Völkerstrafrecht – Völkerstrafprozessrecht

Völkerstrafrecht – Völkerstrafprozessrecht

Ähnlich den nationalen Strafgesetzen bedarf auch ein internationales Strafgesetz eines Prozessrechts. Dieses enthält viele Ähnlichkeiten mit den nationalen Prozessrechten. Durch den internationalen Einfluss gibt es aber selbstverständlich Eigenheiten, die auch dem Völkerstrafprozessrecht anhaften. Wir haben diese zusammengestellt und aufgeschlüsselt.
Völkerstrafrecht – Völkerstrafprozessrecht
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines und Rechtsquellen

Das Strafverfahren im Sinne eines Völkerstrafverfahrens stellt einen hybriden Prozess dar. Dies liegt in erster Linie daran, dass sowohl Einflüsse des kontinentaleuropäischen Rechtsraumes und des angloamerikanischen Rechtsraumes den Völkerstrafprozess prägen. Namentlich also eine Mischung aus dem angloamerikanischen Parteiverfahren und dem kontinentaleuropäischen inquisitorischen Verfahren (Offizialverfahren).

Die grundlegenden Artikel für das völkerstrafrechtliche Prozessrecht sind die Art. 34 ff. IStGHSt. Ergänzt werden die dort getroffenen Regelungen durch die sogenannten Rules of Procedure and Evidence, also den Prozess- und Beweisregelungen.

II. Die Organe des IStGHSt

Gemäß Art. 34 IStGHSt besteht der Internationale Strafgerichtshof aus vier einzelnen Organen.

  • Die Richter, die die Verfahren leiten bilden zusammen das sogenannte Präsidium und bilden das erste Organ des IStGH (Art. 35 IStGHSt).
  • Die sogenannten Kammern, also die Spruchkörper, aus denen die Vorverfahrens-, Hauptverfahrens- und Berufungsverfahrensabteilungen bestehen, bilden das zweite Organ (Art. 39 IStGHSt).
  • Drittes und bekanntestes Organ ist die Anklagebehörde mit ihrem Chefankläger (Prosecutor) (Art. 42 IStGHSt).
  • Als viertes und letztes Organ fungiert die sogenannte Kanzlei des Gerichtshofs. Sie ist nicht mit Rechtsprechungsaufgaben betreut und führt lediglich Verwaltungsaufgaben aus (Art. 43 IStGHSt).

III. Zuständigkeit des IStGH

Fraglich und nicht unumstritten ist bereits der Zuständigkeitsbereich des IStGH. Jedenfalls Voraussetzung ist die Begehung einer der vier in Art. 5 IStGHSt Kernverbrechen (ratione materiae).

Anders als beispielsweise das deutsche Strafrecht, nimmt das internationale Strafrecht jugendliche Täter vollkommen aus der Strafverfolgung aus. Voraussetzung allein schon für die Zuständigkeit des IStGH ist gemäß Art. 25 IStGHSt die Volljährigkeit des Täters (ratione personae).

Wenn der fragliche Täter volljährig ist, muss er die Tat aber nach Inkrafttreten des Rom-Statuts begangen haben um der Gerichtsbarkeit des IStGH zu unterliegen (ratione temporis).

Weiterhin ist notwendig, dass die Tat auf dem Boden eines Vertragsstaates geschehen ist. Dabei spielt es also keine Rolle, ob der Täter auch Bürger eines Vertragsstaates ist, sondern lediglich der Ort der Begehung. Andersherum kann sich der Bürger eines Vertragsstaates der Gerichtsbarkeit nicht entziehen, wenn er die Tat auf dem Boden eines Nicht-Vertragsstaates begeht.

Mögliche ist eine Verfolgung auch, wenn sich ein Staat freiwillig der Gerichtsbarkeit des IStGH unterstellt, auch ohne Vertragsstaat des Rom-Statuts zu sein.

Einen Sonderfall bildet das Tätig werden des IStGH auf Beschluss des UN-Sicherheitsrats. Dann ist er schon allein aufgrund der UN-Satzung für die Verfolgung der Tat zuständig.

IV. Wann wird der IStGH tätig?

Der IStGH ist keine Einrichtung, die von allein tätig wird, was auch rein organisatorisch kaum zu bewerkstelligen wäre. Deswegen bedarf es Auslösungsmechanismen, die ein Verfahren beim IStGH in Gange setzen. Insgesamt gibt es drei Auslösungsmechanismen.

1. Staatenbeschwerde

Bei der Staatenbeschwerde bittet ein Vertragsstaat den IStGH gemäß Art. 14 IStGHSt um die Untersuchung von Vorgängen in einem anderen Vertragsstaat. Dies kann auch in der Form geschehen, dass der IStGH darum gebeten wird Ereignisse im eigenen Staat zu untersuchen (sog. self-referrals).

