Der Folgenbeseitigungsanspruch im Staatshaftungsrecht

Der Folgenbeseitigungsanspruch im Staatshaftungsrecht

Der Folgenbeseitigungsanspruch lässt sich in den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch und den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch unterteilen. Beide sind auf die Beseitigung rechtswidriger Folgen hoheitlichen Handelns gerichtet. Ziel ist die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Folgendes Prüfungsschema hilft dir, in der Klausur den Anspruch zu meistern.
folgenbeseitigungsanspruch
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

·

Inhalt

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I. Prüfungsschema

Zum Überblick sehen wir uns zunächst einmal das Prüfungsschema des Folgenbeseitigungsanspruchs im Staatshaftungsrecht an:

Prüfungsschema: Folgenbeseitigungsanspruch (Staatshaftungsrecht)
1. Rechtsgrundlage
2. Öffentlich-rechtliches Handeln
3. Eingriff in ein subjektives Recht
4. Rechtwidrigkeit des Eingriffs
5. Unmittelbarkeit der Folgen des Eingriffs
6. Wiederherstellung ist möglich, zulässig und zumutbar
7. Folgenentschädigung
8. Mitverschulden
9. Verjährung
10. Anspruchsgegner
11. Konkurrenzen

II. Der Folgenbeseitigungsanspruch

Der Folgenbeseitigungsanspruch unterscheidet sich von anderen Staatshaftungsansprüchen dadurch, dass er nicht auf Entschädigung oder Schadensersatz gerichtet ist, sondern der Wiederherstellung des status quo ante, also des ursprünglichen tatsächlichen Zustands dient.


Folgenbeseitigungsanspruch Abgrenzung
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Die Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch und dem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch erfolgt anhand der Handlung, die zu den rechtswidrigen Folgen geführt hat. Beim allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch entstanden die Folgen durch Realakte, während beim Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch die Folgen durch den Vollzug eines Verwaltungsakts entstanden. Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch kann in zwei Varianten zu Tage treten:

  1. Der Verwaltungsakt ist noch nicht erledigt und muss noch aufgehoben werden. Prozessual wird diese Variante von § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO geregelt.
  2. Der Verwaltungsakt hat sich bereits erledigt

Tipp: Mehr zum Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG erfährst du in diesem Beitrag!

1. Rechtsgrundlage

Der Folgenbeseitigungsanspruch wird teilweise aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG, den betroffenen Grundrechten, dem Rechtsgedanken der §§ 12, 862, 1004 BGB, dass eine Beeinträchtigung nicht hingenommen werden muss oder dem durch Richterrecht geprägten Gewohnheitsrecht hergeleitet.

Klausurtipp: Die Rechtsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs muss in der Klausur kurz hergeleitet werden. Er gilt als allgemein anerkannt, weshalb in der Klausur keine Entscheidung zwischen den Rechtsgrundlagen zu treffen ist.

2. Öffentlich-rechtliches Handeln

Der Staat muss zunächst öffentlich-rechtlich gehandelt haben.

Häufiger Anwendungsfall des Folgenbeseitigungsanspruchs ist der Widerruf amtlicher, ehrverletzender oder berufsschädigender Äußerungen. Hier ist die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Handeln problematisch und muss anhand des Zusammenhangs der Äußerungen erfolgen.

Beispiele:

  • Warnung der Bundesregierung vor einer Jugendsekte
  • Veröffentlichung einer Liste glykolhaltiger Weine durch die Bundesregierung, um Verbraucher zu waren

Der Widerruf der Äußerung ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch den Folgenbeseitigungsanspruch gerichtet. Oft wird dies mit dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch verbunden, um eine Wiederholung der Äußerung in der Zukunft zu verbinden.

3. Eingriff in ein subjektives Recht

Das Handeln muss in ein subjektives öffentliches Recht eingreifen. Einfachgesetzliche Rechte sind hier in der Klausur vor Grundrechten zu nennen.

