I. Begriff und Funktion der Parteien
Grundrechtlich sind die politischen Parteien in Art. 21 GG ausgestaltet. Eine Legaldefinition findet sich dort jedoch nicht. Gem. Art. 21 Abs. 3 GG finden sich weitere Ausgestaltungsregelungen im PartG.
Eine Definition der Parteien ergibt sich somit nur einfachgesetzlich aus § 2 Abs. 1 S. 1 PartG. Dort heißt es:
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.
Diese einfachgesetzliche Definition wurde vom Bundesverfassungsgericht als legitime Konkretisierung des Art. 21 GG anerkannt.
Entscheidende Merkmale sind danach:
- Dauerhaftigkeit (zeitliche Geltung)
- Zielsetzung, in einem Parlament vertreten zu sein (Ausschluss reiner Rathausparteien)
- Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung
Gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG haben die Parteien Gründungsfreiheit. Der Staat muss also nicht bei ihrer Gründung mitwirken. Diese stellt ein Rechtsgeschäft dar, wobei die Parteien im Regelfall als nichtrechtsfähige Vereine ausgestaltet sind. Gem. § 3 PartG können sie unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
Nach Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG muss die innere Ordnung der Parteien zudem demokratischen Grundsätzen entsprechen. Darunter wird verstanden, dass die Willensbildung in der Partei “von unten nach oben erfolgen soll”. Dies ergibt sich daraus, dass eine Partei, die im demokratischen Rechtsstaat Mandate erringen will, auch im Inneren einem demokratischen System folgen muss. Regelungen hierzu finden sich in §§ 6 ff. PartG. Dieses Prinzip gewinnt insbesondere im Vorfeld von Wahlen an Bedeutung. So sind die Regelungen zur Aufstellung von Kandidaten in §§ 21. ff. BWahlG geregelt.
Die Aufgabe der Parteien gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken zeigt sich am stärksten bei Wahlen. Diese Aufgabe hebt die Parteien in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution. Auch in der Vergabe von Ämtern zeigt sich der Einfluss der Parteien auf die Staatszusammensetzung. Eine “Ämterpatronage” verstößt jedoch gegen Art. 33 Abs. 2 GG und ist somit verfassungswidrig.
II. Die Chancengleichheit aller Parteien
Die Chancengleichheit der Parteien ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 GG. Es handelt sich hierbei um eine formale Gleichbehandlung, von der keine Ausnahme zu machen ist.
Im PartG finden sich hierzu vielgestaltige Ausformungen, insbesondere in § 5 PartG, welcher das Zurverfügungstellen von Einrichtungen durch einen Träger öffentlicher Gewalt normiert.
Die häufigste Anwendung findet § 5 PartG bei der Zuweisung von Sendezeiten im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, etwa zur Wahlwerbung. Auch wenn kommunale Einrichtungen wie Stadthallen einer Partei temporär übergeben werden, ist § 5 PartG anzuwenden.
Aus Art. 21 Abs. 1 GG wird ersichtlich, dass nicht alle Parteien gleich behandelt werden, sondern eine Abstufung nach deren “Bedeutung” erfolgen kann. Ob dieses Prinzip der abgestuften Chancengleichheit verfassungskonform ist, ist stark umstritten.
Als korrektes Verfahren bei Ungleichbehandlungen gegen Beeinträchtigungen durch Gesetzgeber oder Regierung steht den Parteien das Organstreitverfahren gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG offen. Für sonstige (etwa verwaltungsmäßige) Ungleichbehandlungen steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Auch verbleibt stets eine Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil als Option.
III. Parteienfinanzierung
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 PartG haben Parteien einen Anspruch zumindest auf Teilfinanzierung von Seiten des Staates. Wie dies ausgestaltet ist, ergibt sich aus § 18 PartG. Die Höhe bemisst sich nach dem Erfolg der Partei bei Wahlen sowie der Höhe der erhaltenen Spenden und Mitgliedsbeiträge. Der Großteil der Parteieinnahmen erfolgt jedoch über ebendiese Mitgliedsbeiträge und Parteispenden selbst.
Aus Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG ergibt sich, dass die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft abzulegen haben. Dies dient der Transparenz und der korrekten Willensbildung für Wähler, damit diese Einblick erhalten, welche Gruppierungen und Personen an die Parteien spenden. Regelungen hierzu finden sich in §§ 18 ff., 23 ff. PartG.
Auch sind steuerliche Begünstigungen bei Parteispenden und Mitgliedsbeiträgen vorgesehen, wie sich aus §§ 10 Abs. 2, 34 g EStG ergibt. Regelungen über Parteispenden finden sich insbesondere in §§ 25 ff. PartG. Diese dürfen nicht anonym erfolgen, was sich aus dem Transparenzgebot des Art. 24 Abs. 1 S. 4 GG ergibt.
IV. Parteiverbot
Als Ausdruck einer streitbaren Demokratie können gem. Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrige Parteien durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.
Eine solche Partei muss sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stellen. Das Bundesverfassungsgericht definiert diese als Ordnung,
“die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. (BVerfG 2,1 (12f.)).”
Das Verbotsverfahren ist geregelt in den §§ 43 ff. BVerfGG. Hiernach kann gerade nur das Bundesverfassungsgericht eine Partei verbieten (Parteienprivileg). Ein verwaltungsmäßiges Verbot genügt nicht, wie dies nach Art. 9 Abs. 2 GG für zivilrechtliche Vereinigungen möglich ist. Antragsberechtigt sind insoweit Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und bei Parteien mit Landesbeschränkung die Landesregierung.
Stellt das Bundesverfassungsgericht die Begründetheit der Klage fest, erklärt es die Partei für verfassungswidrig, § 46 Abs. 1 BVerfGG. Dies führt zur Auflösung der Partei und dem Verbot von Ersatzorganisationen.
Quellen
- Rolf Schmidt: Staatsorganisationsrecht, 4. Kapitel
- Jörn Ipsen: Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, § 5