1. Allgemeines
Die Redefreiheit ist unverzichtbare Kompetenz des Abgeordneten zur Realisierung seiner Rechtsposition und seiner parlamentarischen Aufgaben. Geschützt wird dies durch das freie Mandat gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.
Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes und an Weisungen und Aufträge nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daneben repräsentieren die Abgeordneten zumeist auch eine Partei. Mithin nehmen sie eine Doppelstellung ein (BVerfGE 2, 1 (72)).
2. Mandat
Gem. § 44 AbgG steht die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit. Zu differenzieren ist nach Bestand des Mandats (Veranlassung zur Niederlegung des Mandats) und Ausübung des Mandats (gleichberechtigte Teilhabe des Abgeordneten an der Arbeit des Parlaments – dies umfasst Recht auf Information, auf Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder einem Ausschluss) (BVerfG 2 BvR 2436/10 v. 17.09.2013).
3. Rederecht
Das Rederecht ist ein Statusrecht welches sich aus dem freien Mandat gem. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG ergibt. Grundlage des derzeitigen Ausgestaltung des Rederechts bilden auf Grundlage von Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG die Geschäftsordnung des Bundestags (GOBT). Insbesondere Art. 43 Abs. 2 S. 2 GG gewährt den Abgeordneten ein jederzeitiges Rederecht. Sie können dieses daher auch außerhalb der Tagungsordnung und nach Beendigung der Beratung beanspruchen.
Grenzen des Rederechts ergeben sich aus dem Missbrauchsverbot, z. B. bei Häufung von Regierungsreden, Verletzung der Redezeitvereinbarungen oder Ausnutzung des Rederechts für sachfremde Ziele.
4. Einschränkungen des Rederechts
Eine Beschränkung des Rederechts kann erfolgen, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu wahren. Grundsätzlich darf jeder Abgeordnete in einer Debatte im Bundestag Stellung nehmen. Würden jedoch alle Abgeordneten zu Wort kommen müssen, wären gerade seine wichtigsten Aufgaben nicht mehr möglich, d. h. Gesetzgebung und Kontrolle der Regierungsarbeit.
Insoweit ist fraglich, ob das Rederecht des Abgeordneten einschränkbar ist. Ein Eingriff ist zulässig, wenn die Freiheit des Mandats nicht schrankenlos gewährleistet ist. Schranke des Rederechts ist die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Parlaments.
Das Grundgesetz normiert keine Regelungen zur Dauer des Rederechts von Abgeordneten. Lediglich Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG verweist auf die GOBT. Dieses autonome Satzungsrecht bindet die Mitglieder des Bundestags. Darüber hinaus werden die kollidierenden, verfassungsmäßigen Rechte der Abgeordneten einem normativen Ausgleich zugeführt.
Die Inanspruchnahme des Rederechts setzt voraus, dass eine ordnungsgemäße Wortmeldung als auch Worterteilung durch den Bundestagspräsidenten/Vorsitzenden erfolgte. Nicht vom Rederecht umfasst sind daher Zwischenfragen oder Erklärungen zur Abstimmung.
Wird nun bei der Einschränkung des Rederechts bereits bei der Worterteilung angesetzt, also dürfen nur diejenigen Angeordneten sprechen, die von ihrer Partei als Redner benannt worden sind, sind die Auswirkungen auf einen fraktionslosen Abgeordneten problematisch.
Sind fraktionslose Abgeordnete Teil des Bundestags, wird diesen ihre Möglichkeit der Partizipation an der parlamentarischen Willensbildung genommen. Dem Abgeordneten ist es daher nicht möglich an der Vorbereitung von Entscheidungen des Bundestages mitzuarbeiten, Argumente einzubringen oder eine Sachdiskussion zu erzeugen.
Ein solcher Ausschluss darf nicht ohne gewichtige Gründe stattfinden. In Anbetracht des massiven Eingriffs in die Rechtstellung des Abgeordneten kann die Funktionsfähigkeit allein nicht ausreichen. In der Konsequenz ergibt sich hieraus, dass fraktionslose Abgeordnete anders behandelt werden als fraktionsangehörige Abgeordnete. Fraglich ist also, inwieweit eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist.
Ein von der Fraktion benannter Redner steht als Stellvertreter für viele Abgeordnete. Die parlamentarische Arbeit wird gerade erleichtert, wenn der benannte Redner die Stimmen eint. Denn das Fraktionsprinzip ist maßgeblich für die Arbeit des Bundestages. Hinzu tritt, dass berücksichtigt wird, dass fraktionszugehörige Abgeordnete mehr Wahlberechtigte repräsentieren als fraktionslose Abgeordnete. Dies spricht für eine unterschiedliche Behandlung.
Sind aber nicht alle Abgeordneten einer Fraktion der gleichen Ansicht, können diese durch ihren benannten Redner nicht repräsentiert werden. Ihre Rechte würden also ebenfalls abgeschnitten. Daneben zielt der eindeutige Wortlaut des § 35 Abs. 1 S. 2 GOBT bezüglich der Rededauer auf den einzelnen Abgeordneten ab.
Diese Argumente sprechen gegen eine unterschiedliche Behandlung. Zu folgen ist zweiterer Ansicht. Daher ist eine unterschiedliche Behandlung unzulässig. Folglich ist eine Einschränkung durch Benennung des Redners durch eine Fraktion wegen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig.
Als weitere Einschränkungsmöglichkeit erscheint ein zeitlich begrenztes Rederecht als sinnvoll. Hierzu finden sich in der GOBT bereits ausführlich Regelungen. § 35 Abs. 1 S. 2 GOBT legt eine Rededauer von 15 Minuten fest, soweit der Ältestenrat hierüber keine Vereinbarung gem. S. 1 getroffen hat, oder der Bundestag keinen anderen Beschluss erlassen hat. Daneben kann die Redezeit unter besonderen Voraussetzungen verlängert werden.
Bei Überschreitung der Redezeit muss zunächst der Bundestagspräsident eine Mahnung an den Redner aussprechen. Wird diese Mahnung missachtet, so soll der Bundestagspräsident dem Redner das Wort entziehen, § 35 Abs. 3 GOBT. § 35 Abs. 3 GOBT ist eine Soll-Vorschrift. Das heißt, liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor, die eine von den Normen abweichende Entscheidung gebieten, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden.
Darüber hinaus bietet § 36 GOBT die Möglichkeit den Redner zur Sache zu verweisen, sollte er vom Verhandlungsgegenstand abweichen. Im Falle der Nicht-Wahrung der Würde des Ortes oder bei Ordnungsverstoß kann der Ordnungsruf mit Nennung des Namens erfolgen, § 36 Abs. 2 GOBT.
Im Ergebnis bleibt zu sagen, dass eine zeitliche Einschränkung des Rederechts als Schranke tauglich ist, soweit diese dem einzelnen Abgeordneten ermöglicht seine Statusrechte wahrzunehmen.