I. Prüfungsschema
Zum Überblick sehen wir uns zunächst einmal das Prüfungsschema des Folgenbeseitigungsanspruchs im Staatshaftungsrecht an:
Prüfungsschema: Folgenbeseitigungsanspruch (Staatshaftungsrecht)
1. Rechtsgrundlage
2. Öffentlich-rechtliches Handeln
3. Eingriff in ein subjektives Recht
4. Rechtwidrigkeit des Eingriffs
5. Unmittelbarkeit der Folgen des Eingriffs
6. Wiederherstellung ist möglich, zulässig und zumutbar
7. Folgenentschädigung
8. Mitverschulden
9. Verjährung
10. Anspruchsgegner
11. Konkurrenzen
II. Der Folgenbeseitigungsanspruch
Der Folgenbeseitigungsanspruch unterscheidet sich von anderen Staatshaftungsansprüchen dadurch, dass er nicht auf Entschädigung oder Schadensersatz gerichtet ist, sondern der Wiederherstellung des status quo ante, also des ursprünglichen tatsächlichen Zustands dient.
Die Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch und dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch erfolgt anhand der Handlung, die zu den rechtswidrigen Folgen geführt hat. Beim allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch entstanden die Folgen durch Realakte, während beim Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch die Folgen durch den Vollzug eines Verwaltungsakts entstanden. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann in zwei Varianten zu Tage treten:
- Der Verwaltungsakt ist noch nicht erledigt und muss noch aufgehoben werden. Prozessual wird diese Variante von § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO geregelt.
- Der Verwaltungsakt hat sich bereits erledigt
Tipp: Mehr zum Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG erfährst du in diesem Beitrag!
1. Rechtsgrundlage
Der Folgenbeseitigungsanspruch wird teilweise aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG, den betroffenen Grundrechten, dem Rechtsgedanken der §§ 12, 862, 1004 BGB, dass eine Beeinträchtigung nicht hingenommen werden muss oder dem durch Richterrecht geprägten Gewohnheitsrecht hergeleitet.
Klausurtipp: Die Rechtsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs muss in der Klausur kurz hergeleitet werden. Er gilt als allgemein anerkannt, weshalb in der Klausur keine Entscheidung zwischen den Rechtsgrundlagen zu treffen ist.
2. Öffentlich-rechtliches Handeln
Der Staat muss zunächst öffentlich-rechtlich gehandelt haben.
Häufiger Anwendungsfall des Folgenbeseitigungsanspruchs ist der Widerruf amtlicher, ehrverletzender oder berufsschädigender Äußerungen. Hier ist die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Handeln problematisch und muss anhand des Zusammenhangs der Äußerungen erfolgen.
Beispiele:
- Warnung der Bundesregierung vor einer Jugendsekte
- Veröffentlichung einer Liste glykolhaltiger Weine durch die Bundesregierung, um Verbraucher zu waren
Der Widerruf der Äußerung ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet. Oft wird dies mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch verbunden, um eine Wiederholung der Äußerung in der Zukunft zu verbinden.
3. Eingriff in ein subjektives Recht
Das Handeln muss in ein subjektives öffentliches Recht eingreifen. Einfachgesetzliche Rechte sind hier in der Klausur vor Grundrechten zu nennen.
4. Rechtswidrigkeit der Folgen
Die Folgen des öffentlichen-rechtlichen Handelns müssen einen rechtswidrigen noch andauernden Zustand darstellen.
So dauert in den oben genannten Beispielen die Beeinträchtigung der Rechte der Jugendsekten bzw. Winzern, vor denen gewarnt wurde, bis zum Widerruf an.
Rechtswidrig ist der Zustand, wenn keine Duldungspflicht für den Betroffenen besteht. Eine Duldungspflicht kann sich aus §§ 906 ff. BGB analog, aus § 22 BImSchG oder aus einem wirksamen Verwaltungsakt ergeben. Dies gilt auch, wenn dieser zwar rechtswidrig, aber noch wirksam ist.
5. Unmittelbarkeit der Folgen des Eingriffs
Der FBA dient nur der Beseitigung der unmittelbaren Folgen des Eingriffs. Davon ist auszugehen, wenn der Eingriff zu Folgen geführt hat, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind. Es darf sich nicht um zufällige Begleiterscheinungen handeln.
Beispiel für einen unmittelbaren Eingriff: Nach Einweisung eines Obdachlosen in eine Wohnung, hält dieser sich auch nach Ablauf der befristeten Einweisung in der Wohnung auf.
6. Wiederherstellung ist möglich, zulässig und zumutbar
Die Wiederherstellung des status quo ante kann natürlich nur gefordert werden, wenn dies tatsächlich möglich ist. Daran scheitert z.B. der Widerruf von Werturteilen, da diese nicht wahr oder unwahr sein können.
Zudem darf keine rechtliche Unmöglichkeit bestehen. Im oben genannten Beispiel kann die Ausweisung des Obdachlosen nach Ablauf der Einweisungsverfügung vom Eigentümer nicht verlangt werden, wenn dies rechtwidrig wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn aufgrund von mangelnden Kapazitäten in Obdachloseneinrichtungen oder Hotels und Frost eine Ausweisung gegen die Grundrechte des Obdachlosen verstoßen würde. Dies wäre in einer Klausur inzident zu prüfen.
Die Wiederherstellung des vorherigen Zustands muss auch zumutbar sein. Hier erfolgt eine Abwägung zwischen der Wiederherstellung und der Rechtsbeeinträchtigung durch die Folgen des Zustands andererseits.
7. Folgenentschädigung
Grundsätzlich ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet. Ausnahmsweise kommt nach der Rechtsprechung aber eine Entschädigung in Geld in Betracht:
- Wenn die Folgenbeseitigung auf eine unteilbare Leistung gerichtet ist und der Betroffene für den Zustand mitverantwortlich ist.
- Im Fall der Unzumutbarkeit der Widerherstellung wird der Anspruch auf Wiederherstellung analog § 251 Abs. 2 BGB in einen Anspruch auf Geld umgewandelt.
8. Mitverschulden
Der Betroffene muss sich grundsätzlich ein Mitverschulden bei der Entstehung des rechtswidrigen Zustands analog § 254 BGB anrechnen lassen und ggf. einen Teil der Wiederherstellungskosten tragen.
9. Verjährung
Der Betroffene kann seinen Anspruch auf Folgenbeseitigung innerhalb der Dreijahresfrist nach § 195 BGB analog und absolut innerhalb von 10 Jahren § 199 Abs. 4 BGB analog geltend machen.
10. Anspruchsgegner
Der Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Hoheitsträger, der für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zuständig ist. Dies ist in der Regel der Hoheitsträger der den Zustand geschaffen hat.
11. Konkurrenzen
Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stehen in Idealkonkurrenz.
Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, spezielle Ausgleichansprüche aus Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht und aus enteignungsgleichen Anspruch sind neben dem Anspruch auf Folgenbeseitigung anwendbar.
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