I. Allgemeines
Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (Nassauskiesungsbeschluss) muss eine Entschädigung und die Art und das Ausmaß immer auf einfacher gesetzlicher Grundlage beruhen, z.B. §§ 85 ff., 94 BauGB.
Beachte: Art. 14 Abs. 3 GG ist keine Anspruchsgrundlage, enthält aber Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entschädigung!
II. Voraussetzungen
Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung gegeben ist.
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1. Öffentlich-rechtliches Handeln
Es muss öffentlich-rechtliches Handeln im Raum stehen. Bei Unterlassen oder zivilrechtlichem Handeln besteht kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung. Die Abgrenzung zu privatrechtlichem Handeln ist anhand der klassischen Abgrenzungs-Theorien und unter Bezugnahme zum Sachverhalt vorzunehmen.
2. Eigentumseingriff
Durch das öffentlich-rechtliche Handeln muss es zu einem Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG kommen.
Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist jedes vermögenswerte Recht des Privatrechts.
Beispiele für vermögenswerte Rechte des Privatrechts sind folgende:
- Eigentum an Immobilien und Mobilien, sowie dingliche Rechte wie Hypothek, Grundschuld und Pfand
- Patent- und Urheberrechte
- Unternehmensanteile
- Besitzrecht des Mieters, da der Mieter eine eigentumsähnlich verfestigte Position hat und wie ein Eigentümer über die Sache herrscht
- zivilrechtliche Forderungen
- öffentlich-rechtliche Rechte, wenn diese auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung beruhen
- Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, allerdings nur soweit der wirtschaftliche Wert des Betriebes umfasst ist. D.h. der Gewerbebetrieb ist nur im selben Umfang geschützt, wie die ihn ausmachenden einzelnen Sachen und Rechte. Nicht erfasst sind tatsächliche Vorteile wie der bestehende Kundenstamm, Geschäftsverbindungen oder günstige Umweltbedingungen wie z.B. Kundennähe oder Parkmöglichkeiten.
Reine Gewinn- und Erwerbschancen sind nicht vom Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 S.1 GG erfasst. Als Leitsatz und Abgrenzung zur Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dient der Spruch: „Art. 14 schützt das Erworbene, Art. 12 GG den Erwerb“.
Das Vermögen als solches ist, wie erläutert, nicht von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG umfasst, jedoch dürfen Steuern keine konfiskatorische (erdrosselnde) Wirkung haben.
3. Hoheitlicher Rechtsakt
Es ist zu unterscheiden zwischen Legal- und Administrativenteignung. Erstere geschieht durch ein formelles Gesetz, während die Administrativenteignung aufgrund eines formellen Gesetzes durch Verwaltungsakt, Rechtsverordnung oder Satzung umgesetzt wird.
Notwendig ist ein gezielter Eingriff in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition. Hier erfolgt die Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die ebenfalls das Eigentumsgrundrecht des Eigentümers eingreifen. Für diese erhält der Eigentümer jedoch keine Entschädigung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 S. 2, S. 3 GG. Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignungen schließen sich gegenseitig aus, daher muss in der Klausur zwingend eine Abgrenzung erfolgen.
Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung
Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt vor bei einer Verkürzung einer bestehenden Eigentumsposition durch abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers. Der Inhalt des bestehen bleibenden Eigentums wird für die Zukunft in allgemeiner Form neu bestimmt.
Beispiele: Soziale Mietbindung, baurechtliche Vorschriften.
Eine Enteignung ist die finale und konkret individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen für öffentliche Zwecke. Die Enteignung ist beschränkt auf die hoheitliche Beschaffung von Gütern zur Durchführung konkreter öffentlichen Aufgaben dienender Vorhaben.
Beispiele: Grundstücksenteignungen zum Bau eines Flughafens oder einer Autobahn.
4. Zum Wohle der Allgemeinheit
Der Eigentumseingriff muss dem Gemeinwohl dienen, Art. 14 Abs. 3 GG. Ist dies nicht der Fall, ist die Enteignung rechtswidrig und es besteht kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung, sondern ggf. auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff.
5. Junktimklausel
Das Gesetz, durch welches die Enteignung erfolgt bzw. aufgrund dessen die Administrativenteignung erfolgt, muss eine Entschädigungsregelung enthalten. Diese muss zudem die Voraussetzungen einer Entschädigung nennen und hinreichend bestimmt sein.
6. Rechtmäßigkeit des Eigentumseingriffs
Das Enteignungsgesetz und ggf. der administrative Enteignungsakt müssen selbstverständlich formell und materiell verfassungsmäßig sein. Insbesondere muss die Entschädigungshöhe auch verhältnismäßig sein.
7. Art und Umfang der Entschädigung
Es besteht lediglich ein Entschädigungsanspruch unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gem. Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG. Dieser umfasst grundsätzlich den Verkehrswert des Eigentums, sowie unmittelbare Folgeschäden. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
8. Verjährung
Der Enteignete kann seinen Anspruch auf Entschädigung innerhalb der Dreijahresfrist gem. § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 4 BGB analog geltend machen.
9. Anspruchsgegner
Die Entschädigung muss von dem Verwaltungsträger gezahlt werden, der durch die Enteignung Vorteile erlangte bzw. dessen Aufgaben wahrgenommen wurden.
10. Rechtsweg
Gem. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entscheidung.
III. Prüfungsschema
- Öffentlich-rechtliches Handeln
- Eigentumseingriff
- Hoheitlicher Rechtsakt
- Zum Wohle der Allgemeinheit
- Junktimklausel
- Rechtmäßigkeit des Eigentumseingriffs
- Art und Umfang der Entschädigung
- Verjährung
- Anspruchsgegner
- Rechtsweg