I. Einleitung
Zahlt der Schuldner trotz titulierter Ansprüche nicht, muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Zwangsvollstreckung ist aufgrund des Verbots der Selbsthilfe ausschließlich hoheitliche Aufgabe.
Wenn der Staat privatrechtliche Ansprüche mit Zwangsmitteln durchsetzt, muss er aufgrund des Rechtsstaatsprinzips strenge Formalien einhalten. Auf der anderen Seite muss die Wirkungsmächtigkeit der Vollstreckung garantiert werden.
II. Einzel- und Gesamtzwangsvollstreckung
Wenn die Zwangsvollstreckung zugunsten einzelner Gläubiger durchgeführt wird, spricht man von der Einzelzwangsvollstreckung. Diese ist im 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) in den §§ 704 ff. und im Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) geregelt. Davon zu unterscheiden ist die Gesamtzwangsvollstreckung bzw. das Insolvenzverfahren, bei der alle Gläubiger des Schuldners befriedigt werden.
III. Die Einzelzwangsvollstreckung
Sofern mehrere Gläubiger für sich allein die Zwangsvollstreckung in einzelne Vermögensgegenstände betreiben, gilt im Verhältnis der Gläubiger zueinander das Prioritätsprinzip.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist für die Dauer des Verfahrens gem. § 89 Insolvenzordnung (InsO) die Einzelzwangsvollstreckung unzulässig. Vielmehr sorgt das Insolvenzverfahren für eine gleichmäßige Verteilung der Vermögensmasse unter den Gläubigern.
IV. Voraussetzungen der Einzelzwangsvollstreckung
Die Grundvoraussetzung für die Einzelzwangsvollstreckung ist ein Vollstreckungstitel des Gläubigers. Dieser muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen und dem Schuldner zugestellt worden sein. Die wichtigsten Vollstreckungstitel aus § 704 und § 794 ZPO sind:
- das Endurteil, welches formal rechtskräftig ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde
- ein gerichtlich protokolierter Vergleich oder ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle
- ein Kostenfestsetzungsbeschluss
- ein Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren
- eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, in welcher der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft
V. Inhalt des Titels
Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist je nach Inhalt des Titels verschieden. Es muss zwischen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen und Individualansprüchen unterschieden werden.
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist wiederum unterteilt nach den Vermögenswerten, die der Gläubiger vollstreckt. Die Unterschiedlichkeit von beweglichen Sachen, Immobilien, Immaterialgütern, Forderungen und Ansprüchen erfordert spezielle Regelungen je nach einschlägigem Verfahren.
VI. Die Vollstreckungsorgane
1. Der Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher führt gem. § 753 I ZPO die Zwangsvollstreckung durch, soweit das Gesetz die Zuständigkeit nicht den Gerichten zuweist. Er ist somit zuständig für die:
- Pfändung §§ 808 ff. ZPO, also die Vollstreckung von Geldforderungen in bewegliche Sachen
- öffentliche Versteigerung der gepfändeten Sachen gem. § 814 ZPO
- Maßnahmen zur Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, §§ 883 ff. ZPO
Bei der Vollstreckung ist der Gerichtsvollzieher auch zur Anwendung von Gewalt und zur Hinzuziehung von Polizisten berechtigt. Rechtsschutz gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und die Handlungen des Gerichtsvollziehers können Schuldner und Gläubiger durch eine Erinnerung gem. § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht erlangen.
Ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit bewirkt die Nichtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme.
2. Das Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich in ausschließlicher Zuständigkeit das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet. Ein Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit führt hier allerdings nicht zur Nichtigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme. Vielmehr kann diese durch eine Erinnerung gem. § 766 ZPO angegriffen werden. Das Vollstreckungsgericht ist somit zuständig für:
- Beschlüsse über Erinnerungen, § 766 ZPO
- Maßnahmen als Vollstreckungsorgan:
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte gem. §§ 828 ff. ZPO
- Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nach dem ZVG
- Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO
- Abnahme eidesstaatlicher Versicherungen
- Bestimmte Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen, z.B. Austauschpfändung nach § 811 a ZPO
3. Das Prozessgericht
Das Prozessgericht ist zuständig für:
- die Vollstreckung von Individualansprüchen, vgl. §§ 887 ff. ZPO. Damit sind Ansprüche gemeint, die mit bestimmten Handlungsverpflichtungen des Schuldners verknüpft sind.
- Die Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel, § 731 ZPO
- Die Klage gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel, § 768 ZPO
- Die Vollstreckungsgegenklage, §§ 767 ff. ZPO
Die Entscheidungen des Prozessgerichts können gem. § 793 ZPO mit einer sofortigen Beschwerde angegriffen werden.
4. Das Grundbuchamt
866 ZPO zählt die drei Arten der Zwangsvollstreckung in Grundstücke wegen Geldforderungen auf:
- Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- Zwangsversteigerung
- Zwangsverwaltung
Allein die Eintragung der Zwangssicherungshypothek obliegt dem Grundbuchamt und wird funktionell durch den Rechtspfleger vorgenommen. Gem. § 1 I Grundbuchordnung ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Sitz das Grundstück liegt.
VII. Fazit
Auch wenn das Zwangsvollstreckungsrecht zunächst etwas trocken anmutet, sollte man sich nicht von dieser Rechtsmaterie abschrecken lassen. Wer sich Schritt für Schritt mit den wichtigsten Begriffen und Paragraphen vertraut macht, kann beruhigt ins Examen gehen. Diese Grundkenntnisse werden auch im Referendariat von Nutzen sein, denn dort spielt das Zwangsvollstreckungsrecht dann eine wichtige Rolle.