Völkerstrafrecht – Der Völkermord

Völkerstrafrecht – Der Völkermord

Das Völkerstrafrecht kennt vier sog. „Kernverbrechen“ oder auch „Core-Crimes“. Das bekannteste, wenn auch nicht älteste, dieser Verbrechen ist der Völkermord. In den Jahrzehnten seit dem Zweiten Weltkrieg hat dieser Tatbestand leider immer wieder eine Rolle gespielt. Deshalb handelt es sich beim Völkermord um brandheißes Prüfungswissen für die Schwerpunktbereichsklausur in den Kriminalwissenschaften. Ein vertiefter Blick auf Historie und Tatbestand lohnt sich also allemal.
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Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Einleitung

Der Völkermord oder Genozid wird immer wieder als das schwerste aller denkbaren Verbrechen überhaupt bezeichnet („crime of crimes“). Auch die Folgen dieses Verbrechens sollen dementsprechend drastisch sein. Im Umkehrschluss bedarf die Prüfung des Tatbestands besonderer Sorgfalt, denn der Vorwurf, das schwerste aller denkbaren Verbrechen begangen zu haben, darf nicht übereilt ausgesprochen werden. Es bedarf insbesondere der Klärung der Begrifflichkeiten sowie des Rechtsguts, das der Völkermord überhaupt schützen soll.

II. Begriff: Völkermord

Gerade im deutschsprachigen Bereich (vgl. § 6 VStGB) wird weithin landläufig der Begriff Völkermord für besonders schwere Verbrechen an Bevölkerungsgruppen verwendet. Genau genommen ist dieser Begriff missverständlich. Denn der Turnus des Völkermords legt nahe, dass zur Verwirklichung des Tatbestandes tatsächlich eine gesamte, zum Beispiel ethnische Gruppierung ausradiert werden muss.

Vielmehr kann der Tatbestand auch dann bereits verwirklicht sein, wenn lediglich ein Angriff, auch schon im Versuchsstadium, gegen die Existenz oder den Bestand einer gewissen Gruppierung vorliegt. Die Gruppierung muss darüber hinaus nicht ein Volk im umgangssprachlichen Sinne darstellen.

Korrekter erscheint der auch im IStGHSt verwendete Begriff des Genozids („genocide“), der die mögliche Bandbreite der Tatbestandsverwirklichungen eher verdeutlicht. Geprägt wurde die Begrifflichkeit des Genozids oder Völkermordes durch den Polen Rafa Lemkin, der damit die Verbrechen der Nationalsozialisten an den europäischen Juden in einen juristischen Begriff zu fassen versuchte.

III. Rechtsgut des Völkermordes

Wie bei jedem normalen nationalen Straftatbestand auch, ist eine entscheidende Frage, welches Rechtsgut von der zu prüfenden Vorschrift geschützt werden soll. Bezogen auf den Völkermord ist dies in Rechtsprechung und Literatur durchaus nicht unstrittig.

Die ganz herrschende Meinung geht davon aus, dass der Völkermord den Schutz kollektiver Rechtsgüter bezweckt, also nicht den Schutz Einzelner, sprich von Individualrechtsgütern. Das heißt konkret, dass die physische und/oder soziale Existenz einer gesamten Gruppe zumindest bedroht sein muss. Bei anderen Taten, die an Einzelnen verübt werden, auch wenn sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe gehören, sollen die nationalen Tötungsvorschriften gelten.

Anders sieht dies eine gut vertretbare Mindermeinung, die auch Individualrechtsgüter geschützt sieht. Sie begründet diese Ansicht damit, dass letztlich der Unterschied darin liege, ob ein Einzelner lediglich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe einem Übel ausgesetzt wird. Spielen andere Motive als diese Zugehörigkeit keine Rolle, soll der Völkermordtatbestand erfüllt sein.

Am Ende sind beide Ansichten gut vertretbar. Argumentatorisch scheint die Mindermeinung dahingehend einleuchtender zu sein, dass gerade die Objektivierung und Reduzierung des Individuums auf seine Zugehörigkeit den Kern auch einer massenhaften Verfolgung einer Gruppe ausmacht. Darüber stellt sich die Frage, wie man begründet, dass bei einer Einzeltat die Motivfrage nach der herrschenden Meinung keine Rolle spielen kann, bei einer Mehrfachtötung aber das Motiv letztlich den Unterschied zum Völkermord machen kann.

Für die herrschende Meinung spricht die Geschichte, also die massenhafte Tötung von Gruppenangehörigen, des Völkermordes, sowie dessen Tragweite, die eine zurückhaltende Anwendung des Tatbestands ratsam erscheinen lassen.

