I. Der Gemeinderat
Der Gemeinderat ist ein Repräsentativorgan, das von der Gemeindebevölkerung gewählt wird. Da er aus mehreren Mitgliedern besteht, ist er ferner ein sogenanntes Kollegialorgan. In manchen Bundesländern wird der Gemeinderat auch schlicht und einfach als Rat, Gemeindevertretung oder Ähnliches bezeichnet.
1. Erfordernis eines Gemeinderats
Das Erfordernis eines Gemeinderats ergibt sich schon aus dem Grundgesetz: Gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG bestimmt außerdem:
In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Er wird für eine Amtsperiode gewählt, die eine Dauer zwischen fünf und sechs Jahren hat. Die Gemeindeordnungen legen außerdem fest, wie viele Mitglieder er hat, wobei sich dies nach der Größe der Gemeinde richtet. Viele Ordnungen bestimmen ferner, dass auch der Bürgermeister ein Mitglied des Gemeinderates ist.
Beachte jedoch: Der Gemeinderat ist (auch wenn er wie ein „Gemeindeparlament“ scheint) kein Legislativorgan. Er ist der Exekutive zugeordnet.
2. Ausschüsse und Fraktionen
Weiterhin gibt sich der Gemeinderat eine Geschäftsordnung, in der beispielsweise die Bildung von Ausschüssen festgelegt ist. Bei den Ausschüssen gibt es eine Unterteilung in Pflichtausschüsse und fakultative Ausschüsse. Diese unterscheiden sich dadurch, dass Pflichtausschüsse durch die Gemeindeordnung vorgeschrieben werden.
Beispiel: In NRW sind die Bildung eines Finanzausschusses, eines Hauptausschusses und eines Rechnungsprüfungsausschusses verbindlich in der Gemeindeordnung vorgeschrieben, § 57 Abs. 2 GO NRW.
Darüber hinaus kann man zwischen beratenden und beschließenden Ausschüssen differenzieren. Ein beratender Ausschuss bereitet die Entscheidung des Gemeinderats vor. Hingegen fasst der beschließende Ausschuss anstelle des Gemeinderats Beschlüsse. Das BVerwG fordert, dass die Ausschüsse in ihrer Zusammensetzung derjenigen des Gemeinderates und damit dem Kräfteverhältnis des hier vertretenen Meinungsspektrums entsprechen müssen. Dies ist naturgemäß im Rahmen der beschließenden Ausschüsse besonders wichtig.
Weiterhin gibt es im Gemeinderat Fraktionen. Durch diese wird die kommunalpolitische Willensbildung vorbereitet und somit erleichtert.
3. Die Kompetenzen des Gemeinderats
Der Gemeinderat trifft die wichtigen Entscheidungen, die nicht ausnahmsweise in den Kompetenzbereich des Bürgermeisters fallen.
Die verschiedenen Gemeindeordnungen der Länder weisen ihm dabei ausschließliche Kompetenzen zu, die in ihrer konkreten Ausgestaltung von Land zu Land variieren. Auch die Festlegung der Kompetenzen im Vergleich zum Bürgermeister ist unterschiedlich ausgestaltet. Teilweise werden ausschließliche Kompetenzen des Bürgermeisters festgelegt oder beispielsweise Kompetenzvermutungen aufgestellt.
Daneben hat der Gemeinderat auch eine Kontrollbefugnis gegenüber dem Bürgermeister. Um dieser nachzukommen, verfügt er über Fragerechte sowie Akteneinsichts- und Unterrichtungsrechte.
Merke: Zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister besteht ein System der „checks & balances“.
II. Der Bürgermeister
Neben dem Gemeinderat existiert in allen Bundesländern das Amt des Bürgermeisters. Der Bürgermeister ist ein monokratisches Organ und leitet die Verwaltung. Er wird direkt gewählt. Seine Amtsperiode hat eine Dauer von 5-8 Jahren, im Saarland beträgt sie 10 Jahre. Er erhält entweder eine Ernennung zum Beamten auf Zeit oder ist in sehr kleinen Gemeinden ehrenamtlich tätig.
1. Die Kompetenzen des Bürgermeisters
Der Bürgermeister hat unter anderem die folgenden Kompetenzen:
Vorsitz in der Gemeinderatssitzung
In vielen Bundesländern hat der Bürgermeister den Vorsitz bei Sitzungen des Gemeinderats inne.
Eilentscheidungsrecht
Daneben kommt ihm ein Eilentscheidungsrecht zu, wenn zwar eigentlich der Gemeinderat zuständig ist, dieser aber nicht schnell genug entscheiden kann.
Leitung der Gemeindeverwaltung
Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, dass die Verwaltung funktioniert. Hierzu gehört insbesondere seine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Gliederung der Verwaltung sowie der Verwendung der finanziellen Mittel, die ihr zur Verfügung stehen.
Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Gemeinderats
Die Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderats erfolgt meist durch Verwaltungsvorlagen der zuständigen Dezernate und Ämter.
Beanstandungs- und Widerspruchsrecht
Desweiteren räumen einige Gemeindeordnungen dem Bürgermeister die Befugnis ein, Ratsbeschlüsse zu rügen, die seiner Auffassung nach dem „Wohl der Gemeinde“ widersprechen. Alle Gemeindeordnungen verleihen ihm hingegen das Recht, rechtswidrige Ratsbeschlüsse zu beanstanden.
Materienbezogene Kompetenzen
Daneben verfügt der Bürgermeister auch über verschiedene materienbezogene Kompetenzen. Dies betrifft die Zuständigkeit für Gegenstände, die ihm vom Gemeinderat bzw. durch ein Gesetz außerhalb der Gemeindeordnung übertragen worden sind. Daneben umfasst dies auch die Zuständigkeit für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, die je nach Gemeindeordnung dem Bürgermeister obliegt.
Vertretung der Gemeinde nach außen
Schließlich kommt dem Bürger auch die Aufgabe zu, die Gemeinde rechtswirksam nach außen zu vertreten.
III. Zusammenfassung
Dieser Beitrag vermittelte Ihnen einen ersten Überblick über die Eigenschaften und Kompetenzen des Gemeinderats und des Bürgermeisters. In der Prüfung ist es jedoch essenziell, dass Sie das Kommunalrecht Ihres Bundeslandes beherrschen. Hierfür empfiehlt es sich, die Gemeindeordnung einmal gründlich zu lesen und anschließend in die Vorbereitung einzusteigen.