Staatshaftungsrecht: Die Enteignungsentschädigung

Staatshaftungsrecht: Die Enteignungsentschädigung

Sofern der Staat durch Enteignung in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eingreift, stehen dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Enteignungsentschädigung zu. Die Enteignungsentschädigung muss von den drei anderen Staatshaftungsansprüchen für Eigentumseingriffe abgegrenzt werden. Dazu zählen die Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff, aus enteignendem Eingriff und dem Ausgleichsanspruch aus Inhalts- und Schrankenbestimmung. Mit folgendem Prüfungsschema behältst du bei Ansprüchen auf Enteignungsentschädigung stets den Überblick.
Enteignungsentschädigung
Lecturio Redaktion

·

04.01.2024

·

Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

I. Allgemeines

Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (Nassauskiesungsbeschluss) muss eine Entschädigung und die Art und das Ausmaß immer auf einfacher gesetzlicher Grundlage beruhen, z.B. §§ 85 ff., 94 BauGB.

Beachte: Art. 14 Abs. 3 GG ist keine Anspruchsgrundlage, enthält aber Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entschädigung!

II. Voraussetzungen

Die folgenden Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung gegeben ist.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Sehen Sie sich das Video zum Thema von Kai Renken an!

1. Öffentlich-rechtliches Handeln

Es muss öffentlich-rechtliches Handeln im Raum stehen. Bei Unterlassen oder zivilrechtlichem Handeln besteht kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung. Die Abgrenzung zu privatrechtlichem Handeln ist anhand der klassischen Abgrenzungs-Theorien und unter Bezugnahme zum Sachverhalt vorzunehmen.

2. Eigentumseingriff

Durch das öffentlich-rechtliche Handeln muss es zu einem Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG kommen.

Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist jedes vermögenswerte Recht des Privatrechts.

Beispiele für vermögenswerte Rechte des Privatrechts sind folgende:

  • Eigentum an Immobilien und Mobilien, sowie dingliche Rechte wie Hypothek, Grundschuld und Pfand
  • Patent- und Urheberrechte
  • Unternehmensanteile
  • Besitzrecht des Mieters, da der Mieter eine eigentumsähnlich verfestigte Position hat und wie ein Eigentümer über die Sache herrscht
  • zivilrechtliche Forderungen
  • öffentlich-rechtliche Rechte, wenn diese auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung beruhen
  • Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb, allerdings nur soweit der wirtschaftliche Wert des Betriebes umfasst ist. D.h. der Gewerbebetrieb ist nur im selben Umfang geschützt, wie die ihn ausmachenden einzelnen Sachen und Rechte. Nicht erfasst sind tatsächliche Vorteile wie der bestehende Kundenstamm, Geschäftsverbindungen oder günstige Umweltbedingungen wie z.B. Kundennähe oder Parkmöglichkeiten.

Reine Gewinn- und Erwerbschancen sind nicht vom Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 S.1  GG erfasst. Als Leitsatz und Abgrenzung zur Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG dient der Spruch: „Art. 14 schützt das Erworbene, Art. 12 GG den Erwerb“.

Das Vermögen als solches ist, wie erläutert, nicht von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG umfasst, jedoch dürfen Steuern keine konfiskatorische (erdrosselnde) Wirkung haben.

3. Hoheitlicher Rechtsakt

Es ist zu unterscheiden zwischen Legal- und Administrativenteignung. Erstere geschieht durch ein formelles Gesetz, während die Administrativenteignung aufgrund eines formellen Gesetzes durch Verwaltungsakt, Rechtsverordnung oder Satzung umgesetzt wird.

Notwendig ist ein gezielter Eingriff in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zum Zwecke der vollständigen oder teilweisen Entziehung einer konkreten subjektiven Rechtsposition. Hier erfolgt die Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, die ebenfalls das Eigentumsgrundrecht des Eigentümers eingreifen. Für diese erhält der Eigentümer jedoch keine Entschädigung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 S. 2, S. 3 GG. Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignungen schließen sich gegenseitig aus, daher muss in der Klausur zwingend eine Abgrenzung erfolgen.

Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmung und Enteignung

Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt vor bei einer Verkürzung einer bestehenden Eigentumsposition durch abstrakt-generelle Festlegung von Rechten und Pflichten des Eigentümers. Der Inhalt des bestehen bleibenden Eigentums wird für die Zukunft in allgemeiner Form neu bestimmt.

Beispiele: Soziale Mietbindung, baurechtliche Vorschriften.

Eine Enteignung ist die finale und konkret individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen für öffentliche Zwecke. Die Enteignung ist beschränkt auf die hoheitliche Beschaffung von Gütern zur Durchführung konkreter öffentlichen Aufgaben dienender Vorhaben.

Beispiele: Grundstücksenteignungen zum Bau eines Flughafens oder einer Autobahn.

4. Zum Wohle der Allgemeinheit

Der Eigentumseingriff muss dem Gemeinwohl dienen, Art. 14 Abs. 3 GG. Ist dies nicht der Fall, ist die Enteignung rechtswidrig und es besteht kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung, sondern ggf. auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff.

5. Junktimklausel

Das Gesetz, durch welches die Enteignung erfolgt bzw. aufgrund dessen die Administrativenteignung erfolgt, muss eine Entschädigungsregelung enthalten. Diese muss zudem die Voraussetzungen einer Entschädigung nennen und hinreichend bestimmt sein.

6. Rechtmäßigkeit des Eigentumseingriffs

Das Enteignungsgesetz und ggf. der administrative Enteignungsakt müssen selbstverständlich formell und materiell verfassungsmäßig sein. Insbesondere muss die Entschädigungshöhe auch verhältnismäßig sein.

7. Art und Umfang der Entschädigung

Es besteht lediglich ein Entschädigungsanspruch unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten gem. Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG. Dieser umfasst grundsätzlich den Verkehrswert des Eigentums, sowie unmittelbare Folgeschäden. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

8. Verjährung

Der Enteignete kann seinen Anspruch auf Entschädigung innerhalb der Dreijahresfrist gem. § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 4 BGB analog geltend machen.

9. Anspruchsgegner

Die Entschädigung muss von dem Verwaltungsträger gezahlt werden, der durch die Enteignung Vorteile erlangte bzw. dessen Aufgaben wahrgenommen wurden.

10. Rechtsweg

Gem. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entscheidung.

III. Prüfungsschema

  1. Öffentlich-rechtliches Handeln
  2. Eigentumseingriff
  3. Hoheitlicher Rechtsakt
  4. Zum Wohle der Allgemeinheit
  5. Junktimklausel
  6. Rechtmäßigkeit des Eigentumseingriffs
  7. Art und Umfang der Entschädigung
  8. Verjährung
  9. Anspruchsgegner
  10. Rechtsweg

Die Lecturio-Redaktion

Unsere Artikel sind das Ergebnis gewissenhafter Arbeit unseres Redaktionsteams und entsprechender Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. 

Perfekt vorbereitet durchs Jurastudium

  • Aktuell, klausurorientiert und fallbezogen
  • Überall verfügbar
  • Interaktive Quizfragen und Fallbeispiele

Artikelempfehlungen

Das Freizügigkeitsrecht ist eines der ältesten Menschenrechte überhaupt und wurde längst in der englischen Magna Charta Libertatum von 1215 erwähnt. ...
Art. 14 GG gilt zu Unrecht als besonders schwieriges Grundrecht. Seit der „Nassauskiesungsentscheidung“, BVerfGE 58, 300, hat das BVerfG bei ...
Das Baurecht als Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist bei Studierenden häufig nicht sehr beliebt, obwohl es eigentlich sehr systematisch aufgebaut ...

Kostenloses eBook

Die ultimative Examensvorbereitung für das juristische Staatsexamen

Bessere Noten in Klausuren und Staatsexamina

Mit Lecturio flexibel auf Klausuren und Staatsexamen vorbereiten
– überall und jederzeit

Du bist bereits registriert?  Login

eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.