine Mahnung muss schriftlich erfolgen und ein konkretes Datum enthalten, zu dem die Leistung erfolgen soll.
  4. Eine Mahnung muss schriftlich erfolgen und konkrete Konsequenzen für den Fall, dass nicht pünktlich geleistet wird, enthalten.
  1. Ein Verbraucher im Sinne des BGB ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem privaten Zweck abschließt.
  2. Ein Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürliche Person.
  3. Ein Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürlich Person, die eine gekaufte Sache nicht weiterverkauft.
  4. Ein Verbraucher im Sinne des BGB ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Sache zum Zweck des Verbrauchs kauft.
  1. Es muss um einen Vertrag gehen, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat; die Vertragsparteien müssen ein Unternehmer und ein Verbraucher sein, und der Verbraucher muss aufgrund mündlicher Verhandlungen im Bereich einer Wohnung oder am Arbeitsplatz oder aufgrund überraschenden Ansprechens im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen oder im Rahmen einer Freizeitveranstaltung, die zumindest auch im Interesse des Unternehmers liegt, zum Vertragsschluss motiviert worden sein.
  2. Ein Haustürgeschäft ist jeder Vertrag, der an der Haustür geschlossen wird.
  3. Ein Haustürgeschäft ist jeder Vertrag, der zwischen Verbraucher und Unternehmer geschlossen wird.
  4. Ein Haustürgeschäft ist jeder Vertrag, bei dem eine Privatperson Waren kauft, die in Teilbeträgen zu bezahlen sind.
  5. Ein Haustürgeschäft ist jeder Vertrag, der nicht im Geschäft geschlossen wird.
  1. Die Belehrung muss in Textform erfolgen.
  2. Die Belehrung muss schriftlich erfolgen.
  3. Die Belehrung muss in elektronischer Form erfolgen.
  4. Für die Widerrufsbelehrung ist keine besondere Form vorgeschrieben.
  1. Die Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag beträgt zwei Wochen, wenn der Verbraucher spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht belehrt wird, und sie beträgt einen Monat, wenn die Belehrung verspätet erfolgt.
  2. Die Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag beträgt immer zwei Wochen.
  3. Die Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag beträgt immer vier Wochen.
  4. Die Widerrufsfrist beim Fernabsatzvertrag beträgt immer einen Monat.

Dozent des Vortrages Archiv2013-Schuldrecht und Sachenrecht

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Leistung zu erbringen ist, aber auch was gilt, wenn die eine Vertragspartei ihrer Verpflichtung nicht rechtzeitig (Verzug) oder überhaupt nicht (Unmöglichkeit) oder schlecht (mangelbehaftet oder unter Verletzung von Nebenpflichten) nachkommen kann. Der besondere Teil des Schuldrechts (§§ 433 - 853 BGB) enthält Vorschriften für Einzelne typische Schuldverhältnisse, u. a. Kaufvertrag, Miete, Darlehen, Werkvertrag usw. Nach Durcharbeiten dieses Abschnitts sollen Sie den möglichen Inhalt eines vertraglichen Schuldverhältnisses in Bezug auf Leistungszeit und Leistungsort erkennen können. Die möglichen Gründe, die zum Erlöschen einer Schuld ( = Forderung) führen, aufzählen können, die Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Verzug) und ...

... 2. Erlöschen von Forderungen. Erfüllung ist die Tilgung der Schuld (Forderung) durch Bewirken der geschuldeten Leistung; § 362 Abs. 1 BGB. Beispiel: A hat an B einen Mercedes 300 verkauft; A liefert einen Mercedes 200. Die Forderung des B auf Lieferung des "richtigen" Mercedes bleibt mangels Erfüllung bestehen. B zahlt den Kaufpreis versehentlich an C statt an A. Keine Erfüllung seitens B, der das Erlöschen der Kaufpreisforderung des A nur durch eine Quittung des A nachweisen könnte (§ 368 BGB). Nimmt A von B statt Geld einen Scheck oder Wechsel zum Zwecke der Zahlung an, so ist dies im Zweifel noch keine Erfüllung der Kaufpreisschuld des B; A kann die Kaufpreisforderung in Geld ...

