Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB weist viele Probleme und Streitigkeiten auf. Mach dich im folgenden Artikel mit dem Prüfungsaufbau, relevanten Definitionen und wichtigen Meinungsstreits bekannt!
nachbarrechtlicher ausgleichsanspruch
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB soll einen angemessenen Ausgleich in Geld gewähren, wenn Einwirkungen durch ortsübliche Benutzungen nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB geduldet werden müssen.

Dementsprechend stellt der Anspruch eine Kompensation für den Ausschluss der Ansprüche aus § 1004 BGB und § 862 BGB dar.

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Es ist nicht eindeutig geklärt, auf welche Rechtfertigung sich der Anspruch aus  § 906 Abs. 2 S. 2 BGB berufen kann. Nach Ansicht der Rechtsprechung verlangt das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis das bestehen eines Ausgleichsanspruchs. Die Literatur führt den Ausgleichsanspruch auf den Aufopferungsgedanken zurück.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB steht in Konkurrenz zu Schadensersatz- und anderen Ausgleichsansprüchen. Das Deliktsrecht ist hingegen ausgeschlossen, da bei Vorliegen einer Duldungspflicht entsprechend kein rechtswidriger Eingriff gegeben sein kann.

§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn eine abschließende Sonderregelung für den entsprechenden Sachverhalt vorhanden ist. So beispielsweise die §§ 74 ff. VwVfG (Planfeststellungsverfahren).

Prüfungsschema: § 906 Abs. 2 S. 1 BGB
1. Immission vom Nachbargrundstück
2. wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Anspruchstellers durch Immission
3. Störereigenschaft des Eigentümers oder Besitzers des anderen Grundstücks, § 1004 I
4. Duldungspflicht des Anspruchstellers, § 906 II 1
5. Beeinträchtigung des Grundstücks des Anspruchstellers über das zumutbare Maß hinaus
6. Anspruchsumfang

1. Immission vom Nachbargrundstück

Für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB muss eine Einwirkung vom Nachbargrundstück vorliegen.

Um als Nachbargrundstück zu gelten muss keine besondere räumliche Nähe zwischen dem störenden und dem gestörten Grundstück vorliegen.

Neben den in Abs. 1 explizit genannten Einwirkungen gelten auch noch sog. ähnliche Einwirkungen zu den Immissionen.

Eine positive Einwirkung liegt hierbei vor, wenn nicht ausdrücklich benannte Stoffe oder Körper die Grundstücksgrenze überschreiten.

Die genaue Abgrenzung von positiven Einwirkungen ist umstritten.

Nach der Rechtsprechung liegt eine ähnliche Einwirkung vor, wenn die Ausbreitung weithin unkontrollierbar und unbeherrschbar und in der Intensität schwankend ist. Dies trifft beispielsweise auf Kleinstkörper zu, nicht aber auf größere körperliche Gegenstände (sog. Grobimmissionen).

Nach anderer Meinung soll allein die schwankende Intensität der Einwirkung maßgebend sein.


§ 906 BGB
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2. Wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Anspruchstellers durch Immission

Durch die Immission müsste eine Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung oder des Ertrags des Grundstücks des Anspruchstellers ausgelöst werden.

Wie auch die Duldungspflicht, die im Folgenden behandelt wird, soll die ortsübliche Nutzung privilegiert werden. Dementsprechend ist die wesentliche Beeinträchtigung auch nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie die Duldungspflicht.

Allerdings ist nicht die ausgehende Immission, sondern die Empfindlichkeit des Grundstücks gegenüber der Immission der maßgebende Bezugspunkt.

Der häufigste Fall von Beeinträchtigung des Ertrags eines Grundstücks ist die Auswirkung auf Mieteinnahmen.


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3. Störereigenschaft des Eigentümers oder Besitzers des anderen Grundstücks, § 1004 I

Der Eigentümer oder Besitzer des emittierenden Grundstücks muss Störer i.S.d. § 1004 BGB sein.

Definition: Störer ist derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zurückgeht und von dessen Willen die Beseitigung abhängt.

In Betracht kommen die Formen des Handlungs- oder Zustandsstörers:

Definition: Ein Handlungsstörer verursacht durch sein Verhalten die Eigentumsbeeinträchtigung.

Definition: Der Zustandsstörer übt die Herrschaft über eine gefahrbringende Sache aus, durch welche die Störung verursacht wird, wenn die Beseitigung der Störung vom Willen des Störers abhängt.

4. Duldungspflicht des Anspruchstellers, § 906 Abs. 2 S. 1 BGB

Der Anspruchsteller muss einer Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB unterliegen.

Die Duldungspflicht kann Eigentümer und berechtigten Besitzer des gestörten Grundstücks treffen. Nach der Rechtsprechung wird die Pflicht auch auf bloße Benutzer ausgedehnt.