2. Auf Beschluss des Sicherheitsrates der UN

Wie oben bereits angedeutet kann der IStGH auch von den Vereinten Nationen zu Untersuchungen durch Beschluss des Sicherheitsrates angeleitet werden. So können auch Situationen in die Zuständigkeit des IStGH verlagert werden, in denen kein Vertragsstaat involviert ist.

3. Aus eigenem Antrieb der Anklagebehörde

Letztlich kann auch die Anklagebehörde den IStGH aus eigenem Antrieb (proprio motu) zu Ermittlungen anhalten (Art. 13 c IStGHSt).

V. Grundsatz der Komplementarität

Der IStGH ist grundsätzlich nur komplementär zuständig zu den nationalen Gerichten der Vertragsstaaten. Erst wenn ein Staat nach dem Wortlaut von Art. 17 I a IStGHSt nicht willens oder nicht in der Lage ist, Ermittlungen selbst aufzunehmen, kann der IStGH das Verfahren an sich ziehen.

VI. Der Gang des Verfahrens

1. Ermittlungsverfahren

Bevor ein Fall auf dem Tisch des Gerichts landet, prüft die Anklagebehörde im Ermittlungsverfahren, ob überhaupt eine sogenannte „Situation“ vorliegt, also eine hinreichende Grundlage für eine Ermittlungstätigkeit. Beispielsweise einen Haftbefehl kann die Ermittlungsbehörde dabei aber nicht alleine ausstellen, sondern dieser muss durch die Vorverfahrenskammer angeordnet werden. Andere Maßnahmen ohne Zwangscharakter, also „normale“ Ermittlungstätigkeit, kann die Anklagebehörde auch selbst vornehmen.

2. Zwischenverfahren

Sieht die Anklagebehörde eine „Situation“ als gegeben an, entscheidet die Vorverfahrenskammer (ACHTUNG: anders als in Deutschland!) und nicht die Kammer des Hauptverfahrens über die Zulassung der Anklage. Nach Zulassung der Anklage, wird der nunmehr Angeklagte einer Hauptverfahrenskammer zugewiesen.

3. Hauptverfahren

Im Hauptverfahren hat sich das kontinentaleuropäische inquisitorische Verfahren durchgesetzt. Das heißt, der Richter entscheidet nicht bloß nach der besseren Argumentation einer der beiden Seiten, sondern wird selbst (also inquisitorisch) wahrheitsfindend tätig. Dabei sind alle Verhandlungen vor dem IStGH öffentlich.

4. Rechtsmittel

Hat die Hauptverfahrenskammer eine Entscheidung getroffen, kann diese mit dem Rechtsmittel des „appeals“, also der Berufung gemäß Art. 81 ff. IStGHSt angefochten werden. Dabei können vor allem Verfahrensfehler, fehlerhafte Tatsachenfeststellungen oder fehlerhafte Rechtsanwendungen geltend gemacht werden.

5. Strafe, Strafvollstreckung, Verjährung und Rechtskraft

Eine Besonderheit des IStGHSt ist, dass die dort befindlichen Straftatbestände keinerlei Strafrahmenregelungen enthalten. Vielmehr legt Art. 77 IStGHSt einen allgemein gültigen Strafrahmen fest. Dieser umfasst eine zeitige Freiheitsstrafe von bis zu höchstens dreißig Jahren oder die lebenslange Freiheitsstrafe.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen vollzieht sich in denjenigen Vertragsstaaten, die sich zur Vollstreckung bereiterklären unter Aufsicht des IStGH.

Völkerrechtsverbrechen verjähren grundsätzlich nie (Art. 29 IStGHSt). Der Grundsatz „ne bis in idem“, den wir auch aus dem deutschen Strafprozess kennen, gilt unter der Maßgabe des Art. 20 IStGHSt uneingeschränkt.

VI. Prüfungsschema Zulässigkeit

A. Zuständigkeit materiell: Vorliegen eines Verbrechens nach dem IStGHSt
B. Zuständigkeit personell: kein Jugendlicher Täter, sprich über 18 Jahre alt
C. Zuständigkeit zeitlich: Fragliche Tat nach dem Inkrafttreten des IStGHSt
D. Zuständigkeit formell:

I. Tatort liegt in Vertragsstaat

II. Täter gehört Vertragsstaat an

III. Anerkennung des IStGH durch Nicht-Vertragsstaat

E. Ausübung der Gerichtsbarkeit durch:

I. Vorlage durch Vertragsstaat

II. Vorlage aufgrund UN-Resolution

III. Vorlage durch Anklagebehörde

F. Komplementarität:

I. Fehlender Wille des Staates zur Verfolgung durch eigentlich zuständigen Staat

II. Fehlende Fähigkeit des Staates zur Verfolgung durch eigentlich zuständigen Staat

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.