... zunächst nur den einheitlichen Begriff der Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB), wobei Unmöglichkeit, Verzug, Mängelhaftung (= Gewährleistung) oder Verletzung sonstiger Vertragsnebenpflichten alles Unterfälle der Pflichtverletzung sind. In den Rechtsfolgen der einzelnen Unterfälle der Pflichtverletzung hat sich der Gesetzgeber – soweit möglich – um Anpassung bemüht, einige spezielle Regelungen ließen sich aber dennoch nicht vermeiden (vgl. § 280 Abs. 1 – 3 BGB). Für die einzelnen Unterfälle (3.1 – 3.4) der Pflichtverletzung gilt demnach Folgendes: Nichtleistung (= Unmöglichkeit): Der Schuldner kann überhaupt nicht leisten. Beispiel 1: A vermietet an B ein Ferienhaus; A weiß nicht, dass das Haus bereits abgebrannt ist. Beispiel 2 : ...

... -gang ankommt, grundsätzlich noch liefern oder sie gegebenenfalls beschaffen. Die gewöhnliche Gattungsschuld ist zugleich Beschaffungsrisiko des Schuldners (§ 276 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB). Liefert der Schuldner also bei einer Gattungsschuld nicht, so kann der Gläubiger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Spätleistung (= Verzug): Der Schuldner leistet verspätet bzw. zu spät. Beispiele: 1. V kauft bei K am 01.02. einen Pkw. Trotz Mahnung liefert V zunächst nicht, sodass K sich für zwei Tage einen Mietwagen besorgen muss. 2. Für den bevorstehenden Urlaub hat K bei V eine Campingausrüstung bestellt. Die Lieferung soll vereinbarungsgemäß späteste ns drei Tage vor Urlaubsbeginn geliefert werden. V ist zu diesem Termin nicht in der Lage zu liefern. Nacherfüllung/Nachbesserung, § 281 Ab s. 1 S. 1 und § 323 Abs. 1 S. 1 BGB: Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, so hat ihn ...

... der verspäteten Lieferung gescheitert ist. Die Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich vom Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beider seitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Beispiel: A (Verkäufer) und B (Käufer) haben im Vertrag bestimmt, dass die Ware am 01.03. des laufenden Jahres geliefert werden soll und die Zahlung nach der Lieferung fällig wird. Liefert A nicht termingerecht, so befindet er sich mit Ablauf des 01.03. in Verzug, da im Vertrag für die Lieferung ein Termin bestimmt ist. Besondere Verzugsregelungen bei ...

... der Gläubiger ebenfalls ohne eine Nachfrist sofort Schadenersatz verlangen (§ 281 Abs. 2 BGB). Beispiel: A hat seinem Freund F sein Rennrad geliehen. Ohne das Fahrrad vereinbarungsgemäß zurückzugeben, fährt F für drei Wochen in Urlaub. A, der ebenfalls geplant hatte mit dem Rad in Urlaub zu fahren, muss sich deshalb ein gleichwertiges Rennrad kaufen. A kann die Rückgabe ablehnen und stattdessen von F die Erstattung des Kaufpreises für das Ersatzrennrad verlangen. Schlechtleistung durch Lieferung einer mangelhaften Sache: Auch hier handelt es sich um eine Pflichtverletzung des Schuldners deren Rechtsfolgen sich nicht mehr nach besonderem Gewährleistungsrecht, sondern nach den allgemeinen Regeln des Leistungsstörungsrechts abzuwickeln sind. Da diese Fälle überwiegend im Bereich des Kauf- und Werkvertrages vorkommen, wird später beim Kaufvertrag sowie beim Werkvertrag hierauf im Einzelnen ...

... Beispiel ist zwar zwischen den Beteiligten ein Vertrag beabsichtigt, anders als im vorangegangenen Beispiel ist es aber noch nicht zum Abschluss des Vertrages gekommen. Hierzu regelt § 311 Abs. 2 BGB, dass auch schon im vorvertragliches Verhältnis Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstehen, aus deren Verletzung der Gläubiger ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Annahmeverzug des Gläubigers: Voraussetzungen des Annahmeverzugs: Nimmt der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht an, so gerät er in Annahmeverzug; § 293 BGB. Folgen des Annahmeverzuges: Der Schuldner haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; § 300 Abs. 1 BGB. Beispiel: Aufgrund eines Kaufvertrages bietet Händler H dem B am 01.05. die Übergabe des Autos an. B lehnt die ...

