Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) oder Schmähkritik?

Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) oder Schmähkritik?

„Schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdiges Verhalten“ erblickte der Beschwerdeführer in dem Handeln einer Richterin und tat diese und andere Ansichten in einer Dienstaufsichtsbeschwerde kund. Infolgedessen wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Nach Verfahren vor Land- sowie Oberlandesgericht entschied nun das Bundesverfassungsgericht über die Angelegenheit und sah den Kläger in seiner Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. Grund genug die wichtigsten Basics zum Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und die Argumente des Bundesverfassungsgerichts einmal genauer anzuschauen.
meinungsfreiheit schmähkritik
Lecturio Redaktion

·

25.01.2024

·

Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

I. Die Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit (auch Meinungsäußerungsfreiheit genannt) ist in Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. HS GG geregelt. Danach hat jeder

[…] das Recht, seine Meinung in Wort, Bild und Schrift frei zu äußern und zu verbreiten […].

Sie findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Das Bundesverfassungsgericht unterstrich die herausragende Bedeutung der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) in seinem bekannten Lüth-Urteil:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist“ [BVerfGE 7, 198 (208)].

II. Schutzbereich der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG


Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) oder Schmähkritik
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

1. persönlicher Schutzbereich

Nach dem Gesetzeswortlaut hat „jeder“ das Recht, seine Meinung frei zu äußern – es handelt sich folglich um ein Jedermanns-Grundrecht. Darüber hinaus können sich auch juristische Personen des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungsfreiheit berufen. Juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist dies hingegen nicht möglich.

2. sachlicher Schutzbereich

Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst grundsätzlich jede Meinung.

Nach dem Bundesverfassungsgericht liegt eine Meinung vor, wenn die Äußerung durch ein „Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“ [BVerfGE 61, 1 (8)] gekennzeichnet ist.

Auch Tatsachenbehauptungen unterstehen dem Schutzbereich, sofern sie mit einer Meinung verbunden sind. Dies ist oft allein schon deshalb der Fall, weil Tatsachenbehauptungen regelmäßig die Voraussetzung für eine Meinungsbildung sind. Nur wenn sie nicht mit einer Meinung verbunden bzw. für die Bildung von Meinungen relevant sind, sind Tatsachenbehauptungen nicht umfasst.

Auch bewusste oder erwiesenermaßen falsche Tatsachenbehauptungen werden nicht geschützt. Allerdings ist auch die negative Meinungsfreiheit im Schutzbereich enthalten, also das Recht, seine Meinung nicht zu äußern und zu verbreiten.

Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. HS GG schützt indessen das Äußern und Verbreiten der Meinung in Wort, Schrift und Bild. Diese Aufzählung ist allerdings nur beispielhaft.

Demgegenüber erachtet das Bundesverfassungsgericht die sogenannte Schmähkritik als nicht vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Zu dieser führt es in seiner Entscheidung zur Bezeichnung von Franz Josef Strauß als „Zwangsdemokrat“ aus:

„Eine herabsetzende Äußerung nimmt […] erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.“ [BVerfGE 82, 272 (284)]

III. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

In seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 (1 BvR 482/13) bekräftigt das Bundesverfassungsgericht erneut seinen Standpunkt im Hinblick auf die Schmähkritik. Danach kommt eine Schmähkritik nicht per se bei einer überzogenen Kritik in Frage. Stattdessen müsse hinzukommen, dass der Kritisierende die angegriffene Person vor allem herabsetzen möchte und es ihm nicht auf eine Auseinandersetzung in der Sache ankommt.

1. Der Sachverhalt und die Verfahrensschritte

Der Beschwerdeführer hatte eine Schadensersatzklage beim Amtsgericht erhoben, der jedoch nicht stattgegeben wurde. Auch seine Berufung scheiterte. Daraufhin reichte er eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständige Richterin ein.

Innerhalb dieser bezeichnete er ihr Handeln als „schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdiges Verhalten“. Die Richterin müsse darüber hinaus „effizient bestraft werden“, damit sie nicht „auf die schiefe Bahn“ gerate.

Dies führte zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 20 €. Das anschließende Berufungsverfahren war für ihn von Erfolg gekrönt: Das Landgericht sprach den Beschwerdeführer frei.

Im Revisionsverfahren vor dem Oberlandesgericht wurde diese Entscheidung jedoch aufgehoben und anschließend zurück verwiesen. Daraufhin befand das Landgericht die Berufung für unbegründet. Auch mit seiner nachfolgenden Revision vor dem OLG konnte sich der Beschwerdeführer nicht behaupten

Im Anschluss legte er Verfassungsbeschwerde mit der Begründung ein, er sei in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. HS GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht stimmte ihm zu und entschied, dass die von ihm angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzen.

