Die strafrechtliche Berufung, §§ 312 ff. StPO

Die strafrechtliche Berufung, §§ 312 ff. StPO

Im ersten wie auch im zweiten juristischen Staatsexamen ist die strafrechtliche Berufung immer wieder vorkommendes Prüfungsthema. Leider werden hier häufig Punkte verschenkt, weil schon die Zulässigkeit der Berufung fehlerhaft oder nachlässig geprüft wird. Wenn man ein paar Grundregeln beachtet und systematisch vorgeht, wird die Prüfung hingegen ein Kinderspiel. 
berufung
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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Allgemeines

Vorab sollte erwähnt werden, dass in vielen Bundesländern, ein Berufungsverfahren kein Gegenstand der Klausur allein sein wird, da eine vollständige neue rechtliche und tatschte Überprüfung stattfindet. Im ersten Staatsexamen kann eine Zusatzfrage dran kommen, in der nach der Zulässigkeit gefragt ist und im zweiten Staatsexamen etwa eine Revision gegen ein Berufungsurteil (Prüfung der Zulässigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt).

Wie immer gilt die grundlegende Regel:

Alles, was unproblematisch ist, wird in der Klausur kurz behandelt. Wenn also nach der Zulässigkeit der strafrechtlichen Berufung gefragt ist, gilt es zunächst die Probleme zu finden und herauszuarbeiten. Unkomplizierte Prüfungspunkte werden jedoch nicht einfach weggelassen wie im Zivilrecht, sondern müssen zumindest kurz “abgearbeitet” werden. Dies gilt vor allem im ersten Staatsexamen, weil man in dieser Ausbildungsphase noch nicht so vertraut mit dem Strafprozessrecht ist. Zeigen Sie, dass Sie die Systematik der Zulässigkeitsprüfung verstanden haben, indem Sie alle Punkte kurz ansprechen.

Dabei ist vor allem sehr hilfreich, dass fast alles im Gesetz steht (§§ 312 – 332 StPO) ! 

Funktionell zuständig ist  für die Berufungsentscheidung immer die kleine Strafkammer des Landgerichts, §§ 74 III, 76 I 1 Alt. 2 GVG mit der Ausnahme nach § 76 VI GVG ist ein zweiter Berufsrichter hinzuzuziehen, wenn es sich um eine Berufung gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichtes (§ 29 II GVG) handelt.

1. Statthaftigkeit, § 312 StPO

Der erste Prüfungspunkt lautet „Statthaftigkeit“ und nicht „Zulässigkeit“!

Entsprechend dieser Norm ist die Berufung in Strafsachen gegen erstinstanzliche Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts statthaft. Erstinstanzliche Strafurteile des Landgerichts oder des OLG sind nicht berufungsfähig! lediglich Revisionsfähig. In der Berufung wird der Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu untersucht (zweite Tatsacheninstanz).


Statthaftigkeit
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2. Evtl. Annahmebeschränkung, § 313 I StPO

Grundsätzlich ist eine Berufung bei den o.g. Urteilen immer möglich. Es gibt jedoch wenige Ausnahmen, in denen es notwendiges, dass das Gericht die Berufung annimmt, dazu bedarf es einer nicht offensichtlichen Unbegründetheit, § 313 II StPO:

  • bei Geldstrafen von nicht mehr als 15 Tagessätzen
  • bei Verwarnung (§ 59 StGB) mit vorbehaltener Strafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen
  • bei Geldbußen nach dem OWiG
  • bei einem Freispruch des Angeklagten (wenn StA nicht > 30 Tagessätze Geldstrafe beantragt hat)
  • Einstellung des Verfahrens (wenn StA nicht >30 Tagessätze Geldstrafe beantragt hat)

Die Annahme erfolgt durch Beschluss! Er ist nach § 322a S. 2 StPO unanfechtbar, lediglich die sofortige Beschwerde ist zulässig, wenn es darum geht, dass behauptet wird, es besteht kein Fall einer Annahmeberufung, § 322 II StPO analog.

Dieser letzte Prüfungspunkt kann ausnahmsweise weggelassen werden, wenn kein Fall des § 313 StPO vorliegt.

3. Anfechtungsberechtigung

Als dritter Schritt der Prüfungsfolge ist zu erörtern, ob der Berufungsführer anfechtungsberechtigt ist. Alle notwendigen Informationen lassen sich wiederum  im Gesetz finden. Am relevantesten sind die Regelungen im allgemeinen Teil zu den Rechtsmitteln.

