Die politischen Parteien, Art. 21 GG

Die politischen Parteien, Art. 21 GG

Die politischen Parteien sind aus dem Leben praktisch jedes Deutschen nicht mehr wegzudenken. Sie sind politisch und medial allgegenwärtig. Dass Kenntnisse über die gesetzlichen Grundlagen der Parteien von höchster Examensrelevanz sind, ergibt sich daher fast von selbst. Dieser Artikel vermittelt alle wichtigen Grundkenntnisse.
politische parteien
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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I. Begriff und Funktion der Parteien

Grundrechtlich sind die politischen Parteien in Art. 21 GG ausgestaltet. Eine Legaldefinition findet sich dort jedoch nicht. Gem. Art. 21 Abs. 3 GG finden sich weitere Ausgestaltungsregelungen im PartG.

Eine Definition der Parteien ergibt sich somit nur einfachgesetzlich aus § 2 Abs. 1 S. 1 PartG. Dort heißt es:
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

Diese einfachgesetzliche Definition wurde vom Bundesverfassungsgericht als legitime Konkretisierung des Art. 21 GG anerkannt.

Entscheidende Merkmale sind danach:

  • Dauerhaftigkeit (zeitliche Geltung)
  • Zielsetzung, in einem Parlament vertreten zu sein (Ausschluss reiner Rathausparteien)
  • Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung

Gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG haben die Parteien Gründungsfreiheit. Der Staat muss also nicht bei ihrer Gründung mitwirken. Diese stellt ein Rechtsgeschäft dar, wobei die Parteien im Regelfall als nichtrechtsfähige Vereine ausgestaltet sind. Gem. § 3 PartG können sie unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.


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Nach Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG muss die innere Ordnung der Parteien zudem demokratischen Grundsätzen entsprechen. Darunter wird verstanden, dass die Willensbildung in der Partei “von unten nach oben erfolgen soll”. Dies ergibt sich daraus, dass eine Partei, die im demokratischen Rechtsstaat Mandate erringen will, auch im Inneren einem demokratischen System folgen muss. Regelungen hierzu finden sich in §§ 6 ff. PartG. Dieses Prinzip gewinnt insbesondere im Vorfeld von Wahlen an Bedeutung. So sind die Regelungen zur Aufstellung von Kandidaten in §§ 21. ff. BWahlG geregelt.


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Die Aufgabe der Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken zeigt sich am stärksten bei Wahlen. Diese Aufgabe hebt die Parteien in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution. Auch in der Vergabe von Ämtern zeigt sich der Einfluss der Parteien auf die Staatszusammensetzung. Eine “Ämterpatronage” verstößt jedoch gegen Art. 33 Abs. 2 GG und ist somit verfassungswidrig.


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II. Die Chancengleichheit aller Parteien

Die Chancengleichheit der Parteien ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 GG. Es handelt sich hierbei um eine formale Gleichbehandlung, von der keine Ausnahme zu machen ist.

Im PartG finden sich hierzu vielgestaltige Ausformungen, insbesondere in § 5 PartG, welcher das Zurverfügungstellen von Einrichtungen durch einen Träger öffentlicher Gewalt normiert.

Die häufigste Anwendung findet § 5 PartG bei der Zuweisung von Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, etwa zur Wahlwerbung. Auch wenn kommunale Einrichtungen wie Stadthallen einer Partei temporär übergeben werden, ist § 5 PartG anzuwenden.

Aus Art. 21 Abs. 1 GG wird ersichtlich, dass nicht alle Parteien gleich behandelt werden, sondern eine Abstufung nach deren “Bedeutung” erfolgen kann. Ob dieses Prinzip der abgestuften Chancengleichheit verfassungskonform ist, ist stark umstritten.

Als korrektes Verfahren bei Ungleichbehandlungen gegen Beeinträchtigungen durch Gesetzgeber oder Regierung steht den Parteien das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG offen. Für sonstige (etwa verwaltungsmäßige) Ungleichbehandlungen steht der Verwaltungsrechtsweg  offen. Auch verbleibt stets eine Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil als Option.

III. Parteienfinanzierung

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 PartG haben Parteien einen Anspruch zumindest auf Teilfinanzierung von Seiten des Staates. Wie dies ausgestaltet ist, ergibt sich aus § 18 PartG. Die Höhe bemisst sich nach dem Erfolg der Partei bei Wahlen sowie der Höhe der erhaltenen Spenden und Mitgliedsbeiträge. Der Großteil der Parteieinnahmen erfolgt jedoch über ebendiese Mitgliedsbeiträge und Parteispenden selbst.

Aus Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG ergibt sich, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft abzulegen haben. Dies dient der Transparenz und der korrekten Willensbildung für Wähler, damit diese Einblick erhalten, welche Gruppierungen und Personen an die Parteien spenden. Regelungen hierzu finden sich in §§ 18 ff., 23 ff. PartG.

Auch sind steuerliche Begünstigungen bei Parteispenden und Mitgliedsbeiträgen vorgesehen, wie sich aus §§ 10 Abs. 2, 34 g EStG ergibt. Regelungen über Parteispenden finden sich insbesondere in §§ 25 ff. PartG. Diese dürfen nicht anonym erfolgen, was sich aus dem Transparenzgebot des Art. 24 Abs. 1 S. 4 GG ergibt.


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IV. Parteiverbot

Als Ausdruck einer streitbaren Demokratie können gem. Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrige Parteien durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.

Eine solche Partei muss sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stellen. Das Bundesverfassungsgericht definiert diese als Ordnung,
“die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. (BVerfG 2,1 (12f.)).”

Das Verbotsverfahren ist geregelt in den §§ 43 ff. BVerfGG. Hiernach kann gerade nur das Bundesverfassungsgericht eine Partei verbieten (Parteienprivileg). Ein verwaltungsmäßiges Verbot genügt nicht, wie dies nach Art. 9 Abs. 2 GG für zivilrechtliche Vereinigungen möglich ist. Antragsberechtigt sind insoweit Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und bei Parteien mit Landesbeschränkung die Landesregierung.

Stellt das Bundesverfassungsgericht die Begründetheit der Klage fest, erklärt es die Partei für verfassungswidrig, § 46 Abs. 1 BVerfGG. Dies führt zur Auflösung der Partei und dem Verbot von Ersatzorganisationen.


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Quellen

  • Rolf Schmidt: Staatsorganisationsrecht, 4. Kapitel
  • Jörn Ipsen: Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, § 5

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.