... Abtretung von A oder B den Kunden angezeigt worden (= offene Zession), so könnte K1 nur noch durch Zahlung an B frei werden. B hätte die Forderungen durch die Abtretung übrigens nicht erlangt, soweit A und seine Kunden ein Abtretungsverbot vereinbart hätten (§ 399 BGB). Käuferpflichten: Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen; § 433 Abs. 2 BGB. Der vereinbarte Kaufpreis gilt grundsätzlich einschließlich Mehrwertsteuer. Mangelhafte Kaufsache: Das Kaufrecht definiert in § 434 BGB ausdrücklich, was unter Sachmangel zu verstehen ist. Danach gilt als Sachmangel : Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit; § 434 Abs. 1Satz 1 BGB, keine Eignung zum übereinstimmend vorausgesetzten Gebrauch; § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, Abweichung ...

... Falle des Rücktritts richtet sich die Rückabwicklung nach den allgemeinen Regeln der §§ 346 – 354 BGB. Bei Verschulden (Vermutungsregelung) kann nach Fristablauf - auch neben Rücktritt (§ 325 BGB) - Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt werden (§ 440 i.V.m. §§ 280 – 284, 311a BGB). Beachte: Wie schon im Rahmen der sonstigen Leistungsstörungen Unmöglichkeit und Verzug ausgeführt, kann die Fristsetzung entbehrlich sein; vgl. dortige Ausführungen und auch § 440 BGB. Verjährung der Gewährleistungsrechte: Bei beweglichen Sachen verjähren die Gewährleistungsrechte in zwei Jahre ab Übergabe; § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 und 5 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Käufer Verbraucher oder Unternehmer ist. Zwar können die gesetzlichen Gewährleistungsfristen grundsätzlich abgekürzt werden (§§ 202 Abs. 1 BGB). Bei der Abkürzung der Gewährleistung durch AGB ist allerdings Vorsicht geboten (§ 309 Nr. 8b) ff) BGB). Im ...

... Kommt der Kaufgegenstand auf dem Transportwege zu Schaden, muss K nicht zahlen. Es handelt sich zwar um einen Versendungskauf i. S. d. § 447 BGB. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Gefahrverlagerung, falls die Sache auf dem Transportwege beschädigt oder völlig zerstört wird, kommt nicht zur Anwendung (§ 474 Abs. 2 BGB). K müsste in diesem Falle nicht den Kaufpreis zahlen (Vgl. auch schon zum Leistungsort unter II. 1.). In den ersten 6 Monaten der 2-jährigen Gewährleistungszeit wird Mangel bei Übergabe widerlegbar vermutet (§ 476 BGB). Beispiel: Stellt der Käufer (Verbraucher) in den ersten 6 Monaten einen Mangel am gekauften Gegenstand fest, trifft den Verkäufer (Unternehmer) die Beweislast, dass der Gegen- ...

... zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige Anwesenheit (= Verbraucher und Anbieter begegnen sich physisch nicht!) der Vertragsparteien erlauben (§ 312b Abs. 2 BGB). Beispiele: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien (Fax); E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste (Internet). Wichtig: § 312b Abs. 3 BGB nennt ausdrücklich Bereiche, die von der gesetzlichen Regelungen ausgenommen sind, wie z. B. Verträge über Fernunterricht, Finanz- und Bankgeschäfte, Versicherungen und deren Vermittlung, touristische Dienstleistungen. Zur Aufzählung insgesamt vgl. § 312b Abs. 3 BGB! Wie schon beim Haustürgeschäft sehen die Vorschriften § 312d BGB zum Schutz des Verbrauchers Widerrufsrechte ...

... (§ 491a i.V.m. Art 247 §§ 3- 5 EGBGB) wie auch b. notwendige Angaben im Vertrag selbst (§ 492 i.V.m. Art 247 §§ 6- 13 EGBGB). Überdies bedarf der Darlehensvertrag der Schriftform; § 492 BGB. Grundsätzlich führt ein Verstoß gegen die Regelungen zur Nichtigkeit des Vertrages und in einigen Fällen auch nur zur Anpassung; § 494 BGB. Dem Verbraucher steht zudem ein schriftliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu; § 495 i.V.m. § 355 BGB. Wichtig! Für Finanzierungshilfen in Form von Teilzahlungs-, Finanzierungsleasing- und Ratenzahlungsgeschäften, auch wenn sie mit einem Existenzgründer ...

