Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG

Kunstfreiheit und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG

Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG) ist ein gänzlich eigenständiges Grundrecht, das auszuklammern ist. Der Dreiklang aus Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 S. 1, 2  GG) besagt nicht das Nebeneinander dreier eigenständiger Grundrechte, sondern das einheitliche Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, wobei Forschung und Lehre zu konkretisierende Unterbegriffe sind. Die Formulierung in Art. 5 Abs. 3 GG ist daher so zu verstehen, dass wissenschaftliche Forschung und Lehre frei sind. Alles Wissenswerte vermittelt der nachstehende Beitrag.
wissenschaftsfreiheit
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Schutzbereich

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1. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG

a) Sachlicher Schutzbereich

Die Bestimmung des sachlichen Schutzbereichs der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG gestaltet sich in sofern schwierig, als dass sie eine konkrete Bestimmung des Kunstbegriffs erfordert.
Demnach ist die Kunstfreiheit (Art. 5 GG) weit auszulegen. Hierzu werden drei unterschiedliche Kunstbegriffe nebeneinander angewendet:

  • Materialer Kunstbegriff: Freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
  • Formaler Kunstbegriff: Kunst ist, was zu einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann (Malerei, Dichtung etc.).
  • Offener Kunstbegriff: Kunst muss die Möglichkeit geben, der künstlerischen Äußerung mit einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutung zu entnehmen.

Kunstbegriffe
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Das BVerfG versucht den Kunstbegriff (Art. 5 GG) in BVerfGE 30, 173 (189) folgendermaßen zu definieren:

“Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit des Künstlers.”

Hilfreich ist es auch immer, sich folgende Frage zu stellen: Würde ein kompetenter Dritter, bspw. ein Kunstkritiker, das Werk als Kunst ansehen (Kriterium der Drittanerkennung)?
Die Kunsteigenschaft eines Werkes kann nicht alleine deshalb verneint werden, weil es sittlich oder moralisch anstößig ist.

Der Schutzbereich umfasst den gesamten Werk- und Wirkbereich, d.h. alles was der Herstellung des Kunstwerks dient, sowie das Wirken des Kunstwerks.

Problem: Inanspruchnahme fremder Güter

Umstritten ist, ob die eigenmächtige Inanspruchnahme fremder Güter (z.B. bei Graffiti) in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG fällt.

  • Einer Ansicht nach zählt die Inanspruchnahme und Beeinträchtigung fremden Eigentums, die durch kollidierende Grundrechte Dritter geschützt ist, nicht zum sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit.
  • Herrschender Meinung nach ist der Schutz des Eigentums Dritter gerade eine verfassungsimmanente Schranke, welche erst bei der Rechtfertigung zum Tragen kommen kann.

Hierfür spreche, dass die Undefinierbarkeit der Kunst einen weiten Schutzbereich fordere. Als Konsequenz müssten auch gerade die Modalitäten der Ausübung der Kunst geschützt sein.

Hätte der Gesetzgeber einen Ausschluss aus dem Schutzbereich gewollt, hätte er dies ausdrücklich, wie in Art. 8 Abs. 1 GG bestimmen können.

b) Persönlicher Schutzbereich

Die Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG ist ein Jedermannsgrundrecht.

Der persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit (Art. 5 GG) wird gleichsam wie der sachliche Schutzbereich weit ausgelegt. Austräger des Grundrechts ist nicht nur derjenige; der das Kunstwerk erschafft, sondern auch die Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit erreichbar macht. Hierzu z.B. Buchverleger oder Publizisten. Träger der Kunstfreiheit können auch juristische Personen und Personenvereinigungen sein, z.B. Kunst- Musikhochschulen.


Kunstfreiheit Art. 5 Abs. 3 GG
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2. Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG

a) Sachlicher Schutzbereich

aa) Wissenschaft

Der Begriff der Wissenschaft wird als Oberbegriff für Forschung und Lehre verwendet.

Das BVerfG definiert den Begriff folgendermaßen:

Definition: Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung anzusehen ist.

Insofern ist der Schutz erschöpfend, erfasst werden auch vorbereitende und unterstützende Aktionen, vor allem auch die Organisation der Forschung und die Veröffentlichung, Verbreitung und Publikation von Forschungsergebnissen (Werk- und Wirkbereich).

