Die Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG

Die Pressefreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG

Die Presse spielt im Prozess der öffentlichen politischen Meinungsbildung eine große Rolle. Nicht umsonst werden die Medien oft als „vierte Gewalt im Staate“ bezeichnet. In diesem Teil der Reihe über die „Mediengrundrechte“ lernst du alles Examensrelevante über die Pressefreiheit.
pressefreiheit
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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Allgemeines

Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG ist nicht nur ein Individualrecht des Einzelnen mit dem Inhalt, ohne staatliche Einflussnahme eine Pressetätigkeit auszuüben. Darüber hinaus wird die Presse auch an sich als Institution in ihrem Bestand geschützt.

Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir das Video zum Thema von RA Kai Renken an!

In Abgrenzung zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG schützt die Pressefreiheit die äußeren Umstände bzw. Rahmenbedingungen der Presse, also die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion, das Presseerzeugnis selbst und die Presse als Institution. Der Schutz der Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information zur Niederschrift oder Reproduktion von Bildern und Grafiken bis hin zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.

Demgegenüber schützt die Meinungsfreiheit die im Druckerzeugnis enthaltenen Meinungsäußerungen und damit die Inhalte (sowohl Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen).

Nach herrschender Meinung stellt die Pressefreiheit weder ein lex specialis noch einen Unterfall der Meinungsfreiheit dar.

I. Schutzbereich

1. Sachlicher Schutzbereich

Unter dem Begriff „Presse“ sind alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse zu verstehen. Hierunter fallen nicht nur periodische Druckerzeugnisse wie Tageszeitungen und Zeitschriften, sondern auch einmalig erscheinende wie Bücher, Flugblätter, Werbebroschüren und Plakate.

Des Weiteren sind nicht nur allgemein zugängliche, sondern auch gruppeninterne Publikationen, wie beispielsweise die Schüler- oder Werks-Zeitung, umfasst.

Im Zuge des digitalen Wandels sind auch Bild- und Tonträger wie DVDs, CDs und Kassetten in den Schutzbereich der Pressefreiheit aufgenommen worden und werden in den einzelnen Landespressegesetzen auch ausdrücklich als Druckwerke definiert.

Umstritten sind die elektronischen Angebote der Presse (z.B. SpiegelOnline, FAZ App usw.). Auf der einen Seite fehlt diesen Medien die für die Pressefreiheit typische Verkörperung. Auf der anderen Seite können derartige Online-Artikel jederzeit ausgedruckt werden und so eine Verkörperung erfahren. Würden diese Angebote außerdem aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit fallen, könnten sie den institutionellen Schutz dieses Grundrechts nicht in Anspruch nehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einer pressetypischen Gefährdungslage nicht der Schutz der Pressefreiheit greifen sollte.

Aus diesen Gründen gilt der Grundsatz: Sieht ein elektronisches Angebot dem äußeren Erscheinungsbild nach wie ein Presseerzeugnis aus (“Eindruck des gedruckten Wortes“), ist es vom Schutzbereich der Pressefreiheit erfasst.

Außerdem ist nicht nur der redaktionelle Teil der Presse, sondern auch der Anzeigenteil von der Pressefreiheit geschützt. Zum einen gehört die Veröffentlichung von Anzeigen zu den typischen Aufgaben der Presse, zum anderen finanziert sich die Presse zu einem wesentlichen Teil aus diesen Anzeigen, weshalb der Staat hier keinen Einfluss ausüben darf.

2. Persönlicher Schutzbereich

Träger der Pressefreiheit kann grundsätzlich jeder sein, der an der Entstehung eines Presseerzeugnisses in irgend einer Form beteiligt ist.

Das reicht von dem, der selbst einen Artikel verfasst, bis zu dem, der bloße Hilfstätigkeiten ausübt wie z.B. der Zeitungsausträger, der Pressegrossist (Verteilung der Presseerzeugnisse an die Einzelhändler), der Informant usw. Freilich gilt bei letzteren ein abgestufter Grundrechtsschutz, der sich nach der Bedeutung des Beitrags für die eigentliche Pressearbeit richtet.