... des Werkvertrags. Der Unternehmer stellt das versprochene Werk gegen Vergütung her; § 631 BGB. Wer das Material stellt, spielt dabei keine Rolle, vgl. § 651 BGB. Die Vergütung (Werklohn) ist erst fällig nach Abnahme des vollendeten Werkes durch den Besteller; § 641 BGB. Abnahme bedeutet die Hinnahme des Werkes und die Anerkennung des Werkes als vertragsgemäß; § 640 BGB. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht mehr zur Annahmeverweigerung; § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für fertig gestellte abgeschlossene Teile des Werkes sowie eigens angefertigte oder gelieferte Stoffe und Bauteile hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, vorausgesetzt dass dem Besteller das Eigentum an ...

... Dienste gegen Vergütung verpflichtet, ohne dass - wie beim Werkvertrag - der Erfolg der Dienstleistung geschuldet wird; § 611 BGB. Beispiel: L erteilt freiberuflich Unterricht. Es liegt ein Dienstvertrag mit den Schülern vor, bei dem L nicht den Erfolg (z. B. Bestehen des Examens) schuldet. Besteht ein Schüler das Examen nicht, so schuldet er dennoch das Honorar. Die wichtigste Form des Dienstvertrages ist der Arbeitsvertrag. Besonderheiten beim Arbeitsvertrag nach dem Kündigungsschutzgesetz In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten (ohne Azubi und Probeverhältnis) ist für das Arbeitsverhältnis, insbesondere für seine Beendigung durch ordentliche Kündigung (Schriftform, § 623 BGB) neben der ...

... -verhaltensbedingt (z. B. Leistungsmängel, Vertragsverletzungen); die verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung (= Rüge mit Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall) voraus. In Betrieben mit Betriebsrat muss der Arbeitgeber diesen vor einer Kündigung anhören (§ 102 BetrVG). Ohne vorherige (ordnungsgemäße) Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen; § 4 KSchG. Bei verspäteter Klage gilt die Kündigung als von ...

... um 100 € teureres Ersatzmotorrad kaufen. VK kann das bestellte Motorrad nur mit Lackschäden liefern, die er zu vertreten hat. VK kann schuldhaft die bestellten Sonderwünsche nicht mitliefern. K stürzt im Ladenlokal des VK, weil dieser eine Gefahrenquelle nicht behoben hat und bricht sich ein Bein. Frau Konrad ist seit dem 01.06.2011 mit der Kaufpreiszahlung in Verzug. Was kann Verkäufer Voss von ihr an Zinsen verlangen, wenn a) er keinen Bankkredit in Anspruch nimmt, b) Bankkredit in Höhe von 12% in Anspruch nimmt? Wird bereits durch ein Mahnschreiben die Verjährung ...

... -schuld und dingliches Vorkaufsrecht. Ferner bestimmt das Sachenrecht, wie die vorgenannten Rechte zugunsten einer Person entstehen und wie diese Rechte auf eine andere Person zu übertragen sind. Das Sachenrecht ist - anders als das Schuldrecht - weitgehend zwingendes Recht, d. h. der Grundsatz der Vertragsfreiheit (= Gestaltungsfreiheit) gilt hier nicht. Zu den Sicherungsrechten erfahren Sie erst näheres im Abschnitt V. Kreditmittelsicherung. Nach diesem Abschnitt sollen Sie zunächst Besitz von Eigentum unterscheiden können, die grundlegenden Bestimmungen zum Erwerb und Verlust von ...

... eines Mietvertrages - bereits im Besitz der Maschine, so genügt für die Eigentumsübertragung die dingliche Einigung. Andere Formen der Eigentumsübertragung: Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses § 930 BGB. Beispiel: A einigt sich mit Erwerber B über den Eigentumsübergang an einer Maschine: A übergibt die Maschine aber nicht, sondern er schließt mit B einen Mietvertrag über die Maschine (= Besitzmittlungsverhältnis). B wird Eigentümer und mittelbarer Besitzer; A bleibt unmittelbarer Besitzer. Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs; § 931 BGB. Beispiel: A hat B ein Buch geliehen; aufgrund eines Kaufvertrages will A das bei B ...