IV. Geschützte Gruppierungen

Elementar wichtig und in der Praxis sowie in der Klausursituation schwierig zu klären, ist die Frage danach, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Gruppe vom Völkermordtatbestand geschützt sein soll.

Dabei gibt es unstrittig geschützte Personenkreise, aber auch denkbar schwammige Abgrenzungen. Geschützt sind jedenfalls nationale Gruppen, also solche Personenkreise, die allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit eine Gruppe darstellen.

Auch religiöse Gruppen, die ihren Glauben ausleben und pflegen sind weitestgehend unstrittig vom Tatbestand geschützt.

Das gleiche gilt auch für sogenannte rassische und ethnische Gruppen. Rassische Gruppen zeichnen dabei bestimmte, wissenschaftlich unbestreitbar vererbbare äußerliche Merkmale, wie beispielsweise die Hautfarbe aus. Ethnische Gruppierungen sind weit schwieriger zu umreißen. Dies sind Gruppierungen, die bestimmte kulturelle Traditionen und einen gemeinsamen historischen Kontext aufweisen.

Gerade für die Prüfung wichtig ist, dass diese Aufzählung abschließenden Charakter hat. Manche denkbaren Gruppierungen, wie zum Beispiel politische oder soziale sind somit nicht von der Norm geschützt. Dies betrifft auch andere Gruppierungen, wie beispielsweise Homosexuelle oder Menschen mit Behinderung, obwohl die Historie zeigt, dass auch diese Gruppen gezielter Verfolgung ausgesetzt werden können.

Dennoch ist eine Gruppe natürlich nicht lediglich an objektive Merkmalen festzumachen, vielmehr entsteht sie in der Realität häufig aus einer Zuschreibung durch andere, also einer subjektiven Wertung von außen. Viele solcher Gruppen, die durch die Völkermordsvorschrift nicht geschützt werden, werden aber durch die Vorschrift zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor Verfolgungen geschützt.

V. Tathandlungen

Neben den geschützten Rechtsgütern besteht ein jeder Tatbestand aus einer Reihe von Tathandlungen, die zur Erfüllung des Tatbestands vorliegen müssen.

Die erste denkbare Tathandlung ist die Tötung eines Gruppenmitgliedes. Auch die herrschende Meinung geht hier davon aus, dass es ausreicht, ein einziges Gruppenmitglied zu töten, um den Tatbestand zu erfüllen. Subjektiv muss aber die Tötung einer Mehrzahl gewollt sein.

Weiterhin kommt die Verursachung schweren körperlichen oder seelischen Schadens in Betracht. Gemeint sind hier beispielsweise die Verletzung von Organen, der Verlust des Augenlichts oder das Hervorrufen gravierender Behinderungen. Immer muss der Handlung dabei die Gefahr der völligen oder teilweisen Zerstörung der Gruppe innewohnen.

Die Auferlegung von zerstörerischen Lebensbedingungen ist die dritte denkbare Tathandlung. Diese besteht in der Schaffung von Lebensbedingungen, die die Existenz der Gruppe nachhaltig gefährden. Dies kommt teils in Betracht, wenn einzelne Gruppierungen beispielsweise nach einem Krieg in extrem unfruchtbares Land gedrängt werden, mit dem Motiv, dass sich die Gruppierung auf Dauer nicht mehr ernähren kann. Teilweise lag diese Situation bei den afrikanischen Kolonien vor.

Eine ähnliche Zielsetzung verfolgt die Verhängung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung, die durch Verbot von Fortpflanzung den Fortbestand der Gruppe verhindern soll. Aber auch weniger „politische“ Maßnahmen, wie Massenvergewaltigungen können diese Tathandlung verwirklichen.

Zuletzt kann es noch zur zwangsweisen Überführung von Kindern kommen, die den sozialen und biologischen Fortbestand der Gruppe gefährdet.

Bei allen Tathandlungen genügt es, wenn der Täter alleine vorgeht („genocidal maniac“). Er muss also nicht Teilnehmer einer großen Gesamttat sein.

VI. Subjektiver Tatbestand

Relativ unproblematisch ist, dass der Täter in jedem Falle den allgemeinen Tatbestandsvorsatz haben muss. Für den Völkermord muss jedoch auch eine spezifische Völkermordabsicht gegeben sein. Wie diese Absicht ausgestaltet ist, ist im Einzelnen umstritten.

Nach einer Ansicht soll objektiv danach gefragt werden, ob der Täter wissen musste, Teil der Verwirklichung eines Zerstörungsplans zu sein.

Die andere, überzeugendere Ansicht, verlangt die Absicht des Täters in einem klassischeren, also rein subjektiven Sinne.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.