Examenstypische Probleme bei § 242 StGB – Teil 2: Wegnahme

Examenstypische Probleme bei § 242 StGB – Teil 2: Wegnahme

Dieser Beitrag widmet sich den examenstypischen Problemen im Bereich des Diebstahles gemäß § 242 StGB als klassischem Fremdschädigungdelikt. Nachdem sich der erste Teil um Probleme beim Tatobjekt “fremde bewegliche Sache” drehte, legt der folgende Teil den Fokus auf drei mögliche Probleme im Rahmen der Tathandlung der “Wegnahme”. Dabei wird Wegnahme als der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams definiert.
Examenstypische Probleme bei § 242 StGB Wegnahme
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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Übrigens: kennst du schon Teil 1 und Teil 3 der Serie rund um die examenstypischen Probleme beim Diebstahl gem. § 242 StGB?

I. Problem 1: Gewahrsam bei Bewusstlosen

Die alten Trinkkumpane Zech und Zoch nehmen mal wieder am Abend eine ordentliche Menge Alkohol zu sich, wobei Zech im Lauf des Abends aufgrund der großen Menge Alkohol bewusstlos wird. Zoch sieht die Gelegenheit gekommen, seine Rechnung ohne großen Aufwand zu begleichen und nimmt seinem Kumpel Zech während dessen Bewusstlosigkeit seine Geldbörse weg. Zech erwacht aus seiner Bewusstlosigkeit nicht mehr und verstirbt infolge der starken Alkoholintoxikation.

Kernfrage dieser Fallkonstellation ist, ob der Gewahrsam des Gewahrsamsinhabers bei Eintritt der Bewusstlosigkeit weiter fortbesteht.

Ursprünglich oblag der Gewahrsam an der Geldbörse dem Zech. Dieser besteht grds. auch im Falle des Eintritts einer Bewusstlosigkeit oder während des Schlafes fort. Im Schlaf nimmt der Gewahrsamsinhaber seinen Gewahrsam sozusagen mit in den Schlaf. Ausreichend ist mithin, dass der Herrschaftswille jederzeit ausgeübt werden könnte (sog. potentieller Gewahrsamswille).

Fraglich ist allerdings, ob eine Gewahrsamslosigkeit in den Fällen zu bejahen ist, wenn unumstößlich feststeht, dass der Gewahrsamsinhaber seinen Herrschaftswillen nicht nur mit Eintritt der Bewusstlosigkeit vorübergehend nicht mehr ausüben kann, sondern ob dies durch Eintritt des Todes endgültig bedingt ist.

Dieser Punkt ist in einer Klausur immer streitig zu stellen, sofern ein Bewusstloser aus seiner Bewusstlosigkeit nicht mehr aufwacht, sondern diese direkt in ein Versterben des Gewahrsamsinhabers mündet.

1. Ansicht

Gemäß einer Auffassung  führt ein zeitweiliger Gewahrsamsverlust, beispielsweise im Falle der Bewusstlosigkeit, nicht zu einer Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache. Ein solcher Verlust ist lediglich dann nicht mehr umkehrbar, sofern ein durch Krankheit hervorgerufenes Unvermögen, die Sachherrschaft auszuüben (hier die Bewusstlosigkeit) ohne Unterbrechung bis zum Todeseintritt fortdauert.

Dann läge nach dieser Ansicht kein Gewahrsamsbruch i.S.d. § 242 StGB vor und die Unterschlagung gem. § 246 StGB als subsidiärer Tatbestand wäre im Anschluss zu prüfen.

Grund ist, dass mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der natürliche Sachherrschaftswille völlig entfällt und es aber gerade darauf ankommt, dass die Möglichkeit der Wiedererlangung des Herrschaftswillens besteht. Dies ist bei einem Bewusstlosen, der aus der Bewusstlosigkeit nicht mehr aufwacht und verstirbt gerade nicht gegeben. Somit ist eine Rückschau im Geschehen geboten.

2. Ansicht

Will man einer anderen Ansicht folgen, so besteht auch bei einer Bewusstlosigkeit der Gewahrsam an den Gegenständen des Gewahrsamsinhabers fort, dies unabhängig von der Tatsache, ob dieser aus der Bewusstlosigkeit wieder erwacht oder nicht.

Somit behält ein Bewusstloser seinen Gewahrsam weiter fort, so dass auch ein Gewahrsamsbruch möglich ist.

Dies erscheint auch nur konsequent, wenn man zum Vergleich den während seines Urlaubes abwesenden Wohnungsinhaber heranzieht. Auch dieser verliert seinen Gewahrsam ja gerade nicht mit Antritt des Urlaubes und dem Verlassen seiner Wohnung, vielmehr wirkt dessen Gewahrsam weiter fort im Sinne einer Gewahrsamslockerung.