... hätte B trotz guten Glaubens kein Eigentum erworben. Eigentümer C könnte das Buch dann von B heraus verlangen (§ 985 BGB). Der Kaufvertrag A - B wäre dennoch als reines Verpflichtungsgeschäft wirksam. B hätte gegen A vertragliche Ansprüche wegen schuldhafter Unmöglichkeit (§§ 275 Abs. 4, 311a BGB). Gesetzlicher Eigentumsübergang an beweglichen Sachen: Durch Erbschaft gehen Eigentum und Besitz beim Tod des Erblassers kraft Gesetzes auf den Erben über; §§ 1922, 857 BGB, durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung; §§ 946, 948, 950 BGB. Beispiel: A liefert Stahl unter Eigentumsvorbehalt an B. Vor vollständiger Bezahlung verarbeitet B den Stahl zu Eisenbahnschienen. Durch die Verarbeitung wird Besitzer B kraft ...

... Ware an den Käufer, doch steht die Eigentumsübertragung (die dingliche Einigung) unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung; gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten; § 449 BGB. Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über eine Maschine zum Preis von 100.000 €. A liefert die Maschine an B unter Eigentumsvorbehalt. B zahlt 90.000 € und gerät mit der letzten Zahlung von 10.000 € in Verzug. A kann vom Vertrag zurücktreten und dann als Eigentümer die Maschine von B herausverlangen (§ 985 BGB). Ein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB hat B nach dem Rücktritt nicht mehr. ...

... Eisenbahnschienen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung werden soll (= verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel). Variante 2: Beispiel: Großhändler A liefert an Zwischenhändler B Fernsehgeräte unter Eigentumsvorbehalt zum Kaufpreis von 100.000 €. A erlaubt B, die Ware - ggf. unter Eigentumsvorbehalt - weiterzuveräußern und gleichzeitig die Kaufpreisforderung des B gegen seine Kunden an ihn (A) als Sicherheit mit Einziehungsermächtigung abzutreten. B verkauft einen Fernseher an C. Zahlt B seine Kaufpreisschuld nicht an A, so kann dieser die Abtretung gegenüber C offen legen und von C Zahlung an sich verlangen. 3. Pfandrecht an beweglichen Sachen Rechtsgeschäftliche Pfandrechte werden durch Einigung zwischen Verpfänder und Gläubiger und ...

... Hanna der Bank an der Briefmarkensammlung ein Pfandrecht bestellen. Dann müsste sie allerdings die Briefmarkensammlung in den unmittelbaren Besitz der Bank bringen, da zur Begründung eines Pfandrechts neben der Einigung auch die Besitzverschaffung des Pfandgläubigers erforderlich ist. Ist die Bank damit einverstanden, dass Hanna die Briefmarkensammlung weiterhin behält, könnte anstelle eines Pfandrechts die Briefmarkensammlung der Bank ebenfalls sicherungsübereignet werden. Sicherungsabtretung: Grundsatz der Sicherungsabtretung: Rechte (Forderungen, Gesellschaftsrechte, Patente, Lizenzen usw.) werden durch Abtretung (= Erfüllungsvertrag) übertragen. Bei der Sicherungsabtretung tritt der Schuldner (Zedent) seine Forderung gegen einen Dritten zur Sicherung einer Forderung des Gläubigers (Zessionar) an diesen ab. Beispiel: Bank B gewährt A einen Kredit über 100.000 €. Zur Sicherheit tritt A Forderungen ge- ...

... Gläubiger jeweils zu bestimmten Terminen eine genaue Liste der abgetretenen Forderungen zu übergeben; die Abtretungen werden dann erst mit Übergabe der Liste wirksam. Beispiel: Zur Sicherung eines Kredits tritt A künftige Kundenforderungen bis 100.000 € an B ab. Die Abtretung ist mangels Bestimmtheit zunächst unwirksam; sie wird erst wirksam, wenn A an B eine Liste mit Forderungen gegen bestimmte Kunden in bestimmter Höhe übergibt. Unechtes factoring: Beispiel: Bank B kauft Kundenforderungen des K mit der Maßgabe, dass B die an sie aufgrund des Kaufes abgetretenen Forderungen an K zurücküberträgt, soweit sie uneinbringlich sind; das Ausfallrisiko trägt ...

