Gesetzgebungskompetenz, Art. 71 ff. GG

Gesetzgebungskompetenz, Art. 71 ff. GG

Nach Art. 20 Abs. 1 GG ist Deutschland ein Bundesstaat. Sowohl der Bund als auch die Länder können Gesetze erlassen. Doch wer ist eigentlich wann zuständig? Und wo ist dies geregelt? Dieser Beitrag vermittelt Ihnen einen Überblick über das System der Gesetzgebungskompetenzen.
gesetzgebungskompetenz
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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Gesetzgebungskompetenz, §§ 71 ff. GG
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I. Die Grundregel

Art. 70 Abs. 1 GG bestimmt, dass grundsätzlich die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben, soweit nicht dem Bund durch das Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse zugewiesen werden.


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II. Die Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes

In manchen Bereichen hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.Über diese geben die Art. 71 und 73 GG Auskunft.

Art. 71 GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nur haben, wenn und soweit sie dazu ausdrücklich in einem Bundesgesetz ermächtigt werden.

Von dieser Ermächtigung wurde bislang jedoch nur wenig Gebrauch gemacht.

Art. 73 GG nennt die unterschiedlichen Gebiete, auf denen eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht. Hier werden zum Beispiel:

  • die auswärtigen Angelegenheiten (Abs. 1 Nr. 1)
  • die Verteidigung (Abs. 1 Nr. 1)
  • das Postwesen und (Abs. 1 Nr. 7)
  • der gewerbliche Rechtsschutz angeführt (Abs. 1 Nr. 9)

Auch an anderer Stelle im Grundgesetz gibt es Regelungen, die eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründen. Das wohl wichtigste Beispiel hierfür ist das Recht der politischen Parteien gemäß Art. 21 Abs. 3 GG und das Bundeswahlgesetz nach Art. 38 Abs. 3 GG.


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III. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Liegt keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes vor, ist eventuell ein Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung einschlägig.

„Konkurrierende Gesetzgebung“ bedeutet, dass der Bund und die Länder grundsätzlich nebeneinander für die Gesetzgebung in den hier genannten Bereichen zuständig sind.

Art. 72 GG bestimmt dazu, wem von beiden im Einzelfall die Gesetzgebungskompetenz zusteht, wobei Art. 74 GG eine Liste mit den zugehörigen Kompetenztiteln enthält.


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Dabei ist zunächst Art. 72 Abs. 2 GG zu prüfen. In den dort aufgezählten Gebieten des Art. 74 Abs. 1 GG hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Er darf Gesetze in den aufgezählten Bereichen also nur erlassen, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.


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Dies ist die sogenannte Bedarfskompetenz des Bundes. In allen anderen Gebieten, die der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegen, wird keine Erforderlichkeitsprüfung wie in Art. 72 Abs. 2 GG verlangt. In diesen Bereichen kann der Bund von vornherein Gesetze erlassen. Nach Art. 72 Abs. 4 GG kann außerdem durch Bundesgesetz bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art. 72 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Länder im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungskompetenz haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Wenn keine Regelung durch den Bund besteht, sind die Länder also nach wie vor zuständig. Hat der Bund eine Regelung getroffen, dürfen sie auf dem Gebiet nicht gesetzgebend tätig werden, sofern er die Materie abschließend regeln wollte. Es handelt sich hierbei um die Kernkompetenz des Bundes.

Art. 72 Abs. 3 GG legt demgegenüber fest, in welchen Bereichen die Länder abweichende Regelungen treffen können, wenn der Bund bereits von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Unter anderem sind hier die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse genannt. Dies wird als Abweichungskompetenz bezeichnet. Hier gilt der in Art. 31 GG geregelte Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht nicht”. Stattdessen geht das jüngere Gesetz dem älteren vor, Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG. Es besteht dabei jedoch nur ein Anwendungsvorrang. Wird das jüngere Gesetz außer Kraft gesetzt, gilt automatisch das ältere.


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IV. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

Ausnahmsweise kann auch eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht kommen. Bevor man auf eine der ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen zurückgreift, sollte man jedoch zuerst die bestehenden Kompetenztitel auslegen und überprüfen, ob nicht doch einer von ihnen einschlägig ist. Dabei kann man drei verschiedene Arten der ungeschriebnen Gesetzgebungskompetenz unterscheiden:


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1. Die Annexkompetenz

Definition: Eine Annexkompetenz bezieht sich auf einen ausdrücklich genannten Kompetenztitel und erweitert seine Regelungsbefugnis auf Vorbereitungs- und Durchführungsstadien.

Damit erlaubt sie den Erlass von Normen, die im funktionellen Zusammenhang zu der Materie stehen, deren Regelung dem Bund durch den Kompetenztitel zugewiesen ist.

Als Beispiel kann die Annexkompetenz zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (Straßenverkehr) aufgeführt werden. Diese besteht hinsichtlich Werbeanlagen, die den Straßenverkehr behindern (BVerfG NJW 1976, 559 (559)).

2. Die Gesetzesgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang

Definition: Eine Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang wird angenommen, wenn ein Bereich nicht sinnvoll geregelt werden kann, ohne dass der Gesetzgeber in einen anderen Bereich eingreift, für den er eigentlich keine Gesetzgebungszuständigkeit hat.

Der Bereich, der der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zugeschlagen wird, darf dabei nicht von beherrschendem Gewicht sein!

Beispiel: Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhang bei der Wahlwerbung politischer Parteien im Rundfunk aufgrund ihrer Verbindung zum Parteiwesen nach Art. 21 Abs. 3 GG an (BVerfGE 12, 205 (240 f.)). Die Unterscheidung einer Kompetenz kraft Sachzusammenhang von einer Annexkompetenz fällt dabei mitunter schwer

3. Die Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache

Definition: Eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes kraft Natur der Sache liegt vor, wenn ein Bereich seinem Inhalt nach nur durch ein Bundesgesetz geregelt werden kann.

Beispiel: Regelungen, die nationale Symbole wie etwa die Bundesflagge betreffen oder die Repräsentation der Bundesrepublik im Ausland (BeckOK GG/Seiler GG Art. 70 Rn. 24-24.1).

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Quellen

  • Maunz/Dürig/Uhle GG Art. 71 Rn. 17
  • BeckOK GG/Seiler GG Art. 70 Rn. 24-24.1
  • BeckOK GG/Seiler GG Art. 72 Rn. 28

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.