Gemäß § 296 I StPO kann der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft Berufung einlegen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft kann auch zu Gunsten des Beschuldigten erfolgen, § 296 II StPO. Der Verteidiger kann für den Beschuldigten, aber nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen in Berufung gehen, § 297 StPO. Darüber hinaus kann gemäß § 298 I StPO der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten für diesen Berufung einlegen.

Wie aus § 67 III JGG folgt, kann im Jugendstrafverfahren auch der Erziehungsberechtigte Berufung einlegen. Dies dürfte jedoch nur für Schwerpunktkandidaten relevant sein. In einigen Fällen können auch Privat- oder Nebenkläger anfechtungsbefugt sein, doch auch diese Konstellationen sind in einer Klausur nicht zu erwarten.

4. Beschwer

Wenn feststeht, dass der Berufungsführer berufungsbefugt ist, ist unter Punkt vier zu erörtern, ob er durch das angefochtene Urteil auch beschwert ist. Dieser Prüfungspunkt ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Er ist aber logischer Bestandteil der Prüfung und wird bei allen Rechtsmitteln geprüft.

Beschwert ist, wer durch das angefochtene Urteil unmittelbar in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt ist [BGHSt 7, 153].

Der Angeklagte ist grundsätzlich im Falle seiner Verurteilung beschwert. Im Falle eines Freispruches ist er es nie, auch wenn ihm die Gründe nachteilig erscheinen [BGH in ständiger Rspr.; vgl. BGHSt 7, 153].

Die Staatsanwaltschaft ist immer beschwert, wenn sie ein Urteil in irgendeiner Weise für mangelhaft erachtet. Dies gilt sogar dann, wenn der Angeklagte so verurteilt wurde, wie es der Sitzungsvertreter beantragt hat!

Eine kurze Feststellung, dass eine Beschwer vorliegt, reicht in der Regel aber aus und bedarf keiner ausführlichen Darstellung.

5. Kein Rechtsmittelverzicht oder – rücknahme

Des Weiteren ist nun zu prüfen, dass der Rechtsmittelführer nicht bereits wirksam sein Rechtsmittel zurückgenommen hat oder auf dessen Einlegung verzichtet, § 302 StPO. Eine solche Prozesshandlung kann auch schon vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist wirksam vorgenommen werden, wie ebenfalls aus § 302 StPO ersichtlich ist.

Zu beachten ist, dass ein Rechtsmittelverzicht gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 302 I 2 StPO), wenn eine Verständigung nach § 257c StPO stattgefunden hat ! Wurde der Verzicht trotzdem erklärt, ist er wirkungslos. Der BGH lässt es aber zu das Rechtsmittel einzulegen und anschließend sofort zurückzunehmen [BGHSt 55, 82].

Darüber hinaus ist es wichtig zu wissen, dass die Staatsanwaltschaft eine zugunsten des Angeklagten eingelegte Berufung nur mit dessen Zustimmung wieder zurücknehmen kann, § 302 I 3 StPO. Der Verteidiger benötig gemäß § 302 II StPO für die Zurücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung.

6. Form und Frist der Einhegung

Die Berufung kann ausschließlich binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Ausgangsgericht (Index a qou) eingelegt werden, § 314 StPO. Im Falle der Abwesenheit des Angeklagten bei der Verkündung, beginnt die Frist mit der Zustellung, § 314 II StPO.

Wichtig ist, dass die Zustellung wirksam sein muss. Hier sind gerne Fallen versteckt. Eine Ausnahme von der Ausnahme besteht dann, wenn der Angeklagte in den in § 314 II StPO genannten Fällen ordnungsgemäß anwaltlich vertreten war. Dann beginnt die Frist wiederum mit Verkündung des Urteils zu laufen, denn wer anwaltlich vertreten ist, ist weniger schutzbedürftig.

Die Berechnung der Einlegungsfrist richtet sich nach § 43 I StPO, da sie nach Wochen bestimmt ist.

Als Faustformel kann man sich merken: Die Frist endet am selben Wochentag, an dem das Urteil verkündet oder zugestellt wurde, in der Folgewoche.

Beachte: Wenn das Fristende zum Beispiel auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, gilt § 43 II StPO.

Schließlich ist die Form der Berufungseinlegung zu prüfen. Sie hat entsprechend § 314 I StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Eine Begründung ist zulässig, aber nicht erforderlich, § 317 StPO.

Bei elektronischer Berufungseinlegung ist an § 41a StPO zu denken, der diesbezüglich weitere Regelungen trifft. Ist der Berufungsführer inhaftiert, kann er sich die Erleichterungen des § 299 I StPO zu Nutze machen.

Eine Bezeichnung als Berufung ist nicht notwendig. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, kann der Beschwerdeführer seine Berufung in eine Revision umändern.


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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.