Damit eine Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 2 S. 1 BGB besteht, muss die Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch Maßnahmen verhindert werden können.

a) Ortsüblichkeit

Der sachliche Bezugspunkt der Ortsüblichkeit einer Benutzung ist umstritten.

Nach einer Mindermeinung kommt es auf die Art der Benutzung an. Hierfür spricht der Wortlaut des § 906 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nach herrschender Meinung kommt es hingegen auf die durch die Nutzung entstehenden Störungen und Auswirkungen an. Hierfür spricht der Zweck der Vorschrift: der Anspruchsteller soll sich auf bestimmte Immissionen durch die Nutzung eines Grundstücks einstellen können.

Ebenfalls umstritten ist der Maßstab nach dem die Ortsüblichkeit bewertet werden soll.

Nach der Mindermeinung soll die Ortsüblichkeit daran gemessen werden, ob bei dem betroffenen Grundstück eine ortsübliche Einwirkung „ankommt“.

Nach herrschender Meinung soll es darauf ankommen, ob die Abgabe der Immissionen des emittierenden Grundstücks als ortsüblich zu betrachten sind. Hierfür sprechen Wortlaut und Systematik der Vorschrift. Zudem muss die besondere Betroffenheit bereits im Rahmen der Wesentlichkeit und Zumutbarkeit in Abs. 2 S. 2 geprüft werden.

Um die Ortsüblichkeit zu ermitteln wird ein Vergleichsgebiet festgelegt.

Definition: Ein Vergleichsgebiet ist eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Ausmaß einigermaßen gleichbleibenden Einwirkung.

Es kommt darauf an, ob eine störende Nutzung den Gebietscharakter prägt. Die absolute oder relative Anzahl an Grundstücken, die nach Art und Maßstab vergleichbare Immissionen verursachen, ist unerheblich. Auch ein einzelner, übergroßer Betrieb kann den Gebietscharakter prägen,

Grundsätzlich gilt das gesamte Gemeindegebiet als Vergleichsgebiet. Bei gleichartiger Benutzung in der näheren Umgebung und bei von anderen Ortsteilen unterschiedlichem Gepräge kann von dem Grundsatz abgewichen werden. Hier wird das Vergleichsgebiet auf ein engeres Gebiet begrenzt.

b) Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Verhinderung

Die Beeinträchtigung kann nicht durch Maßnahmen verhindert werden, wenn die zur Verhinderung notwendigen Maßnahmen nach Art der Benutzung wirtschaftlich unzumutbar wären.

Die Wirtschaftlichkeit bemisst sich hierbei an einem durchschnittlichen Nutzer des konkret emittierenden Grundstücks (differenziert-objektiver Maßstab). Die finanzielle Lage des tatsächlichen Nutzers ist unerheblich.

Es kommen nur Maßnahmen in Betracht, die die Beeinträchtigung unter die Schwelle der Wesentlichkeit senken würden.


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5. Beeinträchtigung des Grundstücks des Anspruchstellers über das zumutbare Maß hinaus

Die vorliegende Beeinträchtigung muss zudem über das zumutbare Maß hinaus gehen.

Hierfür ist der Maßstab eines durchschnittlichen Benutzers maßgebend (differenziert-objektiver Maßstab).

Es findet eine Interessenabwägung mit den Gegeninteressen der Allgemeinheit und Dritter statt.

Der Bezugspunkt für das zumutbare Maß ist nicht die Lästigkeit der Beeinträchtigung, sondern die dadurch entstehenden Vermögensopfer des Betroffen. Dies ist damit zu begründen, dass es sich bei § 906 Abs. 2 S. 2 BGB um einen Ausgleichsanspruch und nicht um eine Duldungspflicht geht.

6. Anspruchsumfang

Ausgleichsberechtigt sind Eigentümer und berechtigter Besitzer des betroffenen Grundstücks.

Umstritten ist, ob der bloße Benutzer ebenfalls einen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB geltend machen kann.

Nach Ansicht der Rechtsprechung scheitert ein solcher Anspruch daran, dass dem bloßen Besitzer schon kein Anspruch aus § 1004 BGB oder § 862 Abs. 1 BGB wegen Rechten an einem Grundstück zustehen kann. Der bloße Besitzer könnte lediglich ein Recht an bewegliche Sachen vorweisen, welches aber keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen können soll.

Nach anderer Ansicht soll eine analoge Anwendung des Anspruchs aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB möglich sein, wenn der bloße Besitzer eine ähnlich enge Beziehung zum Immissionsgebiet hat wie ein Eigentümer.

Nach wiederum anderer Ansicht soll eine analoge Anwendung nicht nur bei einer eigentümerähnliche Beziehung, sondern für alle berechtigten Besitzer möglich sein.

Der Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs, § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, ist ebenfalls umstritten.

Einer Ansicht nach soll die Berechnung nach den §§ 249 ff. BGB stattfinden.

Nach herrschender Meinung hingegen ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen.

Zudem ist zu beachten, dass nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung in Geld zu entschädigen ist.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.