I. Hintergrund
Bei anwaltlichen Mahnschreiben handelt es sich um Schreiben eines Anwalts, in welchen dieser etwaige Forderungen seines Mandanten geltend macht. Dadurch, dass ein solches Schreiben von einem zugelassenen Anwalt stammt, wird der Schuldner eher dazu verleitet, die Forderung zu begleichen.
In den letzten Jahren wurden so genannte Massenabmahnungen, auch durch Berichte in den Medien, immer bekannter, gerieten aber auch in Verruf. Viele Anwälte erhoffen sich von diesen Abmahnungen im großen Stil, dass gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden und die Betroffenen dennoch zahlen. Solche Massenabmahnung finden sich häufig im Bereich der Urheberrechtsverletzungen.
Eine Abmahnung über eine nicht bestehende Forderung stellt grundsätzlich eine Nötigung i.S.d. § 240 StGB dar. Im vorliegenden Fall war dies jedoch anders.
II. Sachverhalt
Es lag folgender Sachverhalt vor:
Der Mandant eines Anwalts verkaufte über ein Call-Center in der Türkei Eintragungen bei Gewinnspielen, welche letztlich jedoch nicht erfolgten. Dies bemerkten viele Kunden und nutzten daher die Möglichkeit einer Rücklastschrift.
Um dennoch an das Geld zu kommen, ließ der Mandant seinen Anwalt nun Mahnschreiben verfassen, auch wenn eine Forderung nicht bestand. Durch dieses Schreiben sollte ein Druck auf die Kunden ausgeübt werden, damit diese die nicht bestehenden Forderungen bezahlen.
In dem Schreiben wurde der vereinbarte Preis, sowie Anwaltsgebühren samt Mahnkosten eingefordert. Auch wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung ein gerichtliches Verfahren gegen den Kunden eingeleitet werde. Auch das Weiterleiten des Sachverhaltes an die Staatsanwaltschaft wegen Betruges von Seiten des Kunden wurde explizit nicht ausgeschlossen.
Dabei hatten der Anwalt und sein Mandant vorher abgesprochen, dass eine gerichtliche Geltendmachung der (nicht existierenden) Forderungen niemals erfolgen sollte. Auch wurde der Anwalt angewiesen, dass bei Beschwerden oder Strafanzeige von Seiten der Kunden bereits gezahlte Gebühren wieder zurückgezahlt werden sollten. Unklar war, ob der Anwalt wusste, dass sein Mandant überhaupt keine Gegenleistung erbracht hatte.
Daraufhin zahlten viele Kunden, was zu einem hohen Umsatz von Mandant und Anwalt führte. Ob dies an der Mahnung selbst oder an der Drohung mit Anzeige bei der Staatsanwaltschaft lag, blieb unklar.
III. Die Entscheidung
Der Anwalt wurde durch das LG Essen (bestätigt durch den BGH) wegen versuchter Nötigung gem. §§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB verurteilt, da im Falle der Nichtzahlung der Kunden eine Strafanzeige in Aussicht gestellt wurde.
Es wurde nur eine Versuchsstrafbarkeit angenommen, da der Kausalzusammenhang zwischen Androhung einer Strafanzeige und der Zahlung der Kunden nicht bewiesen werden konnte. Daher musste davon ausgegangen werden, dass bereits das Mahnschreiben an sich zur Zahlung geführt hatte. Wäre der Kausalzusammenhang bewiesen worden, wäre der Anwalt somit wegen vollendeter Nötigung oder gar wegen Erpressung gem. § 253 StGB bestraft worden.
Das Inaussichtstellen einer Strafanzeige im Mahnschreiben müsste also gem. § 240 StGB eine Drohung mit einem empfindlichen Übel darstellen, welche zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Definition: Eine Drohung gem. § 240 StGB ist bekanntlich das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt.
Dadurch, dass der Anwalt klarstellte, die Interessen seines Mandanten zu vertreten, gab er an, dass er Einfluss darauf hatte, ob eine Strafanzeige gestellt werden würde. Bei dieser Anzeige handelt es sich auch um ein Übel. Eine Drohung lag somit vor.
Definition: Empfindlich ist dieses Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung ernsthafte Motivationswirkung auf den Bedrohten haben kann.
Das Androhen einer Strafanzeige ist regelmäßig als empfindliches Übel anzusehen. Dies ist auch vorliegend der Fall.
Die Drohung muss gem. § 240 Abs. 1 StGB zudem rechtswidrig sein.
Definition: Dies ist gem. § 240 Abs. 2 StGB der Fall, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Es muss somit die Zweck-Mittel-Relation verwerflich sein. Da die Androhung einer Strafanzeige erlaubt ist, muss gerade hierbei auf die Relation geachtet werden. Denn die Drohung mit einer Anzeige, wenn tatsächlich Forderungen bestehen, kann nicht verwerflich sein.
Vorliegend lag aber überhaupt keine rechtmäßige Forderung vor, da niemals eine Eintragung für die Gewinnspiele stattgefunden hat. Es fehlte an der Gegenleistung. Die Verwerflichkeit der Drohung ist somit offensichtlich.
Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt. Insoweit ist noch keine Besonderheit an dem Urteil ersichtlich. Zu beachten ist jedoch, welche Folgen das Gericht aus den subjektiven Vorstellungen des Anwalts zog.
Es konnte nicht nachgewiesen werden, ob der Anwalt wusste, ob die Forderungen seines Mandanten bestanden oder nicht. Daher muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass dies nicht der Fall war. Der Anwalt gab nur zu, dass er das Verhalten seines Mandanten verdächtig fand. Es lag daher ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.
Dennoch wurde der Anwalt verurteilt. Dies soll sich aus den „Ersatzüberlegungen“ ergeben, dass dem Anwalt das Verhalten seines Mandanten verdächtig vorkam. So ergeben sich berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geschäfte etwa durch die Absprache, dass bei Nichtzahlung oder Anzeige durch die Kunden keine weiteren rechtlichen Schritte erfolgen sollten. Auch sei ihm die Ausgestaltung des Vertrages gleichgültig gewesen.
Der Anwalt nutzte seine Stellung um die zumindest fragwürdigen Forderungen seines Mandanten durchzusetzen. Die Verwerflichkeit sei dadurch indiziert.
IV. Folgen
Gerade durch die Feststellung der Verwerflichkeit, welche bereits bei Zweifeln bezüglich des Mandantenverhaltes gegeben sein soll, wurde starke Kritik in der Anwaltschaft laut, da bei Abmahnungen regelmäßig mit strafrechtlichen Konsequenzen gedroht wird.
Es ist somit möglich, dass die Anwaltschaft ihre Abmahnungen nun nur noch nach sorgfältiger Prüfung versenden kann. Dies soll jedoch gerade die Massenabmahnungen, welche in letzter Zeit überhandnahmen eindämmen.
Zu diesem Zweck erscheint das Urteil durchaus geeignet zu sein. An seiner dogmatischen Umstrittenheit ändert dies jedoch nichts.