I. Vorliegen einer Klageänderung
Eine Klageänderung liegt dann vor, wenn sich der Streitgegenstand ändert.
Die herrschende Meinung geht von einem prozessual zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus. Nach diesem setzt sich der Streitgegenstand aus Klageantrag und dem vorgetragen Lebenssachverhalt zusammen.
Wird also eines von beiden oder beides geändert, ändert sich dadurch der Streitgegenstand. Somit liegt auch eine Klageänderung vor.
Darüber hinaus soll eine Klageänderung auch darin zu sehen sein, dass die Reihenfolge zwischen Haupt- und Hilfsantrag geändert wird [BGHZ 170, 164].
II. Vorrangige Prüfung des § 264 ZPO
Wenn eine Klageänderung vorliegt, stellt sich die Frage, ob diese zulässig ist. Zur Beantwortung dieser Frage, ist zunächst § 264 Nr. 2 und 3 ZPO zu prüfen. Die dort beschriebenen Klageänderungen sind kraft Gesetzes immer zulässig und stellen eine Art privilegierte Klageänderung dar.
1. § 264 Nr. 1 ZPO
Die Fallgestaltung des § 264 Nr. 1 ZPO stellt schon per Definition keine Klageänderung dar. Wenn, wie dort beschrieben, ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen lediglich ergänzt oder berichtigt werden, bleibt der Streitgegenstand derselbe. Damit hat § 264 Nr. 1 ZPO lediglich klarstellenden Charakter. Dementsprechend muss in diesem Fall auch nicht erörtert werden, ob die Klageänderung zulässig ist. Eine solche liegt nicht vor.
2. Kraft Gesetzes zulässige Klageänderung, § 264 Nr. 2; 3 ZPO
Dagegen sind die in § 264 Nr. 2 und 3 ZPO beschriebenen Alternativen tatsächlich Klageänderungen, auch wenn das Gesetz anders formuliert. Dort heißt es: „ Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen …“. Diese Ausdrucksweise ist irreführend. Gemeint ist mit dieser Formulierung, dass eine solche Klageänderung stets zulässig ist.
Von § 264 Nr. 2 ZPO werden Fälle der Klageerhöhung oder –ermäßigung erfasst. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass der Klagegrund unverändert bleibt. Das heißt der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bleibt im Kern derselbe. Allerdings wird der Klageantrag bezüglich Haupt- oder Nebenforderungen erhöht oder ermäßigt.
Auch bei den von § 264 Nr. 3 ZPO erfassten Fällen bleibt der Klagegrund unverändert. Hier wird aber, wegen später eingetretener oder bekannt gewordener Veränderungen, ein anderer Gegenstand oder Schadensersatz verlangt.
III. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klageänderung, §§ 263, 267 ZPO
Hat die bisherige Prüfung ergeben, dass kein Fall nach § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO vorliegt, sind nun die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen in Augenschein zu nehmen. Dies wird zum Beispiel nötig, bei Fällen der klageauswechselnden Klageänderung oder der nachträglichen objektiven Klagenhäufung. Das erstgenannte Beispiel liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt und/oder das Rechtsfolgebegehren ausgewechselt werden. Wird hingegen neben einem bereits rechtshängig gemachten Anspruch ein neuer selbstständiger Anspruch erhoben, liegt ein Fall im Sinne des zweiten Beispiels vor.
1. Einwilligung des Beklagten
In diesen Fällen ist die Klageänderung zulässig, wenn der Beklagte in die Änderung der Klage einwilligt, § 263 1. Alt. ZPO. Da dies in der Praxis nur selten vorkommen wird, ist häufig weiter zu prüfen. Gemäß § 267 ZPO ist die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Insoweit spricht man von rügeloser Einlassung.
2. Sachdienlichkeit
Fehlt es auch an dieser, ist die Klageänderung nur dann zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet, § 263 2. Alt. ZPO. Die Entscheidung darüber, ob Sachdienlichkeit vorliegt, folgt prozesswirtschaftlichen Erwägungen [BGH NJW 12, 2662].
Definition: Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt, für die Entscheidung über den neuen Klageantrag relevant ist und durch die Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird.
Ist dieses Kriterium erfüllt, schadet es auch nicht, wenn weitere Beweise erhoben werden müssen und sich der Prozess dadurch verzögert. Den bereits begonnen Prozess zu beenden und einen komplett neuen anzusträngen, würde noch länger dauern und wäre auch kostenintensiver.
Ist das bisherige Ergebnis des Prozesses jedoch nicht erheblich für die Entscheidung über die geänderte Klage, fehlt es an der Sachdienlichkeit. Dann ist die Klageänderung unzulässig.
Tipp: Wie geht es dann weiter? Lese hier den Artikel zu den Folgen der Klageänderung
Quellen
- Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess, 14. Auflage, § 9