Die wiederholte Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Die wiederholte Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens kennt die Zivilprozessordnung verschiedene Rechtsbehelfe. Ein wichtiger und examensträchtiger Rechtsbehelf ist die Vollstreckungsabwehrklage (auch: Vollstreckungsgegenklage) in § 767 ZPO. Einige zusätzliche Besonderheiten sind dabei bei der sog. wiederholten Vollstreckungsabwehrklage zu beachten.
wiederholte vollstreckungsabwehrklage
Lecturio Redaktion

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26.01.2024

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Inhalt

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I. Grundsätzliches zur Vollstreckungsabwehrklage

Die Vollstreckungsgegenklage, geregelt in § 767 ZPO, ist eine prozessuale Gestaltungsklage, die dem Vollstreckungsschuldner als Rechtsbehelfsmöglichkeit zur Verfügung steht. Dabei beseitigt eine erfolgreiche Klage nur die Vollstreckbarkeit des Titels (z.B. erstinstanzliches Endurteil), nicht hingegen den Titel selbst.

Die Vollstreckungsabwehrklage ist statthaft, wenn dem Unterlegenen im Zivilprozess und Vollstreckungsschuldner gegen den titulierten Anspruch materiell-rechtliche Einwendungen zustehen, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, § 767 Abs. 1, 2 ZPO. Die geltend gemachten Einwendungen müssen zwingend erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein, da andernfalls gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) verstoßen werden würde. Die anfechtbaren Titel sind in den §§ 704, 794 ZPO aufgelistet. In der Vollstreckungsabwehrklage ist der Vollstreckungsschuldner nunmehr der Kläger, der Vollstreckungsgläubiger indes der Beklagte.


Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
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II. Besonderheiten bei der wiederholten Vollstreckungsabwehrklage

Wird eine erste Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen, so steht dem Vollstreckungsschuldner frei erneut Klage zu erheben. Eine solche „wiederholte Vollstreckungsabwehrklage“ ist grundsätzlich zulässig und nicht etwa durch die Präklusion nach § 767 Abs.2 oder Abs.3 ZPO ausgeschlossen – diese beziehen sich ausdrücklich nämlich nur auf Einwendungen.

Bei der wiederholten Vollstreckungsklage sind jedoch hinsichtlich der Einwendungen, die der Vollstreckungsschuldner geltend macht, gewisse Besonderheiten zu beachten.

1. Entgegenstehende Rechtskraft der Einwendungen

Macht der Vollstreckungsschuldner im Rahmen der zweiten Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen geltend, die er bereits im Rahmen der ersten Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht hatte und wurde dabei über diese Einwendungen rechtskräftig entschieden, dass sie nicht bestehen, so darf über diese Einwendungen in der zweiten Klage nicht mehr entschieden werden.

Einer erneuten gerichtlichen Entscheidung steht die materielle Rechtskraft des ersten Urteils entgegen, § 322 ZPO. Der Vollstreckungsschuldner muss seine zweite Klage daher auf andere Einwendungen stützen, wenn diese Aussicht auf Erfolg haben soll.

2. Präklusion der Einwendungen, § 767 Abs. 3 ZPO

Dabei muss der Vollstreckungsschuldner auch noch eine weitere Besonderheit beachten.

Nach § 767 Abs.3 ZPO muss der Schuldner in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

§ 767 Abs. 3 ZPO:

Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Anders als der Wortlaut dieser Regelung vermuten lässt, nimmt die h.M. an, dass diese Vorschrift nur für die wiederholte Vollstreckungsabwehrklage gilt.

Diese Regelung knüpft dabei konsequent an die Präklusionsvorschift in § 767 Abs.2 ZPO an und präkludiert für eine wiederholte Vollstreckungsabwehrklage solche Einwendungen, die schon im Rahmen der ersten Vollstreckungsabwehrklage vom Vollstreckungsschuldner hätten geltend gemacht werden können. Durch § 767 Abs.3 ZPO soll damit grundsätzlich eine erneute Vollstreckungsabwehrklage verhindern.

Umstritten ist nicht nur der Geltungsbereich des § 767 Abs.3 ZPO, sondern auch die Auslegung des „im Stande sein“. Dabei geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen zu stellen sind. Die h.M. beantwortet diese Frage ebenso wie bei § 767 Abs.2 ZPO und stellt allein auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung ab. Für diese Auffassung sprechen vor allem Gründe der Rechtssicherheit.

Demgegenüber vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffassung einer subjektiven Auslegung, da in dem Wortlaut des § 767 Abs.3 ZPO („zu machen im Stande war“) ein Verschuldenselement zum Ausdruck kommen.

Quelle

  • Thomas/Putzo, ZPO Komm., § 767 Rn. 27 ff.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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