Da also auch ein Bewusstloser seinen Gewahrsam weiterhin behält, ist eine Rückschau vom Zeitpunkt des Eintritt des Todes zu verneinen. Andernfalls würde sich ein unzulässiger Schwebezustand ergeben, bei dem mit Eintritt des Todes das Gewahrsamsverhältnis dann wieder rückwirkend für die komplette Zeitspanne entfiele. Dies vermag nicht zu überzeugen.

Zudem sind Fragen bzgl. des Gewahrsams immer nach den Gegebenheiten zu beurteilen, die während der Tathandlung vorliegen und eben nicht nach späteren Zeitpunkten.

Folglich muss auch die Frage, ob § 242 StGB oder § 246 StGB einschlägig ist, nach der Zeit der Ausführungshandlung entschieden werden.

Insgesamt vermag also die zweite Meinung, dass auch ein Bewusstloser seinen Gewahrsam weiter fortbehält, zu überzeugenderen Ergebnissen führen und man sollte ihr im Rahmen der Prüfung folgen, auch und gerade, um sich keine Folgeprobleme abzuschneiden.

II. Problem 2: Gewahrsamsverhältnisse

Ein weiterer relevanter Punkt im Rahmen von Klausuren zu § 242 StGB kann sich ergeben bei der Entwendung von Gegenständen in Supermärkten oder anderen Geschäften, d.h. wann begründet der Täter neuen Gewahrsam an den Gegenständen.

Tipp: Schau dir dazu auch unseren Artikel zum Diebstahl im Selbstbedienungsladen an!

Sofern ein Täter im Machtbereich des Ladeninhabers einen Gegenstand an sich bringt, muss man sich fragen, ob er hiermit bereits neuen Gewahrsam begründet und damit die Wegnahme vollendet hat oder ob nicht noch der Gewahrsam des Geschäftsinhabers fortbesteht.

In Fällen dieser Art sollte man grds. mit der sog. Enklaventheorie arbeiten. Der Begriff der „Enklave“ leitet sich aus dem Völkerrecht ab und bezeichnet ein Staatsgebiet, welches von fremdem Staatsgebiet umschlossen ist.

Definition: Neuer Gewahrsam wird immer dann begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart ausübt, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des neuen Gewahrsamsinhabers zu beseitigen.

Entscheidend sind auch hierbei immer die jeweiligen Einzelfallumstände sowie die Verkehrsanschauung.

Grundsätzlich lassen sich in den Supermarktfällen drei Fallkonstellationen unterscheiden:

1. Kleinere, leicht bewegliche Gegenstände

Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen reicht zu einer Gewahrsamsneubegründung bereits deren Ergreifen und Festhalten.

2. Größere, aber noch leicht transportable Gegenstände

Bei größeren, aber noch leicht transportablen Gegenständen ist zu differenzieren:

Ein Alleingewahrsam des Täters entsteht immer dann, wenn der Täter die Sache entweder an seinem Körper verbirgt (z.B. unter der Jacke) oder wenn er diese in einem mitgeführten Behältnis verbirgt.

Sofern demgegenüber der Täter die Sache jedoch z.B. in seinem Einkaufswagen versteckt, kann man sagen, dass der Gewahrsam so lange bei dem Ladeninhaber verbleibt, bis der Täter die Kasse passiert hat bzw. die Kassiererin ihn abgefertigt hat.

3. Schwer transportable Gegenstände

Bei schwer transportablen Gegenständen (wie z.B. einem Fernseher) wird neuer Gewahrsam erst mit dem Verlassen der fremden Herrschaftssphäre begründet.

Dabei ist zu beachten, immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen, so dass sich jede schematische Lösung verbietet.

III. Problem 3: Mitgewahrsam

Unter einem Mitgewahrsam ist grds. der Gewahrsam mehrerer Personen zu verstehen, wobei zwischen über- und untergeordnetem Mitgewahrsam sowie gleichrangigem Mitgewahrsam zu unterscheiden ist.

Somit können an einer Sache mehrere Personen zugleich den Gewahrsam besitzen, wobei es keine Rolle spielt, ob ihnen die Gemeinsamkeit bekannt ist.

1. Gleichrangiger Mitgewahrsam

Bei einem gleichrangigen Mitgewahrsam kann jeder Mitgewahrsamsinhaber den Mitgewahrsam des jeweils anderen brechen.

2. Über- und untergeordneter Mitgewahrsam

Hier kann der Gewahrsam nur von unten nach oben gebrochen werden.

Wichtig: Die Frage, ob ein Allein- oder Mitgewahrsam besteht, ist nach den tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen unter Zugrundelegung der Anschauungen des täglichen Lebens zu lösen.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.