I. Der Sachverhalt
Der Kläger hatte sich um eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes NRW beworben. Er hatte an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ca. 15cm breit und 3cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner Töchter handelt.
Das Land NRW lehnte seine Einstellung ab und führte zur Begründung auf, dass in der Dienstausübung jegliche Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten soll. Die sich insbesondere aus seiner Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfe durch Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden.
Großflächige Tätowierungen, die nicht von der kurzärmeligen Sommeruniform verdeckt werden, stellen deshalb ein Einstellungshindernis dar. B hatte dem entgegen gehalten, er wäre bereit, auch im Sommer langärmelige Uniformhemden zu tragen, die seine Tätowierungen verdecken würden. Er begehrte deshalb im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst.
II. Problemaufriss
In diesem Fall treffen zwei kollidierende Interessenslagen aufeinander. Das Land NRW, welchem die Polizeibehörden unterstellt sind, hat als Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Polizeivollzugsbeamten bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben die nötige staatliche Neutralität und insbesondere Autorität ausstrahlen. Der Kläger als Bewerber hat hingegen berechtigte Grundrechtsinteressen, die durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Zum Einen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zum Schutz der Privatsphäre, zum Anderen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 2 GG) als lex specialis zur Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG.
III. Die Entscheidung des OVG Münster [Urt. v. 26.09.2014 – 6 B 1064/14]
Das OVG Münster lehnte den Antrag des Klägers ab und schloss sich der Argumentation des Landes NRW an.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist das Land als Dienstherr berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für deren äußeres Erscheinungsbild im Dienst zu machen, unter anderem auch für Tätowierungen. Dies sei im vorliegenden Fall durchspezielle Verwaltungsvorschriften geschehen. Danach sei der Dienstherr berechtigt, einen Bewerber abzulehnen, wenn er sichtbare großflächige Tätowierungen trägt. Selbstverständlich müssen diese Verwaltungsvorschriften ihrerseits rechtmäßig sein, damit sich das Land NRW darauf berufen kann. Rechtmäßigkeit bedeutet insbesondere, dass die Verwaltungsvorschriften dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, d.h. dass durch diese Vorschriften nicht in unverhältnismäßiger Weise in die Grundrechte der Bewerber eingegriffen werden darf.
Nach Ansicht des OVG Münster ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften gewahrt, da durch diese Tätowierungen nicht ausnahmslos verboten werden.
Im Gegenteil, auch großflächige Tätowierungen seien kein Problem, sofern sie auch von der kurzärmeligen Sommeruniform verdeckt würden. Sogar unverdeckte Tätowierungen seien noch zulässig, sofern sie von geringer Größe sind. Weiterhin habe das Land NRW ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibeamte als Teil des öffentlichen Dienstes nach außen dein Eindruck staatlicher Neutralität vermitteln.
Dies war nach Ansicht des Gerichts im Falle des Klägers aufgrund seiner großflächigen und nicht zu verdeckenden Tätowierungen nicht mehr gewährleistet. Damit war die Verwaltungsvorschrift nicht zu beanstanden und die Ablehnung des Bewerbers damit rechtmäßig.
IV. Relevanz fürs Studium
Eine Entscheidung, die überzeugt, und die sich ohne Weiteres in einer Klausur wiederfinden könnte. Der Sachverhalt bietet eine hervorragende Einkleidung für Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO. Im Rahmen der Begründetheit wäre dann der Schwerpunkt auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu legen, wobei die Argumente sauber strukturiert und die Besonderheiten des öffentlichen Dienst herausgearbeitet werden müssen.