I. Schutzbereich
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1. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG
a) Sachlicher Schutzbereich
Die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gestaltet sich in sofern schwierig, als dass sie eine konkrete Bestimmung des Kunstbegriffs erfordert.
Demnach ist die Kunstfreiheit (Art. 5 GG) weit auszulegen. Hierzu werden drei unterschiedliche Kunstbegriffe nebeneinander angewendet:
- Materialer Kunstbegriff: Freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
- Formaler Kunstbegriff: Kunst ist, was zu einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann (Malerei, Dichtung etc.).
- Offener Kunstbegriff: Kunst muss die Möglichkeit geben, der künstlerischen Äußerung mit einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutung zu entnehmen.
Das BVerfG versucht den Kunstbegriff (Art. 5 GG) in BVerfGE 30, 173 (189) folgendermaßen zu definieren:
“Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit des Künstlers.”
Hilfreich ist es auch immer, sich folgende Frage zu stellen: Würde ein kompetenter Dritter, bspw. ein Kunstkritiker, das Werk als Kunst ansehen (Kriterium der Drittanerkennung)?
Die Kunsteigenschaft eines Werkes kann nicht alleine deshalb verneint werden, weil es sittlich oder moralisch anstößig ist.
Der Schutzbereich umfasst den gesamten Werk- und Wirkbereich, d.h. alles was der Herstellung des Kunstwerks dient, sowie das Wirken des Kunstwerks.
Problem: Inanspruchnahme fremder Güter
Umstritten ist, ob die eigenmächtige Inanspruchnahme fremder Güter (z.B. bei Graffiti) in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt.
- Einer Ansicht nach zählt die Inanspruchnahme und Beeinträchtigung fremden Eigentums, die durch kollidierende Grundrechte Dritter geschützt ist, nicht zum sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit.
- Herrschender Meinung nach ist der Schutz des Eigentums Dritter gerade eine verfassungsimmanente Schranke, welche erst bei der Rechtfertigung zum Tragen kommen kann.
Hierfür spreche, dass die Undefinierbarkeit der Kunst einen weiten Schutzbereich fordere. Als Konsequenz müssten auch gerade die Modalitäten der Ausübung der Kunst geschützt sein.
Hätte der Gesetzgeber einen Ausschluss aus dem Schutzbereich gewollt, hätte er dies ausdrücklich, wie in Art. 8 Abs. 1 GG bestimmen können.
b) Persönlicher Schutzbereich
Die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG ist ein Jedermannsgrundrecht.
Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 GG) wird gleichsam wie der sachliche Schutzbereich weit ausgelegt. Austräger des Grundrechts ist nicht nur derjenige; der das Kunstwerk erschafft, sondern auch die Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit erreichbar macht. Hierzu z.B. Buchverleger oder Publizisten. Träger der Kunstfreiheit können auch juristische Personen und Personenvereinigungen sein, z.B. Kunst- Musikhochschulen.
2. Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG
a) Sachlicher Schutzbereich
aa) Wissenschaft
Der Begriff der Wissenschaft wird als Oberbegriff für Forschung und Lehre verwendet.
Das BVerfG definiert den Begriff folgendermaßen:
Definition: Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung anzusehen ist.
Insofern ist der Schutz erschöpfend, erfasst werden auch vorbereitende und unterstützende Aktionen, vor allem auch die Organisation der Forschung und die Veröffentlichung, Verbreitung und Publikation von Forschungsergebnissen (Werk- und Wirkbereich).
An der Wissenschaftlichkeit eines Werkes fehlt es nicht schon dann, wenn es Einseitigkeiten oder Lücken oder methodische Mängel aufweist; dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur vereinzelt, sondern methodisch verfehlt.
Die wissenschaftliche Tätigkeit ist schließlich nicht auf die Hochschulen beschränkt. Auch außeruniversitäre und private Wissenschaft fällt in den Schutzbereich des Grundrechts (Art. 5 GG).
Der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen fällt hingegen nicht in den Schutzbereich. Hier ist Art. 7 Abs. 1 GG als lex specialis anzuwenden.
Problem: Umstritten ist, ob die Verfassungstreue eine Grenze des Schutzbereichs oder eine Eingriffsermächtigung darstellt, beispielsweise, wenn die entsprechenden Informationen unter Verletzung der Rechts- und Sittenordnung erlangt wurden.
- Einer Ansicht nach sind Publikationsergebnisse, die unter Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung erlangt wurden, nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfasst.
- Herrschender Meinung nach ist es für die Bestimmung der Wissenschaftlichkeit unerheblich, auf welche Weise die Publikationsergebnisse erlangt wurden. Bei der Problematik der legalen Erkenntnisgewinnung handele es sich nicht um eine Frage der Reichweite der Wissenschaftsfreiheit, sondern der Einschränkbarkeit. Demnach muss das Problem im Rahmen der Rechtfertigung behandelt werden.
bb) Lehre
Definition: Lehre im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG ist die wissenschaftliche Lehre, die in Verknüpfung mit der Forschung des Lehrenden entspringt.
Dabei zeichnet sich die wissenschaftliche Lehre auch dadurch aus, dass fremde Forschungen weitergegeben werden.
Die Forschungsfreiheit versichert den Hochschullehrern, den Ablauf und die methodische Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen frei gestalten zu dürfen.
b) Persönlicher Schutzbereich
Die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) ist ein Jedermanngrundrecht.
Träger des Grundrechts ist grundlegend jeder, der eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise tätig ist oder tätig werden will. Dies sind vor allem die Hochschullehrer.
Auch Universitäten (mit Fakultäten und Fachbereichen) können sich, wie juristische Personen auch, auf die die Wissenschaftsfreiheit berufen, obwohl diese öffentlich-rechtliche Körperschaften sind.
II. Eingriffe
Es gilt der allgemeine Eingriffsbereich. Demnach ist jede Maßnahme, die die geschützten Tätigkeiten behindert, ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 GG.
Eingriffe in Kunst- und Wissenschaftsfreiheit können wie bei Art. 5 Abs. 1 GG in allen schutzbereichsverkürzenden Untersagungen, Zwangsmaßnahmen oder tatsächlichen Anordnungen liegen.
III. Schranken
Art. 5 Abs. 3 GG ist ein schrankenloses Grundrecht. Demnach gelten nur verfassungsimmanente Schranken.
Art. 5 Abs. 3 GG ist seinem Wortlaut nach ad infinitum gewährt. Nach dem BVerfG und der herrschenden Lehre ist insbesondere ein Rückgriff auf die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG oder die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zulässig. Ebenfalls ist eine Schrankenübertragung kraft Grundgesetzkonkurrenz abzulehnen.
Es bleibt folglich der Rückgriff, auf die praktische Konkordanz oder auf kollidierendes Verfassungsrecht.
Das BVerfG bedient sich einer Art “Je-Desto-Formel”, indem es feststellt, dass staatliche Eingriffe umso weniger zuzulassen sind, je näher die umstrittene Handlung dem Kern der Kunstfreiheit zuzuordnen ist und je mehr sie sich im Bereich des Schaffens im Unterschied zum Bereich des Wirkens abspielt.
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Quellen
- Pieroth/Schlink; Grundrechte Staatsrecht II; 26. Auflage; Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg 2010.
- Sachs/Battis/Pagenkopf; Grundgesetz Kommentar; 7. Auflage; München 2014.