... Zwangsversteigerung des Grundstücks, erhielte B vom Versteigerungserlös nur 60.000 €; den Rest erhielte S. Nachrangige Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger können nach Rückzahlung des Darlehens von S die Löschung Hypothek verlangen (§ 1179a BGB) mit der Folge, dass sie in der Rangfolge im Grundbuch aufrücken. Nicht forderungsabhängige Grundschuld. Die Grundschuld ist nicht forderungsabhängig (nicht akzessorisch). Die Grundschuld kann auch ohne die zu sichernde Forderung übertragen werden, sodass Forderung und Grundschuld auseinander fallen können; § 1191 BGB. Die Grundschuld kann auch von vornherein für den Eigentümer bestellt werden (Eigentümergrundschuld); § 1196 BGB. Beispiel: A hat B an 1. Stelle im Grundbuch eine Grundschuld über 100.000 € eingeräumt, die einen Kredit sichert. Später nimmt A auch bei C und D Kredite auf, die an 2. und 3. Stelle im Grundbuch mit ...

... der Vorausklage ); §§ 771, 772 BGB. Der Bürge hat ausnahmsweise keine Einrede der Vorausklage (= selbstschuldnerische Bürgschaft ): Wenn er Kaufmann ist; § 349 HGB, wenn er vertraglich auf die Einrede verzichtet hat; § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der Hauptschuldner im Insolvenzverfahren ist; § 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB, wenn die Zwangsvollstreckung voraussichtlich erfolglos sein wird; § 773 Abs. ...

... seine Bücher an einen Kommilitonen unteren Semesters. Bis zum Examen benötigt er noch die Bücher und möchte sie deshalb noch behalten. Der Kommilitone möchte aber schon jetzt Eigentümer der Bücher werden. Geht dies, ggf. wie? Kann man durch Rechtsgeschäft Eigentum an einer Sache auch dann erwerben, wenn der Veräußerer nicht Eigentümer und auch zur Veräußerung nicht vom Eigentümer berechtigt ist? Welche andere Form des Eigentumserwerbs ...

... worden sind. Vgl. Art. 76 - 79 GG (Beispiele: BGB, HGB, GmbH-Gesetz). b) Rechtsverordnungen werden von den obersten Organen der Exekutive (Bundesregierung, Landesregierung, einzelnen Ministern) erlassen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. vgl. Art. 80 GG (Beispiele: EStDV, UStDV). c) Satzungen sind Rechtsnormen, die von innerstaatlichen Gemeinschaften (z.B. Gemeinden, Körperschaften des öffentlichen Rechts) zur Regelung ihrer Rechtsverhältnisse geschaffen werden. Die Befugnis zur Rechtsetzung kann nur der Staat den Gemeinschaften aufgrund gesetzlicher Regelung verleihen (Beispiele: Gemeindesatzung, Satzung der Notar- und Rechtsanwaltskammern, der Industrie- und Handelskammern). d) Verwaltungsanordnungen werden von der übergeordneten Verwaltung an ihren nach geordneten Bereich zum Zwecke der einheitlichen Rechtsanwendung erlassen. Sie haben anders als Gesetz, Rechtsverordnung und Satzung keine Bindungswirkung für Bürger und Gerichte, sondern nur für die Verwaltung im Rahmen des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber den Bürgern (Beispiele: EStR, UStR). 3. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen ...