2. Die Argumente des Bundesverfassungsgerichts

Das Landgericht (dem sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat) habe in unzutreffender Weise das Vorliegen einer Schmähkritik angenommen. Weil sie die Meinungsfreiheit verdrängt, ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Es reicht für die Annahme einer solchen nicht aus, dass eine Kritik als ausfallend oder überzogen einzuordnen ist.

Stattdessen muss hinzukommen, dass es dem Kritisierenden nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern darum geht, die betroffene Person zu diffamieren. Eine Schmähkritik ist also durch eine persönliche Kränkung gekennzeichnet, die die sachliche Thematik in den Hintergrund drängt.

Nur in solch einem Fall kann auf die Abwägung unter der Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden. Daraus folgt, dass die Schmähkritik wohl meist auf Privatfehden beschränkt bleibt und eher selten bei Fragen eine Rolle spielt, die die Öffentlichkeit berühren.

Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hätten die Äußerungen des Beschwerdeführers eine sachliche Grundlage gehabt. Abgesehen von der Äußerung, die Richterin würde sonst „auf die schiefe Bahn geraten“, hätte das Landgericht seine Entscheidung für die Annahme einer Schmähkritik nicht begründet.

Das Bundesverfassungsgericht nimmt außerdem einen Verstoß des Landgerichts gegen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. HS GG an, weil es die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Richterin sonst „auf die schiefe Bahn gerate“, so interpretiert, als meine er damit, dass sie zukünftig Straftaten begehen werde.

Es handele sich jedoch um eine mehrdeutige Aussage und das Landgericht habe andere Interpretationsmöglichkeiten zuvor nicht ausgeschlossen. Stattdessen habe es sich mit weiteren Deutungsmöglichkeiten nicht auseinander gesetzt.

Darüber hinaus kritisiert das Bundesverfassungsgericht, dass das Landgericht keine hinreichende Abwägung vorgenommen habe. Stattdessen hätte es sich nur einseitig auf den Ehrschutz der Richterin bezogen und die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers außer Acht gelassen.

Zusätzlich wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Adressatenkreis seiner Kritik klein gehalten und er sich im „Kampf ums Recht“ befunden habe. In diesem sei grundsätzlich auch die Benutzung eindringlicher, starker Worte erlaubt.

Tipp: Lese die zugehörige Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.10.14 hier.

IV. Beispiele


Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) oder Schmähkritik
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Beispiele, bei denen Schmähkritik vom Bundesverfassungsgericht verneint wurde:

  • „Dahergelaufene, durchgeknallte, widerwärtige, boshafte, dümmliche, geisteskranke” Staatsanwältin“ [BVerfG – 1 BvR 2646/15]
  • „Dummschwätzer“ [BVerfG NJW 2009, 749]
  • „Soldaten sind Mörder“ [BVerfGE 93, 266]
  • „Zwangsdemokrat Franz J. Strauß“ [BVerfGE 82, 272]
  • „Multifunktionäre mit brauner Sektenerfahrung“ [BVerfG NJW-RR 2000, 1712]
  • „Obergauleiter der SA-Horden“ [BVerfG NJW 2017, 1460]

Möchtest du mehr zur Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. HS GG erfahren? Dann lies dir am besten diesen Artikel durch oder schau dir dieses Video an.

Die Lecturio-Redaktion

Unsere Artikel sind das Ergebnis gewissenhafter Arbeit unseres Redaktionsteams und entsprechender Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. 

Perfekt vorbereitet durchs Jurastudium

  • Aktuell, klausurorientiert und fallbezogen
  • Überall verfügbar
  • Interaktive Quizfragen und Fallbeispiele

Artikelempfehlungen

Der Kern eines Grundrechtsfalls ist meistens die Frage, ob eine bestimmte staatliche Maßnahme, die ein Einzelner von sich abwehren will, ...
Die in Art. 5 GG versammelten Grundrechte werden als „Mediengrundrechte“ oder "Kommunikationsgrundrechte" bezeichnet. Oft werden die Medien bei uns auch ...
Der Eingriff in Grundrechte gehört zum absoluten Grundwissen des Jurastudiums. Dieser Beitrag erläutert daher knapp und prägnant das Wichtigste zum ...

Kostenloses eBook

Die ultimative Examensvorbereitung für das juristische Staatsexamen

Bessere Noten in Klausuren und Staatsexamina

Mit Lecturio flexibel auf Klausuren und Staatsexamen vorbereiten
– überall und jederzeit

Du bist bereits registriert?  Login

eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.