I. Allgemeines zur Frist
Um beispielsweise zu bestimmen wann ein Anspruch (§ 194 BGB) verjährt ist, ist es unerlässlich, Fristen nach den §§ 186 ff. BGB korrekt berechnen zu können.
Definition: Eine Frist ist ein abgegrenzter Zeitraum, der bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist.
Fristen können gesetzlich festgelegt sein (z.B. §§ 121, 124, 355 Abs. 2 S. 1 BGB) oder vertraglich vereinbart werden. Sie sind entweder ausdrücklich als Wochen-, Monats-, oder Jahresfristen bestimmt oder bedürfen einer weiteren Ausführung, wie etwa bei § 121 Abs. 1 S. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“, wobei hierfür in der Regel zwei Wochen als zulässig erachtet werden.
II. Fristberechnung, § 187, 188 BGB
Das Gesetz unterscheidet zwischen Verlaufs- und Ereignisfristen.
Unterscheidungskriterium ist der Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn, was sich wiederum auf die Bestimmung des Fristendes auswirkt.
Hintergrund der Unterscheidung ist, dass Fristen mindestens in der bestimmten Dauer laufen, zugleich aber grundsätzlich nicht zu einem Zeitpunkt innerhalb eines Tages enden sollen.
1. Fristbeginn, § 178 BGB
Der Fristbeginn richtet sich nach § 178 BGB:
Liegt eine Ereignisfrist vor wird gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis bzw. der Zeitpunkt fällt:
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Bei einer Verlaufsfrist hingegen wird gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Tag, an dem diese beginnt, bei der Berechnung mitgerechnet:
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
2. Fristende, § 188 BGB
Das Fristende richtet sich nach § 188 BGB:
Bei der Fristberechnung sind der § 188 BGB sowie die Vorschriften der §§ 189–193 BGB zu beachten. Insbesondere kann ein Fristende gemäß § 193 BGB nicht auf ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, die Norm bewirkt also eine Fristverlängerung zugunsten desjenigen, der eine Erklärung abzugeben oder eine Leistung vorzunehmen hat.
Dies gilt jedoch nicht für Kündigungsfristen, welche angeben, wann ein Rechtsverhältnis nach wirksamer Kündigung endet und dem Schutz des Kündigungsgegners dienen.
III. Die Ereignisfrist
Ereignisfristen aus § 187 Abs. 1 BGB zeichnen sich dadurch aus, dass sie an einem Umstand im Tagesverlauf – das sog. Ereignis – anknüpfen.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus § 4 KSchG: Der Arbeitnehmer muss eine Kündigungsschutzklage spätestens 3 Wochen nach dem Zugang der Kündigung durch den Arbeitgeber ergeben. Das Ereignis ist hier der Zugang der Kündigungserklärung.
Für die Fristberechnung ordnet § 187 Abs. 1 BGB im Bezug auf die Ereignisfrist an, dass der Tag, in dessen Verlauf das Ereignis fällt, nicht mitzuzählen ist. Fristbeginn ist stets der Anfang (0:00 Uhr) des Folgetages.
Eine nach Tagen bemessene Ereignisfrist endet gemäß § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
Wenn die Ereignisfrist nach Wochen, Monaten oder Jahren bemessen ist, ist das Fristende nach § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB – wie oben bereits erörtert – zu bestimmen. Die Frist endet an dem Tag, dessen Benennung oder dessen Zahl demjenigen Tag entspricht, in welchem das Ereignis oder der Zeitpunkt fiel.
1. Beispiel: Tage
A gibt gegenüber B einen Antrag ab (Zugang Montag, 04.08.2020 um 17:39 Uhr), welcher innerhalb von fünf Tagen angenommen werden muss. Der Zugang des Antrags stellt ein Ereignis im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB dar. Der Fristbeginn erfolgt daher am 05.08.2020 um 0:00 Uhr. Da die Frist nach Tagen bestimmt ist, ergibt sich aus § 188 Abs. 1 BGB, dass die Annahmefrist am 09.08.2020 (Samstag) um 24:00 Uhr endet. Da dies jedoch ein Sonnabend ist, verschiebt sich das Fristende nach § 193 BGB auf den 11.08.2020 (24:00 Uhr).
2. Beispiel: Wochen, Monate, Jahre
A gibt gegenüber B einen Antrag ab (Zugang am Donnerstag den 31.07.2020 um 16:04 Uhr), welcher innerhalb einer Woche angenommen werden muss. Die Annahmefrist endet also mit Ablauf des darauffolgenden Donnerstags, den 07.08.20.
Wenn die Annahmefrist einen Monat beträgt, endet sie mit Ablauf des 01.09.2020, da der 31.08.2020 ein Sonntag ist, sodass § 193 BGB zur Anwendung kommt.
Schließlich endet die Frist mit Ablauf des 31.07. des folgendes Jahres (2021), wenn eine Annahmefrist von einem Jahr gewährt wurde.
IV. Die Verlaufsfrist
Gegensätzlich dazu sind Verlaufsfristen, gem. § 187 Abs. 2 BGB. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht an ein Ereignis im Tagesverlauf anknüpfen, sondern unmittelbar an den Beginn eines Tages.
Beispiel dafür ist die Geburt eines Menschen: Sie fällt regelmäßig in den Lauf eines Tages, aber § 187 Abs. 2 S. 2 BGB gibt vor, dass eine Verlaufsfrist vorliegt und die Geburt stets zu Beginn eines Tages erfolgt.
Da Verlaufsfristen an den Beginn eines Tages anknüpfen, droht keine Zerteilung einzelner Tage. Daher ist der erste Tag nach § 187 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Fristberechnung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Berechnung des Lebensalters, für die der Tag der Geburt vollständig mitgezählt wird.
Die nach Tagen bemessene Verlaufsfrist endet – wie bereits gesehen – gemäß § 188 Abs. 1 unter Berücksichtigung des ersten Tages. Wenn sie nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt ist, muss das Fristende nach Absatz 2 des § 188 BGB ermittelt werden. D.h.: Die Verlaufsfrist endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche/ des letzten Monats/ des letzten Jahres der nach seiner Zahl oder Benennung dem Tag des Fristbeginns hervorgeht.
1. Beispiel
A vermietet einen Wohnwagen für 10 Monate. Beginn ist der 01.02.2014. Die Auslegung ergibt eine Verlaufsfrist, welche am 01.02.2014 um 0:00 Uhr beginnt. Damit endet das Mietverhältnis nach § 188 Abs. 2 Var. 2 BGB mit Ablauf des 30.11.2014 (Sonntag) um 24:00 Uhr. Da dies jedoch ein Sonntag ist, verschiebt sich jedoch auch hier das Fristende nach § 193 BGB auf 01.12.2014 (24:00 Uhr).
Tipp: Hör dir auch den Exkurs zur Fristberechnung (§§ 187, 188 BGB) in diesem Video an!