Parteibezogene Voraussetzungen §§ 50 ff. ZPO

Parteibezogene Voraussetzungen §§ 50 ff. ZPO

Im Rahmen der Zulässigkeit einer zivilgerichtlichen Klage sind unter anderem parteibezogene Voraussetzungen zu prüfen, also jene Voraussetzungen, die den Kläger und den Beklagten betreffen. Dazu gehören neben der Partei- und Prozessfähigkeit auch die Frage der Postulationsfähigkeit und der Prozessführungsbefugnis. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den examensrelevanten Basics  in diesem Bereich.
parteibezogene Voraussetzungen
Lecturio Redaktion

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07.02.2024

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Inhalt

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I. Wer ist überhaupt „Partei“?

Die parteibezogenen Vorschriften der ZPO finden sich in den §§ 50 ff. ZPO. In diesem Abschnitt sind sowohl die Partei- als auch die Prozessfähigkeit geregelt. Doch vorab sollte man sich klarmachen, wer mit „Partei“ gemeint ist.

Partei im Zivilprozess ist derjenige, der im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt (Kläger) oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird (Beklagter).

Wer die Parteien sind, wird durch die entsprechenden Bezeichnungen in der Klageschrift ermittelt, §§ 253 Abs. 2, 130 Nr. 1 ZPO (man spricht vom formellen Parteibegriff). Im Zivilprozess gilt das Zweiparteienprinzip, grundsätzlich sind nur zwei Parteien in einem Verfahren vorgesehen: Kläger und Beklagter.

II. Die Parteifähigkeit, § 50 ZPO

Die Parteifähigkeit ist in § 50 ZPO geregelt.

Unter Parteifähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, selbst Subjekt eines zivilrechtlichen Verfahrens zu sein.

Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist, also selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Damit sind schon mal natürliche und juristische Personen parteifähig, daneben auch OHG und KG (vgl. § 124 Abs. 1 HGB). Auch die Rechtsfähigkeit der GbR ist inzwischen höchstrichterlich anerkannt, sodass eine GbR ebenfalls parteifähig ist.

Es wird zudem zwischen aktiver und passiver Parteifähigkeit unterschieden (Legitimation). Aktiv parteifähig ist, wer selbst Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren sein kann. Passiv parteifähig ist, wer Beklagter sein kann.

§ 50 Abs. 2 ZPO gibt die Möglichkeit, auch einen nicht-rechtsfähigen Verein zu verklagen. Zudem kann der nicht-rechtsfähige Verein auch selber klagen: Er ist damit durch § 50 II ZPO aktiv und passiv parteifähig. Diese Vorschrift wurde vor allem aus Gläubigerschutzgründen eingeführt, da es für diese bedeutend einfacher ist, sich direkt an den Verein zu wenden, anstatt an einzelne (oftmals wechselnde) Mitglieder.

II. Die Prozessfähigkeit, § 51 ZPO

Die Prozessfähigkeit, geregelt in § 51 ZPO, ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und entgegen zu nehmen.

Gem. § 52 ZPO ist eine Person prozessfähig, soweit sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Im Gegensatz zur Parteifähigkeit knüpft die Prozessfähigkeit demnach nicht an die Rechtsfähigkeit, sondern an die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).

Ob die Prozessfähigkeit fehlt, muss bei Zweifeln durch einen Sachverständigen geklärt werden.

III. Die Postulationsfähigkeit

In engem Zusammenhang mit der Prozessfähigkeit ist die Postulationsfähigkeit zu verstehen.

Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, vor Gericht auftreten und wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.

Grundsätzlich ist jede prozessfähige Partei auch postulationsfähig.

Eine Ausnahme dazu normiert § 78 Abs. 1 ZPO: Danach müssen sich die Parteien bei sämtlichen Prozessen vor den Landes- und Oberlandesgerichten anwaltlich vertreten lassen (Anwaltszwang). In solchen Verfahren können die Parteien selbst nicht wirksam Prozesshandlungen vornehmen, sondern müssen dies über ihre Anwälte machen. Erscheinen die Parteien ohne Anwalt werden Sie nicht gehört, was dazu führen kann, dass bspw. ein Versäumnisurteil ergeht.

IV. Die Prozessführungsbefugnis

Schließlich ist auch noch die Prozessführungsbefugnis zu beachten.

Darunter versteht man die Befugnis, im eigenen Namen über das streitige Recht zu prozessieren.

Sie besteht für den Kläger grundsätzlich dann, wenn er behauptet, das streitige Recht stehe ihm selbst zu.

Prozessführungsbefugnis
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Daneben gibt es auch Fälle, in denen ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht werden soll (man spricht dann von der sog. Prozessstandschaft).

Man unterscheidet zwischen gesetzlicher und gewillkürter Prozessstandschaft:

Während die gesetzliche Prozessstandschaft eine Vertretung kraft Gesetzes vorsieht, ist die gewillkürte Prozesstandschaft in der ZPO nicht geregelt. Dennoch ist die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft allgemein anerkannt. Die Voraussetzungen dafür sind gleichwohl eng gefasst:

  1. Der Kläger muss vom Rechtsinhaber ermächtigt worden sein, das Recht gerichtlich geltend zu machen
  2. Der Kläger muss ein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran haben, das fremde Recht gerichtlich geltend zu machen; dies ist dann gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat. Beispiele hierfür sind Fälle der Drittschadensliquidation.
  3. Die Geltendmachung des Anspruchs darf schließlich nicht rechtsmissbräuchlich sein; dies wäre jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Beklagte dadurch unbillig benachteiligt würde; dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Prozessführungsbefugte zahlungsunfähig wäre und damit bei erfolgloser Klage die Durchsetzbarkeit des dem Beklagten zustehenden Kostenerstattungsanspruchs gefährdet wäre;

Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist die gewillkürte Prozessstandschaft im konkreten Fall zulässig.

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Comenius-Award 2019

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.