I. Allgemein
Die Vorschriften der §§ 812 ff. BGB dienen zum Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen (ungerechtfertigter Bereicherungen).
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Die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung haben eine andere Zielrichtung als Vorschriften zum Schadensersatz, die darauf zielen Einbußen des Entreicherten an seinen Gütern auszugleichen.
Die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) hingegen sollen Vermögensmehrungen beim Bereicherten zugunsten des Entreicherten beseitigen. Hierbei wird in Leistungskondiktion und in Kondiktion in sonstiger Weise unterschieden.
Definition: Eine Leistungskondiktion ist die Bereicherung durch die Leistung eines anderen.
Definition: Die Nichtleistungskondiktion meint die Bereicherung in sonstiger Weise (Eingriffs-, Rückgriffs- und Verwendungskondiktion).
II. Leistungskondiktion
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Das Ziel der Leistungskondiktion ist das Rückgängigmachen einer Leistung, die ohne gültiges Kausalgeschäft erbracht wurde oder sonst fehlgeschlagen ist.
Dass dies möglich ist, ergibt sich aus dem Abstraktionsprinzip, d.h. der Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, die unabhängig voneinander gültig oder ungültig sein können.
III. Nichtleistungskondiktion
Die Nichtleistungskondiktion umfasst unterschiedliche Tatbestände, bei denen die Bereicherung nicht auf einer Leistung beruht.
Die Bereicherung bei der Nichtleistungskondiktion erfolgt dann ohne rechtlichen Grund, wenn der Bereicherte die Bereicherung nach der Rechtsordnung gegenüber dem Entreicherten nicht behalten darf.
IV. Umfang des Bereicherungsanspruchs
Der Umfang des Bereicherungsanspruchs wird in den §§ 818 ff. BGB festgelegt.
Grundsätzlich ist bei Vorliegen eines Gegenstands die Herausgabe des Gegenstands in natura, sowie aus dem erlangten Gegenstand tatsächlich gezogene Nutzungen (Früchte und Gebrauchsvorteile), gefordert. Ansonsten ist Wertersatz nach dem Verkehrswert der Sache zu leisten.
Hierbei wird weiter in normale und verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners unterteilt.
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