Allgemeines
Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG ist nicht nur ein Individualrecht des Einzelnen mit dem Inhalt, ohne staatliche Einflussnahme eine Pressetätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird die Presse auch an sich als Institution in ihrem Bestand geschützt.
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In Abgrenzung zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG schützt die Pressefreiheit die äußeren Umstände bzw. Rahmenbedingungen der Presse, also die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, das Presseerzeugnis selbst und die Presse als Institution. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information zur Niederschrift oder Reproduktion von Bildern und Grafiken bis hin zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.
Demgegenüber schützt die Meinungsfreiheit die im Druckerzeugnis enthaltenen Meinungsäußerungen und damit die Inhalte (sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen).
Nach herrschender Meinung stellt die Pressefreiheit weder ein lex specialis noch einen Unterfall der Meinungsfreiheit dar.
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
Unter dem Begriff „Presse“ sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen. Hierunter fallen nicht nur periodische Druckerzeugnisse wie Tageszeitungen und Zeitschriften, sondern auch einmalig erscheinende wie Bücher, Flugblätter, Werbebroschüren und Plakate.
Des Weiteren sind nicht nur allgemein zugängliche, sondern auch gruppeninterne Publikationen, wie beispielsweise die Schüler- oder Werks-Zeitung, umfasst.
Im Zuge des digitalen Wandels sind auch Bild- und Tonträger wie DVDs, CDs und Kassetten in den Schutzbereich der Pressefreiheit aufgenommen worden und werden in den einzelnen Landespressegesetzen auch ausdrücklich als Druckwerke definiert.
Umstritten sind die elektronischen Angebote der Presse (z.B. SpiegelOnline, FAZ App usw.). Auf der einen Seite fehlt diesen Medien die für die Pressefreiheit typische Verkörperung. Auf der anderen Seite können derartige Online-Artikel jederzeit ausgedruckt werden und so eine Verkörperung erfahren. Würden diese Angebote außerdem aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit fallen, könnten sie den institutionellen Schutz dieses Grundrechts nicht in Anspruch nehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer pressetypischen Gefährdungslage nicht der Schutz der Pressefreiheit greifen sollte.
Aus diesen Gründen gilt der Grundsatz: Sieht ein elektronisches Angebot dem äußeren Erscheinungsbild nach wie ein Presseerzeugnis aus (“Eindruck des gedruckten Wortes“), ist es vom Schutzbereich der Pressefreiheit erfasst.
Außerdem ist nicht nur der redaktionelle Teil der Presse, sondern auch der Anzeigenteil von der Pressefreiheit geschützt. Zum einen gehört die Veröffentlichung von Anzeigen zu den typischen Aufgaben der Presse, zum anderen finanziert sich die Presse zu einem wesentlichen Teil aus diesen Anzeigen, weshalb der Staat hier keinen Einfluss ausüben darf.
2. Persönlicher Schutzbereich
Träger der Pressefreiheit kann grundsätzlich jeder sein, der an der Entstehung eines Presseerzeugnisses in irgend einer Form beteiligt ist.
Das reicht von dem, der selbst einen Artikel verfasst, bis zu dem, der bloße Hilfstätigkeiten ausübt wie z.B. der Zeitungsausträger, der Pressegrossist (Verteilung der Presseerzeugnisse an die Einzelhändler), der Informant usw. Freilich gilt bei letzteren ein abgestufter Grundrechtsschutz, der sich nach der Bedeutung des Beitrags für die eigentliche Pressearbeit richtet.
In den persönlichen Schutzbereich fällt ebenso, wer noch nicht im Pressewesen tätig ist, jedoch plant, ein Presseunternehmen zu gründen (i.Ü. bedarf die Pressetätigkeit keiner behördlichen Zulassung).
Neben den natürlichen Personen können sich auch juristische Personen auf die Pressefreiheit berufen, da diese dem Wesen nach auf sie anwendbar ist gem. Art. 19 Abs. 3 GG. Beispiele: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, politische Parteien, Stiftungen, Gewerkschaften
II. Eingriff
Typische Eingriffe sind Beeinträchtigungen der technischen, organisatorischen und institutionellen Voraussetzungen, die die Presseunternehmen für sich geschaffen haben sowie Beeinträchtigungen des laufenden Pressebetriebs.
Im Zuge der Rechtsprechung des BVerfG wurden verschiedene Einzelrechte aus der Pressefreiheit ausgeformt. Wird eines dieser Rechte verletzt, liegt in jedem Fall ein Eingriff vor.
1. Redaktionsgeheimnis
Das Redaktionsgeheimnis beinhaltet die Freiheit der Presse, ihre Informationen frei von staatlicher Einflussnahme zu sammeln. Konkret geschützt ist die Arbeit innerhalb der Redaktion, einschließlich der dort aufbewahrten Quellen und Aufzeichnungen, welche nicht offengelegt werden müssen.
2. Informantenschutz
Besonders geschützt ist das Vertrauensverhältnis der Presse zu ihren Informanten, was heißt, dass die Presse nicht dazu verpflichtet werden darf, die Identität der Informanten preiszugeben. Ein Eingriff kann beispielsweise auch in der Anbringung von Überwachungskameras auf einem öffentlichen Platz vor einem Redaktionsgebäude liegen, wenn dadurch mögliche Informanten identifiziert werden können.
3. Zeugnisverweigerungsrecht
Journalisten können in einem gerichtlichen Verfahren gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Unabhängig von dieser strafprozessualen Vorschrift wird vom BVerfG jedoch auch ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht aus der Pressefreiheit abgeleitet.
4. Rechtswidrig erlangte Informationen
Zwar ist die rechtswidrige Beschaffung von Informationen nicht von der Pressefreiheit gedeckt, jedoch die Verbreitung der einmal rechtswidrig erlangten Informationen.
5. Tendenzschutz
Ein Pressemedium darf festlegen, dass es eine bestimmte politische oder weltanschauliche Meinung vertritt und eine dementsprechende Tendenz aufweist. So handelt es sich beispielsweise nicht um einen Eingriff in die Pressefreiheit, wenn einem Journalisten der TAZ von seinem Verleger untersagt wird, einen sehr kritischen Artikel in Bezug auf die LINKE zu veröffentlichen. Wer bei einer großen Tageszeitung arbeitet, muss sich dem Tendenzbestimmungsrecht des Verlegers in gewisser Weise unterwerfen. Während dies in den Kategorien der TAZ, FAZ usw. noch relativ klar ist, wird es bei kleineren, regionalen Blättern schon eher zu einem Problem (Aspekt der “inneren Pressefreiheit”).
6. Negative Pressefreiheit
Die Presse darf nicht dazu gezwungen werden, etwas bestimmtes zu veröffentlichen (Ausnahme: Gegendarstellungen nach den Landespressegesetzen).
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Pressefreiheit unterliegt der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG: Die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Es besteht insoweit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt.
Ein Gesetz ist im presserechtlichen Kontext dann allgemein, wenn es sich nicht speziell gegen die Presse richtet, sondern dem Schutz eines anderen Rechtsgutes dient.
Außerdem darf ein Eingriff nur durch den Gesetzgeber, nicht durch die Verwaltung oder Polizei erfolgen. Man spricht insofern von der “Polizeifestigkeit” des Presserechts.
Darüber hinaus kann die Pressefreiheit auch durch kollidierendes Verfassungsrecht bzw. anderen Werten von Verfassungsrang eingeschränkt werden (wobei das Gesetz sich ausnahmsweise auch speziell gegen die Presse richten darf, um z.B. nationalsozialistische Propaganda abzuwehren).