Archiv2013 - Rückstellungen (Bilanzierung und Bewertung von Bilanzposten) von Dipl.-Kfm. Andreas Klein-Walbeck

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2013 - Rückstellungen (Bilanzierung und Bewertung von Bilanzposten) “ von Dipl.-Kfm. Andreas Klein-Walbeck ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Internationale Rechnungslegung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rückstellungen - Definition
  • Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
  • Bewertung
  • Aufgabe
  • Spezialregelung

Quiz zum Vortrag

  1. wenn eine ungewisse „Schuld“ vorliegt
  2. in den Fällen, in denen das Unternehmen eine bis zum Ende der aktuellen Periode verursachte gegenwärtige Verpflichtung gegen einen Dritten hat, die wahrscheinlich zu einer wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens führt
  3. in den Fällen, in denen das Unternehmen beschlossen hat, Sachverhalte, die bis zum Ende der aktuellen Periode verursacht wurden, in der kommenden Periode zu erledigen
  4. Rückstellungen umfassen Beträge, die für bestimmte Fälle in kommenden Jahren zurückgelegt werden
  1. eine gegenwärtige Verpflichtung aus einem Ereignis der Vergangenheit liegt vor, die wahrscheinlich zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung führt, und für die die Höhe verlässlich geschätzt werden kann
  2. eine gegenwärtige Verpflichtung aus einem Ereignis der Vergangenheit liegt vor, die mit einer Wahrscheinlichkeit > 50 % zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung führt, und für die die Höhe verlässlich geschätzt werden kann
  3. eine mit einer Wahrscheinlichkeit > 50 % voraussichtliche gegenwärtige Verpflichtung aus einem Ereignis der Vergangenheit liegt vor (z.B. gerichtl. Prozess), die wahrscheinlich zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung führt, und für die die Höhe verlässlich geschätzt werden kann
  4. eine zukünftige Verpflichtung des Unternehmens aus einem Ereignis der Vergangenheit liegt vor, die wahrscheinlich zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung der Verpflichtung führt, und für die die Höhe verlässlich geschätzt werden kann
  1. Rückstellungen sind bezüglich ihrer Fälligkeit und/oder ihrer Höhe ungewiss
  2. Rückstellungen sind unsicherer als Verbindlichkeiten
  3. Rückstellungen werden anders bewertet als Verbindlichkeiten
  4. überhaupt nicht; es ist nur ein anderes Wort
  5. Rückstellungen sind meistens höher als Verbindlichkeiten
  1. Eventualverbindlichkeiten werden nicht angesetzt
  2. Eventualverbindlichkeiten sind noch unsicherer als Rückstellungen
  3. bei Eventualverbindlichkeiten liegt noch keine Verpflichtung vor und sie ist auch nicht wahrscheinlich oder es liegt eine Verpflichtung tatsächlich vor, aber es fehlt an weiteren Ansatzkriterien wie verlässliche Schätzung der Höhe oder Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses
  4. Eventualverbindlichkeiten werden nicht im Anhang erläutert
  5. Eventualverbindlichkeiten sind langfristig
  1. Die IFRS enthalten in IAS 37.10 i.V.m. F 4.4 (b) (Schulden) eine allgemeine Definition für Rückstellungen. Sind die Voraussetzungen danach erfüllt, wird eine Rückstellung gebildet.
  2. Die IFRS enthalten in IAS 37 neben der allgemeinen Definition von Rückstellungen für spezielle Rückstellungen weitere Regelungen zur Anwendung (z.B. nach IAS 37.63 ff.)
  3. Die IFRS regeln in IAS 37 für welche konkreten Fälle Rückstellungen gebildet werden dürfen.
  4. Den Umfang der nach IFRS zu bildenden Rückstellungen entscheidet der Bilanzbuchhalter nach den konkreten Bedürfnissen des Unternehmens (z.B. Minimierung der Steuerlast)
  1. kurzfristige Rückstellungen sind zu dem bestmöglich geschätzten Betrag, der in der Zukunft zur Erfüllung erforderlich ist, anzusetzen
  2. langfristige Rückstellungen sind nur dann mit dem Barwert der künftigen Ausgaben anzusetzen, wenn der Zinseffekt eine wesentliche Auswirkung hat
  3. die Regelungen IAS 37.36-52
  4. Die IFRS-Bewertungsvorschriften für Rückstellungen entsprechen denjenigen nach HGB.
  5. mittelfristige Rückstellungen sind aus dem arithmetischen Mittel aus dem Erfüllungsbetrag und dem Barwert der künftigen Ausgaben anzusetzen
  1. es muss sich um einen belastenden Vertrag handeln
  2. ein Vertrag ist belastend, wenn die unvermeidbaren Kosten des Vertrags höher sind als sein erwarteter wirtschaftlicher Nutzen
  3. ein Vertrag muss eingehalten werde und führt bei dem Unternehmen zu Verlusten (ist belastend)
  4. eine Drohverlustrückstellung darf bilanziert werden, wenn sie steuerlich zulässig ist
  5. eine 15%-ige Wahrscheinlichkeit, dass aus einem Geschäft ein Verlust erwirtschaftet werden könnte
  1. die allgemeinen Ansatzvoraussetzungen für Rückstellungen müssen erfüllt sein und außerdem muss bei den Betroffenen eine gerechtfertigte Erwartung über die Durchführung des Restrukturierungsplans geweckt worden sein
  2. das Unternehmen hat sämtliche Aufwendungen und Erträge mit zuverlässiger Schätzung ermittelt
  3. das Unternehmen muss seinen Mitarbeitern bereits gekündigt haben
  4. das Unternehmen hat bis zum 31.12. einen detaillierten Restrukturierungsplan entwickelt, den es aber wegen der Motivation der Mitarbeiter noch unter Verschluss hält
  5. das Unternehmen hat genügend Mittel, um die Restrukturierung finanzieren zu können