An der Wissenschaftlichkeit eines Werkes fehlt es nicht schon dann, wenn es Einseitigkeiten oder Lücken oder methodische Mängel aufweist; dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur vereinzelt, sondern methodisch verfehlt.

Die wissenschaftliche Tätigkeit ist schließlich nicht auf die Hochschulen beschränkt. Auch außeruniversitäre und private Wissenschaft fällt in den Schutzbereich des Grundrechts (Art. 5 GG).

Der Unterricht an allgemeinbildenden Schulen fällt hingegen nicht in den Schutzbereich. Hier ist Art. 7 Abs. 1 GG als lex specialis anzuwenden.

Problem: Umstritten ist, ob die Verfassungstreue eine Grenze des Schutzbereichs oder eine Eingriffsermächtigung darstellt, beispielsweise, wenn die entsprechenden Informationen unter Verletzung der Rechts- und Sittenordnung erlangt wurden.

  • Einer Ansicht nach sind Publikationsergebnisse, die unter Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung erlangt wurden, nicht vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erfasst.
  • Herrschender Meinung nach ist es für die Bestimmung der Wissenschaftlichkeit unerheblich, auf welche Weise die Publikationsergebnisse erlangt wurden. Bei der Problematik der legalen Erkenntnisgewinnung handele es sich nicht um eine Frage der Reichweite der Wissenschaftsfreiheit, sondern der Einschränkbarkeit. Demnach muss das Problem im Rahmen der Rechtfertigung behandelt werden.

bb) Lehre

Definition: Lehre im Sinne von Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG ist die wissenschaftliche Lehre, die in Verknüpfung mit der Forschung des Lehrenden entspringt.

Dabei zeichnet sich die wissenschaftliche Lehre auch dadurch aus, dass fremde Forschungen weitergegeben werden.

Die Forschungsfreiheit versichert den Hochschullehrern, den Ablauf und die methodische Ausgestaltung der Lehrveranstaltungen frei gestalten zu dürfen.

b) Persönlicher Schutzbereich

Die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) ist ein Jedermanngrundrecht.

Träger des Grundrechts ist grundlegend jeder, der eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise tätig ist oder tätig werden will. Dies sind vor allem die Hochschullehrer.

Auch Universitäten (mit Fakultäten und Fachbereichen) können sich, wie juristische Personen auch, auf die die Wissenschaftsfreiheit berufen, obwohl diese öffentlich-rechtliche Körperschaften sind.


Wissenschaftsfreiheit Art. 5 III GG
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II. Eingriffe

Es gilt der allgemeine Eingriffsbereich. Demnach ist jede Maßnahme, die die geschützten Tätigkeiten behindert, ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 5 GG.

Eingriffe in Kunst- und Wissenschaftsfreiheit können wie bei Art. 5 Abs. 1 GG in allen schutzbereichsverkürzenden Untersagungen, Zwangsmaßnahmen oder tatsächlichen Anordnungen liegen.

III. Schranken

Art. 5 Abs. 3 GG ist ein schrankenloses Grundrecht. Demnach gelten nur verfassungsimmanente Schranken.

Art. 5 Abs. 3 GG ist seinem Wortlaut nach ad infinitum gewährt. Nach dem BVerfG und der herrschenden Lehre ist insbesondere ein Rückgriff auf die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG oder die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG nicht zulässig. Ebenfalls ist eine Schrankenübertragung kraft Grundgesetzkonkurrenz abzulehnen.

Es bleibt folglich der Rückgriff, auf die praktische Konkordanz oder auf kollidierendes Verfassungsrecht.

Das BVerfG bedient sich einer Art “Je-Desto-Formel”, indem es feststellt, dass staatliche Eingriffe umso weniger zuzulassen sind, je näher die umstrittene Handlung dem Kern der Kunstfreiheit zuzuordnen ist und je mehr sie sich im Bereich des Schaffens im Unterschied zum Bereich des Wirkens abspielt.

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Quellen

  • Pieroth/Schlink; Grundrechte Staatsrecht II; 26. Auflage; Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg 2010.
  • Sachs/Battis/Pagenkopf; Grundgesetz Kommentar; 7. Auflage; München 2014.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.