I. Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG
1. Personeller Schutzbereich
Der personelle Schutzbereich des Art. 8 GG umfasst alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Ausländer müssen sich dagegen auf das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Darüber hinaus ist Art. 8 GG gem. Art. 19 Abs. 3 GG auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar, unabhängig von ihrer Rechtsform. Vereinigungen wie z.B. Parteien oder Bürgerinitiativen sind häufig Veranstalter von Versammlungen.
2. Sachlicher Schutzbereich
Der Gegenstand des Art. 8 Abs. 1 GG besteht aus drei Teilen:
- „sich friedlich
- und ohne Waffen
- versammeln “
a. Versammlung
Definition: Unter einer Versammlung ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen an einem Ort zu einem gemeinsamen Zweck zu verstehen.
Der Versammlungsbegriff des Art. 8 GG hat somit zwei Voraussetzungen:
Erstens muss es sich um eine körperliche Zusammenkunft mehrerer Personen handeln. Dabei genügen nach ganz überwiegender Auffassung bereits drei Personen. Eine rein virtuelle Zusammenkunft, etwa im Internet, genügt nicht.
Zweitens muss ein gemeinsamer Zweck die Teilnehmer innerlich verbinden. Nur dadurch kann die Versammlung von einer bloßen Ansammlung abgegrenzt werden. So genügt es für Art. 8 GG beispielsweise nicht, wenn die Teilnehmer eines Konzertes zwar alle den gleichen, aber dennoch keinen gemeinsamen, verbindenden Zweck verfolgen, sie also für die Zweckverfolgung nicht aufeinander angewiesen sind. Ein gemeinsamer Zweck setzt also grundlegend voraus, dass die Personen einander zur Zweckverfolgung brauchen.
Streitig ist jedoch, welche Anforderungen an den gemeinsamen Zweck des Art. 8 GG zu stellen sind:
- Überwiegend soll der gemeinsame Zweck zumindest in einer gemeinsamen Meinungsbildung und –äußerung liegen müssen (erweiterter Versammlungsbegriff), so dass nicht bereits jeder gemeinsame Zweck ausreicht (weiter Versammlungsbegriff).
- Eine noch engere Auffassung, u.a. des BVerfG und BVerwG, will den Versammlungsbegriff sogar noch weiter einschränken, so dass nur dann eine Versammlung vorliegt, wenn die Meinungsäußerung der Erörterung politischer Angelegenheiten dient (enger Versammlungsbegriff) [Loveparade-Entscheidung, NJW 2001, 2459].
- Stellungnahme:
Vorzugswürdig erscheint der erweiterte Versammlungsbegriff, nachdem zwar eine gemeinsame Meinungsbildung- und äußerung verlangt wird, diese aber nicht politisch sein muss. Dafür spricht, dass Art. 8 Abs. 1 GG eine Ergänzungsfunktion zu der Meinungsfreiheit und den anderen Kommunikationsgrundrechten inne hat und das wichtige Versammlungsgrundrecht so nicht schon im Rahmen des Schutzbereiches zu stark eingeschränkt wird. Außerdem ist der enge Versammlungsbegriff mit dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) innerhalb der Kommunikationsgrundrechte kaum zu vereinbaren.
Für die Klausur: Unstreitig müssen die Teilnehmer einen gemeinsamen, verbindenden Zweck verfolgen – streitig ist nur, wie dieser Zweck auszusehen hat. Die Frage kann in der Regel jedoch offenbleiben, wenn es um politische Demonstrationen und ähnliches geht, denn deren Zweck ist die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung und erfüllt damit bereits die engsten Voraussetzungen.
b. Waffen
Definition: Waffen sind alle technischen Waffen sowie jeder Gegenstand, der zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet ist und zu diesem Zweck mitgeführt wird.
Teilweise kann es Sinn machen, das Mitführen von Waffen vor der Friedlichkeit zu prüfen, weil ein solches Verhalten die Unfriedlichkeit des jeweiligen Versammlungsteilnehmers schon vermuten lässt.
c. Friedlich
Definition: Friedlich ist eine Versammlung, die keinen gewalttätigen und aufrührerischen Verlauf nimmt, bei der also keine Gewalttätigkeiten oder aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen unmittelbar bevorstehen oder bereits stattfinden.
Wichtig: Bei den Einschränkungen “friedlich” und “ohne Waffen” handelt es sich nicht um Gesetzesvorbehalte, sondern um Merkmale, die von vornherein den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG begrenzen!
Bei beiden Merkmalen ist auf den einzelnen Teilnehmer abzustellen, dabei genügt die Unfriedlichkeit einzelner Teilnehmer jedoch nicht, um die Friedlichkeit der ganzen Versammlung als solche zu beeinträchtigen: Es darf nicht ein Einzelner die Möglichkeit haben, die gesamte Versammlung zu sprengen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Unfriedlichkeit auf die gesamte Versammlung übergegriffen hat (Kollektive Unfriedlichkeit).
Das durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Verhalten ist weit zu verstehen:
- Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet zum einen die organisatorische Freiheit: Vorbereitung, Wahl des Ortes und –zeitpunkts und die Leitung der Versammlung sind frei.
- Weiterhin ist die Teilnahme an der Versammlung einschließlich der An- und Abreise geschützt. Wie bei der Religionsfreiheit wird auch die negative Freiheit geschützt, nicht an einer Versammlung teilzunehmen.
Im Unterschied zu Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) geht es bei der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) um den äußeren, körperlichen Vorgang des Zusammenkommens, während die Meinungsfreiheit mehr auf Inhalt der Meinung gerichtet ist. Beide können aber gleichzeitig eingreifen. Dies ist ebenfalls eine beliebte Kombination für Klausuren.
II. Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 GG
Ein Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst oder die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen erheblich beschränkt wird.
Erhebliche Beschränkungen können z.B. Überwachungsmaßnahmen sein, soweit hierdurch die Entschlussfreiheit an der Teilnahme an der Versammlung beeinträchtigt wird.
Auch liegt etwa ein Eingriff vor, wenn entgegen des Wortlauts die Versammlung von einer Erlaubnis abhängig gemacht wird. Für Versammlungen unter freiem Himmel verlangt das Versammlungsgesetz des Bundes (§ 14 VersG) zwar eine vorherige Anmeldung (mit Ausnahme einer Spontanversammlung < 24 Stunden vorher geplant), eine staatliche Erlaubnis ist aber niemals vorgesehen.
Achtung: Eine Bundesländer haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Versammlungsgesetz zu erlassen (bspw. VersammlG LSA). Wenn dies in deinem Bundesland der Fall ist, dann ist es wichtig, in der Klausur immer auf dieses Gesetz Bezug zu nehmen und nicht auf die größtenteils gleichlautenden Normen im VersG des Bundes! In allen anderen Ländern gelten jedoch die Vorschriften des Bundes (Art. 125a GG). (NEU: VersG NRW vom 17.12.2021)
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung, Art. 8 GG
1. Schranken
Art. 8 Abs. 2 GG stellt einen Gesetzesvorbehalt dar. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG beschränkt. Danach gilt:
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Versammlungen finden unter freiem Himmel statt, wenn sie keine feste seitliche Begrenzung haben. Die Seiten müssen so umschlossen sein, dass der Raum nur durch besondere Eingänge betreten werden kann. Es kommt also gerade nicht auf eine Überdachung an!
Grund für diesen einfachen Gesetzesvorbehalt ist, dass derartige Versammlungen stark mit der Außenwelt in Kontakt kommen und deshalb besonders gefährlich und gefährdet sind. Art. 8 Abs. 2 GG soll dem Staat daher Eingriffe bei Versammlungen ermöglichen, bei denen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial besteht.
Das mit Abstand wichtigste Gesetz ist hierbei das Versammlungsgesetz des Bundes. Dabei gilt dieses durch die Förderalismusreform gem. Art. 125a GG als Bundesrecht fort, solange es nicht durch Landesrecht ersetzt ist
Für Art. 8 Abs. 1 GG gelten die Verfassungsimmanenten Schranken
Findet die jeweilige Versammlung nicht unter freiem Himmel statt, findet Art. 8 Abs. 2 GG keine Anwendung. Der Eingriff kann dann nur durch verfassungsimmanente Schranken gerechtfertigt werden. Der Regelfall in der Klausur sollte aber die Versammlung unter freiem Himmel sein.
Art. 8 GG ist daher praktisch ein zweiteiliges Grundrecht, das teilweise unter Gesetzesvorbehalt steht und zum Teil auch vorbehaltlos geschützt ist.
2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Nachdem festgestellt wurde, dass Schranken existieren, ist deren Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Im Regelfall stammt dabei die Rechtsgrundlage aus dem Versammlungsgesetz. Hier ist also festzustellen, ob die zur Anwendung gekommene Norm des Versammlungsgesetzes formell und materiell verfassungsmäßig ist.
Die formelle Verfassungsmäßigkeit ist dabei in der Regel unproblematisch, entweder existiert ein Versammlungsgesetz des Landes oder das Versammlungsgesetz des Bundes gilt nach Art. 125a GG weiter fort.
Bei der materiellen Verfassungsmäßigkeit ist das konkrete Versammlungsgesetz nach dem bekannten Schema auf seine Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen, es muss also einem legitimen Zweck dienen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein.
3. Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
Bei Verfassungsbeschwerden im Rahmen der Versammlungsfreiheit geht es meistens um Einzelakte der Polizei oder anderen Behörden, z.B. die Auflösung einer Versammlung. Deshalb ist hier nun die verfassungskonforme Anwendung der Eingriffsgrundlage zu prüfen. Dabei können sich zwei Probleme stellen:
Zum einen stellt sich die Frage, gegen wen die Behörden einzuschreiten haben, wenn die Versammlung durch eine gewaltbereite Gegendemonstration gestört wird:
Grundsätzlich muss die Versammlungsbehörde gegen die Gegendemonstration vorgehen, ein Vorgehen gegen die friedliche Ausgangsversammlung kommt nur unter Beachtung der strengen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Nichtverantwortlichen in Betracht. In der Klausur wird dies bei Erforderlichkeit des Einzelakts geprüft.
Weiterhin ist das Einschreiten der Verwaltung gegen sog. Spontan- und Eilversammlungen im Hinblick auf § 14 Abs. 1 VersG (Anmeldepflicht) problematisch:
Für Spontanversammlungen gilt § 14 Abs. 1 VersG schon seinem Wortlaut nach nicht, denn hier hat niemand die “Absicht”, eine Versammlung “zu veranstalten”. Deshalb bedürfen Spontanversammlungen keiner Anmeldung. Dagegen finden sich zwar auch Eilversammlungen aus plötzlichem Anlass zusammen, sie werden aber durch einen Veranstalter organisiert und fallen deshalb grundsätzlich unter den Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG.
Trotzdem lässt sich die Frist wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht mehr wahren. Deshalb ist die Norm verfassungskonform so auszulegen, dass an Stelle der 48-Stunden Frist nur noch so bald wie möglich angemeldet werden muss. Wird eine Versammlung dagegen gar nicht angemeldet, kann sie gem. § 15 Abs. 3 VersG von den Behörden aufgelöst werden.
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