... des Vertrags von einem Notar beurkunden lassen. Die Einzelheiten hierzu regelt das Beurkundungsgesetz. In vom Gesetz bestimmten Fällen wird noch zusätzlich die gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsparteien verlangt (so z. B. bei der Eigentumsübertragung an einem Grundstück, § 925 Satz 1 BGB). 7.: Nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich eine Heilungsmöglichkeit vorsieht, kann der Formmangel geheilt werden. Beispiele sind § 311 b Satz 2 BGB, wonach ein nicht notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag wirksam wird, wenn das Eigentum am Grundstück übergegangen ist. § 518 Absatz 2 BGB wonach der Schenkungsvertrag trotz fehlender notarieller Beurkundung des Schenkungsversprechens mit der erfolgten Schenkung gültig wird. Nein, wie schon in der Antwort zu 7 dargelegt, muss um den Formmangel zu heilen, das Eigentum am Grundstück übergegangen sein. Da hier die Auflassung (= dingliche Einigung über den Übergang des Eigentums) sowie die Eintragung im Grundbuch noch ausstehen, ist das Erfüllungsgeschäft noch nicht tatsächlich vorgenommen. Der Kaufvertrag ist mangels gesetzlich vorgeschriebener notarieller Beurkundung unwirksam. Eine Willenserklärung bzw. ein Vertrag kann angefochten werden wegen Irrtum (Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschaftsirrtum §§ 119, 120 BGB), widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) oder arglistiger ...

... Prokurist, der Handlungsbevollmächtigte, der Bevollmächtigte, der Insolvenzverwalter. Ist ein Anspruch verjährt, bedeutet dies nicht, dass er erloschen ist, sondern die Verjährung gewährt dem Schuldner lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern, die Einrede der Verjährung zu erheben, § 214 BGB. Im Prozess muss der Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich erheben, denn anderenfalls würde er, da der Anspruch nicht erloschen, sondern noch fortbesteht, zur Zahlung verurteilt. Das Gericht hat die Verjährung also nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. A) Der Zahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt zum Schluss des Jahres, in dem die Zahlung fällig geworden ist und G davon Kenntnis hatte, also am 31.12.2009, und endet demnach mit Ablauf des 31.12.2012. B) Die durch Urteil titulierte Forderung verjährt in 30 Jahren; sie beginnt am ...

... Kreditzins, wie in Beispiel B) kann der Kreditzins anstelle des gesetzlichen Verzugszins verlangt werden (hier 12%) (§ 288 Abs. 3 BGB). 7. Nein, eine einfache Mahnung unterbricht nicht und hemmt auch nicht den Lauf der Verjährung; nur der gerichtliche Mahnbescheid ist wie die Klageerhebung Hemmungsgrund, § 204 BGB. 8. Nein, es ist grundsätzlich unbeachtlich für den Beginn der Verjährung, ob der Mangel bei Ablieferung erkennbar (= offener Mangel) oder verborgen (= versteckter Mangel) war. Die 2-jährige Verjährung (bei beweglichen Sachen) beginnt in jedem Fall ab Lieferung. Nur bei arglistigem Verschweigen beträgt die Frist 3 Jahre (= regelmäßige Verjährungsfrist). 9. Durch Individualvereinbarung können die Parteien die Gewährleistungsfristen weitgehend einschränken und die Gewährleistung sogar ganz ausschließen (§ 202 Abs. 1, 444 BGB). Bei einer Abkürzung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist allerdings Vorsicht geboten (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB). Diese Vertragsfreiheit gilt aber nicht im Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher. Die Zweijahresfrist beim Verkauf von neuen beweglichen Sachen kann hier weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch ...

... Rechtsverhältnis zwischen demjenigen, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat und derjenigen Person, die ihm diese Herrschaft bewusst und gewollt übertragen hat. In den Beispielen a und c liegt keine Besitzmittlungsverhältnis vor, da die Sachherrschaft nicht von dem einen auf den anderen bewusst und gewollt übertragen worden ist. 4. Student Ulli kann das Eigentum an den Kommilitonen durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB übertragen. Das Besitzmittlungsverhältnis kann entweder eine Miete, wenn entgeltlich, oder Leihe bei Unentgeltlichkeit sein. 5. Ja, durch Übertragung des Eigentums nach §§ 932 ff BGB. Danach müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Der Erwerber muss gutgläubig den Veräußerer als Eigentümer der Sache ansehen. Bösgläubig wäre er bereits, wenn sein Verhalten grob fahrlässig wäre. b) Der Erwerber muss unmittelbarer Besitzer der Sache werden. c) Die Sache darf dem bisherigen Eigentümer nicht gegen seinen Willen bzw. ...