I. Der Sachverhalt
A bot dem B eine Dampferladung „Haakjöringsköd“, was im Norwegischen „Haifischfleisch“ bedeutet, zum Kauf an. B nahm das Angebot an, ein Kaufvertrag kam zustande. Sowohl A als auch B dachten jedoch, „Haakjöringsköd“ bedeute „Walfleisch“, sie irrten als über die Bedeutung dieses Begriffes. Der Fall kam vor Gericht und wurde vom Reichsgericht am 08.06.1920 (RGZ 99, 147) entschieden.
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II. Das Urteil
Selbst wenn die Erklärungen beider Parteien eindeutig etwas anderes besagen, nämlich, dass Haifischfleisch Kaufgegenstand sein soll, ist nur maßgeblich, was beide in Wahrheit übereinstimmend gewollt haben. Dass ihr wahrer Wille in der Erklärung überhaupt keinen Ausdruck gefunden hat und ein Dritter diesen auch nicht erkannt hätte, ist unschädlich. Folglich wurde zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag über eine Dampferladung Walfleisch geschlossen.
III. Der Grundsatz
Das Urteil des Reichgerichts veranschaulicht sehr schön den Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ („Falschbezeichnung schadet nicht“). Es gilt das übereinstimmend Gewollte und nicht das fehlerhaft Erklärte, wenn der Erklärungsempfänger erkennt, was der Erklärende will. Der Empfänger ist dann nämlich nicht schutzwürdig. Gesetzliche Grundlage hierfür stellt § 133 BGB dar, wonach der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.
Dies gilt auch, wenn der Erklärungsempfänger zwar nicht dasselbe gemeint hat wie der Erklärende, er aber bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können, was mit der Erklärung gewollt ist. Sein Vertrauen auf das Erklärte ist dann ebenfalls nicht mehr schutzwürdig. Ist die Erklärung des anderen also mehrdeutig, darf der Erklärungsempfänger diese Erklärung nicht einfach in seinem Sinne auslegen.
Sogar bei formbedürftigen Rechtsgeschäften ist der Grundsatz laut dem BGH (BGH vom 18.01.2008 – Az. V ZR 174/06) anzuwenden. Im genannten Fall wurde ein Grundstück verkauft, wobei das Verpflichtungsgeschäft eines notariell beurkundeten Kaufvertrag gem. § 311b Abs. 1 BGB bedarf. Beide Parteien besichtigten vor der Beurkundung das Grundstück. Allerdings hatte der Verkäufer versehentlich einen Teil des Nachbargrundstücks mit eingezäunt. Beide waren sich darüber einig, dass das Grundstück mitsamt dieser vermeintlich dazugehörigen Fläche verkauft werden sollte.
Im Grundstückskaufvertrag wurde das zu verkaufende Grundstück jedoch mit seiner Grundbuchbezeichnung bezeichnet, sodass nach dem Wortlaut nur ein Teil des Anwesens erfasst war. Gemäß den Grundsätzen der falsa demonstratio wurde trotzdem auch der versehentlich nicht bezeichnete Teil des Nachbargrundstücks mit verkauft.
IV. Relevanz auch in anderen Rechtsgebieten
Der Grundsatz der falsa demontratio spielt nicht nur im Kaufvertragsrecht, sondern auch in anderen Rechtsgebieten eine Rolle. Im Arbeitsrecht etwa kann ein Abwicklungsvertrag bezeichneter Vertrag tatsächlich ein Auflösungsvertrag sein, wenn die Parteien dies übereinstimmend gewollt haben.
Im Patentrecht ist es unschädlich, wenn Funktions- oder Bauelemente nach fachmännischem Verständnis unzutreffend oder unzureichend benannt werden.
Schließlich findet der falsa demonstratio-Grundsatz auch im Strafprozessrecht in den § 300 StPO und § 357 AO Geltung.