In den persönlichen Schutzbereich fällt ebenso, wer noch nicht im Pressewesen tätig ist, jedoch plant, ein Presseunternehmen zu gründen (i.Ü. bedarf die Pressetätigkeit keiner behördlichen Zulassung).

Neben den natürlichen Personen können sich auch juristische Personen auf die Pressefreiheit berufen, da diese dem Wesen nach auf sie anwendbar ist gem. Art. 19 Abs. 3 GG. Beispiele: Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, politische Parteien, Stiftungen, Gewerkschaften


Pressefreiheit Schutzbereich
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II. Eingriff

Typische Eingriffe sind Beeinträchtigungen der technischen, organisatorischen und institutionellen Voraussetzungen, die die Presseunternehmen für sich geschaffen haben sowie Beeinträchtigungen des laufenden Pressebetriebs.

Im Zuge der Rechtsprechung des BVerfG wurden verschiedene Einzelrechte aus der Pressefreiheit ausgeformt. Wird eines dieser Rechte verletzt, liegt in jedem Fall ein Eingriff vor.

1. Redaktionsgeheimnis

Das Redaktionsgeheimnis beinhaltet die Freiheit der Presse, ihre Informationen frei von staatlicher Einflussnahme zu sammeln. Konkret geschützt ist die Arbeit innerhalb der Redaktion, einschließlich der dort aufbewahrten Quellen und Aufzeichnungen, welche nicht offengelegt werden müssen.

2. Informantenschutz

Besonders geschützt ist das Vertrauensverhältnis der Presse zu ihren Informanten, was heißt, dass die Presse nicht dazu verpflichtet werden darf, die Identität der Informanten preiszugeben. Ein Eingriff kann beispielsweise auch in der Anbringung von Überwachungskameras auf einem öffentlichen Platz vor einem Redaktionsgebäude liegen, wenn dadurch mögliche Informanten identifiziert werden können.

3. Zeugnisverweigerungsrecht

Journalisten können in einem gerichtlichen Verfahren gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO von einem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Unabhängig von dieser strafprozessualen Vorschrift wird vom BVerfG jedoch auch ein verfassungsrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht aus der Pressefreiheit abgeleitet.

4. Rechtswidrig erlangte Informationen

Zwar ist die rechtswidrige Beschaffung von Informationen nicht von der Pressefreiheit gedeckt, jedoch die Verbreitung der einmal rechtswidrig erlangten Informationen.

5. Tendenzschutz

Ein Pressemedium darf festlegen, dass es eine bestimmte politische oder weltanschauliche Meinung vertritt und eine dementsprechende Tendenz aufweist. So handelt es sich beispielsweise nicht um einen Eingriff in die Pressefreiheit, wenn einem Journalisten der TAZ von seinem Verleger untersagt wird, einen sehr kritischen Artikel in Bezug auf die LINKE zu veröffentlichen. Wer bei einer großen Tageszeitung arbeitet, muss sich dem Tendenzbestimmungsrecht des Verlegers in gewisser Weise unterwerfen. Während dies in den Kategorien der TAZ, FAZ usw. noch relativ klar ist, wird es bei kleineren, regionalen Blättern schon eher zu einem Problem (Aspekt der “inneren Pressefreiheit”).

6. Negative Pressefreiheit

Die Presse darf nicht dazu gezwungen werden, etwas bestimmtes zu veröffentlichen (Ausnahme: Gegendarstellungen nach den Landespressegesetzen).

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die Pressefreiheit unterliegt der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG: Die allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre. Es besteht insoweit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt.
Ein Gesetz ist im presserechtlichen Kontext dann allgemein, wenn es sich nicht speziell gegen die Presse richtet, sondern dem Schutz eines anderen Rechtsgutes dient.

Außerdem darf ein Eingriff nur durch den Gesetzgeber, nicht durch die Verwaltung oder Polizei erfolgen. Man spricht insofern von der “Polizeifestigkeit” des Presserechts.

Darüber hinaus kann die Pressefreiheit auch durch kollidierendes Verfassungsrecht bzw. anderen Werten von Verfassungsrang eingeschränkt werden (wobei das Gesetz sich ausnahmsweise auch speziell gegen die Presse richten darf, um z.B. nationalsozialistische Propaganda abzuwehren).

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Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

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Comenius-Award 2019

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herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

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B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

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In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.