Dozent des Vortrages Archiv2013 - Rückstellungen (Bilanzierung und Bewertung von Bilanzposten)

Dipl.-Kfm. Andreas Klein-Walbeck

Dipl.-Kfm. Andreas Klein-Walbeck

Dipl.-Kaufmann Andreas Klein-Walbeck ist Ihr Experte für das Thema Internationale Rechnungslegung. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... ist eine Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss ist. IAS 37.10 ...

... werden kann, die aber aus wirtschaftlichen, moralischen oder freiwilligen Motiven eingegangen wurden z.B. Kulanzleistungen gegenüber Dritten ...

... vor Abzinsung) bei der erstmaligen Einbuchung alternativ betrachtet: Der Betrag, den das Unternehmen selbst oder zur Übertragung der ...

... aus ähnlichen Vorgängen/ Gutachten eine große Zahl gleichartiger Vorgänge => Beträge mit den jeweiligen ...

... der Vertrag muss eingehalten werden und führt beim Unternehmen zu Verlusten - die „unvermeidbaren Kosten“ sind ...

... nur direkt im Zusammenhang mit der Restrukturierung stehende Kosten, zur Beendigung des Altzustandes; nicht: Umschulungskosten/Versetzung von MA; Marketing; künftige ...

... HGB am Bilanzstichtag eine Rückstellung in Höhe von 3 Mio. € gebildet. c) Für Instandhaltungen, die in den nächsten drei Monaten nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, war nach HGB eine Rückstellung gebildet worden. d) In Höhe von 7 Mio. € wurden liquide Mittelsicherung übereignet. e) Für einen großen Kunden wurde in Höhe von 10 Mio. € gebürgt. Zahlungsschwierigkeiten des Kunden sind nicht bekannt; der Kunde musste in den letzten drei Jahren nicht einmal gemahnt werden. Aufgabe: Rückstellungen II a) ...

... sind 200 Stück der Produkte völlig unbrauchbar geworden, die restlichen 600 Stück können voraussichtlich mit einem Nachlass von 30 % auf den normalen Preis in einer Sonderaktion im Februar 02 verkauft werden. Aufgabe: a) Erläutern und begründen Sie, wie die angegebenen Sachverhalte nach IFRS zu erfassen sind. b) Stellen Sie dar, in welchen Bilanzposten und mit welchen Werten die Sachverhalte in der Bilanz zum ...

... nicht rückstellungsfähig ist (Verbot für Aufwandsrückstellungen nach IFRS). IAS 37.14 a d) Eine „Sicherungsübereignung“ kann zu Angabepflichten führen, nicht aber zur Bildung einer Rückstellung. e) Nach IFRS ist die „Bürgschaft“ (nur) im Anhang anzugeben. Eine „Rückstellung“ kommt erst in Betracht, wenn es wahrscheinlich ist, dass Zahlungsschwierigkeiten des Kunden vorliegen und mit einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu rechnen ist. Lösung: Rückstellungen II a) Nach IFRS ist eine Rückstellung zu bilden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (IAS 37.14 (a) – (c)) aus einem Ereignis der Vergangenheit entsteht eine gegenwärtige Verpflichtung, die ...

... ist und bis zum 20. März 02 durchgeführt werden soll, muss in der Bilanz zum 31. Dez. 01 nach HGB eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltungen in Höhe von 392.000 € gebildet werden. Bezüglich der beschädigten Produkte ist ebenfalls keine Rückstellung zu bilden, da der Raketen Company AG daraus keine Außenverpflichtung entsteht. Die Wertminderung an den Fertigerzeugnissen ist im Rahmen der Vorratsbewertung zu berücksichtigen. Nach IAS 2.9 i.V.m. IAS 2.28-29 sind die wertgeminderten Vorräte auf ihren Nettoveräußerungswert von 147.000 abzuwerten: (350 € – 30 %)= 245,- je Stück 245, - 600 Stück = 147.000,- + 0,- 200 Stück = 0,-. Die Wertminderung bzw. der ...