4. Rechtswidrigkeit der Folgen

Die Folgen des öffentlichen-rechtlichen Handelns müssen einen rechtswidrigen noch andauernden Zustand darstellen.

So dauert in den oben genannten Beispielen die Beeinträchtigung der Rechte der Jugendsekten bzw. Winzern, vor denen gewarnt wurde, bis zum Widerruf an.

Rechtswidrig ist der Zustand, wenn keine Duldungspflicht für den Betroffenen besteht. Eine Duldungspflicht kann sich aus §§ 906 ff. BGB analog, aus § 22 BImSchG oder aus einem wirksamen Verwaltungsakt ergeben. Dies gilt auch, wenn dieser zwar rechtswidrig, aber noch wirksam ist.

5. Unmittelbarkeit der Folgen des Eingriffs

Der FBA dient nur der Beseitigung der unmittelbaren Folgen des Eingriffs. Davon ist auszugehen, wenn der Eingriff zu Folgen geführt hat, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind. Es darf sich nicht um zufällige Begleiterscheinungen handeln.

Beispiel für einen unmittelbaren Eingriff: Nach Einweisung eines Obdachlosen in eine Wohnung, hält dieser sich auch nach Ablauf der befristeten Einweisung in der Wohnung auf.

6. Wiederherstellung ist möglich, zulässig und zumutbar

Die Wiederherstellung des status quo ante kann natürlich nur gefordert werden, wenn dies tatsächlich möglich ist. Daran scheitert z.B. der Widerruf von Werturteilen, da diese nicht wahr oder unwahr sein können.

Zudem darf keine rechtliche Unmöglichkeit bestehen. Im oben genannten Beispiel kann die Ausweisung des Obdachlosen nach Ablauf der Einweisungsverfügung vom Eigentümer nicht verlangt werden, wenn dies rechtwidrig wäre. Dies wäre etwa der Fall, wenn aufgrund von mangelnden Kapazitäten in Obdachloseneinrichtungen oder Hotels und Frost eine Ausweisung gegen die Grundrechte des Obdachlosen verstoßen würde. Dies wäre in einer Klausur inzident zu prüfen.

Die Wiederherstellung des vorherigen Zustands muss auch zumutbar sein. Hier erfolgt eine Abwägung zwischen der Wiederherstellung und der Rechtsbeeinträchtigung durch die Folgen des Zustands andererseits.

7. Folgenentschädigung

Grundsätzlich ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet. Ausnahmsweise kommt nach der Rechtsprechung aber eine Entschädigung in Geld in Betracht:

  • Wenn die Folgenbeseitigung auf eine unteilbare Leistung gerichtet ist und der Betroffene für den Zustand mitverantwortlich ist.
  • Im Fall der Unzumutbarkeit der Widerherstellung wird der Anspruch auf Wiederherstellung analog § 251 Abs. 2 BGB in einen Anspruch auf Geld umgewandelt.

8. Mitverschulden

Der Betroffene muss sich grundsätzlich ein Mitverschulden bei der Entstehung des rechtswidrigen Zustands analog § 254 BGB anrechnen lassen und ggf. einen Teil der Wiederherstellungskosten tragen.

9. Verjährung

Der Betroffene kann seinen Anspruch auf Folgenbeseitigung innerhalb der Dreijahresfrist nach § 195 BGB analog und absolut innerhalb von 10 Jahren § 199 Abs. 4 BGB analog geltend machen.

10. Anspruchsgegner

Der Anspruchsgegner ist grundsätzlich der Hoheitsträger, der für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zuständig ist. Dies ist in der Regel der Hoheitsträger der den Zustand geschaffen hat.

11. Konkurrenzen

Der Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stehen in Idealkonkurrenz.

Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, spezielle Ausgleichansprüche aus Polizei- und Ordnungswidrigkeitenrecht und aus enteignungsgleichen Anspruch sind neben dem Anspruch auf Folgenbeseitigung anwendbar.

Tipp: Schau dir dieses Video zum Folgenbeseitigungsanspruch an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.