Die 5 wichtigsten EuGH-Urteile

Die 5 wichtigsten EuGH-Urteile

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gewährleistet, dass in allen EU-Mitgliedsländern das EU-Recht auf gleiche Weise angewendet wird. Es wird dafür gesorgt, dass Länder und EU-Institutionen das EU-Recht einhalten. Im Folgenden finden Sie die 5 wichtigsten Urteile des EuGH, um in Klausuren glänzen zu können.
EuGH-urteile
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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1. Urteil: Dassonville ( C 8-47, Slg. 174, 837)

Sachverhalt

Hier ging es um ein Strafverfahren gegen zwei belgische Händler, die einen in Frankreich frei verkäuflichen „Scotch Whiskey“ zwar ordnungsgemäß erworben, aber unter Verletzung belgischer Rechtsvorschriften in ihr Heimatland eingeführt haben sollen. Nach nationalem Recht war eine amtliche Bescheinigung des Herkunftlandes notwendig, die Marke berechtigt zu führen. Für „Scotch Whiskey“ bedurfte es demnach einer Bescheinigung der britischen Behörden, die Kläger legten nur eine solche französischer Behörden vor.

Entscheidung

In Art. 34 AEUV (Ex. Art. 28 EGV, in der Fassung v. 1957) ist die Warenverkehrsfreiheit geschützt. Danach sind alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung verboten. Der EuGH stellte die heute als Dassonville-Formel geltenden Grundsatz auf:

Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen.

Durch die spätere Keck-Rechtssprechung (C-267/91, Slg. 1993, S. I-6097) wurde die Dassonville-Formel dahingehend richtig gestellt, dass staatliche Beschränkungen im Sinne von „Verkaufsmodalitäten“, also Arbeitszeitregelungen, Öffnungszeiten usw. von vornherein keine „Maßnahmen gleicher Wirkung“. sind

2. Urteil: Cassis de Dijon (C 509/09, Slg. 1979, 649)

Sachverhalt

Das Unternehmen Rewe/Köln wurde durch die Bundesmonopolverwaltung der Verkauf des französischen Likörs „Cassis de Dijon“ mit Hinweis auf die deutschen Gesetze verboten, da „Cassis de Dijon“ mit einem Alkoholgehalt von 15 bis 20 % unter den vom Branntweinmonopolgesetz vorgeschriebenen Mindestgehalt liegt. Der Lebensmittelkonzern wollte das Getränk unter Hinweis auf das Verbot von Einfuhrbeschränkungen gemäß Art. 28 EGV (heute: Art. 34 AEUV) dennoch als „Likör“ verkaufen und klagte.

Entscheidung

Ein Produkt, das in einem Mitgliedstaat nach den dortigen Gesetzen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden ist, darf grundsätzlich wegen der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV in allen anderen Mitgliedstaaten frei verkauft werden (Ursprungslandprinzip oder Prinzip der gegenseitigen Anerkennung). Der EuGH stellte fest, dass sich Hemmnisse, die sich für den Binnenmarkt der Gemeinschaft daraus ergeben, dass ein nationaler Gesetzgeber „zwingenenden Erfordernissen“, wie der steuerlichen Kontrolle, dem Gesundheits-/Verbraucherschutz oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs Ausdruck verleiht, grundsätzlich hingenommen werden müssen. Ein vorgeschriebener „Mindestweingeistgehalt“ erfüllt jedoch kein solches zwingendes Allgemeininteresse

Damit wurde die „Dassonville-Formel“ weiter konkretisiert: auch Maßnahmen die nicht notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden, sind ein unzulässiger Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV.

3. Urteil: Van Gend & Loos (C-26/62, SLG 1963, 1, 25)

Sachverhalt

Die niederländische Transportfirma van Gend & Loos führte eine Chemikalie, Formaldehyd, aus der Bundesrepublik Deutschland in die Niederlande aus. Hierauf erhob die niederländische Finanzverwaltung im Jahre 1960 8 % Einfuhrzoll, entgegen der zu In-Kraftreten des EWG-Vertrags von 1958 geltenden 5%.

Kann sich van Gend & Loos als juristische Person eines EU-Mitgliedstaats vor einem nationalen Gericht auf die Verletzung von Art. 30 AEUV (Ex-Art. 12 EGV, in der Fassung v. 1957) berufen, der die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrzölle verbietet?

Entscheidung

Die Mitgliedstaaten haben ihre Souveränitätsrechte zu Gunsten der Verträge eingeschränkt. Die Rechtssubjekte dieser neuen Völkerrechtsordnung sind damit neben den Staaten die Bürger. Sie müssen in dieser Stellung unmittelbar die Geltung von Unionsrecht vor nationalen Gerichten beanspruchen dürfen. Dies galt in dem vorliegenden Fall, für die eindeutige Unterlassungspflicht Zölle zu erheben. Diese Rechtsprechung gilt damit jedenfalls für die ebenso negativ formulierten Grundfreiheiten, jedoch daneben auch für Handlungspflichten, die eine natürliche oder juristische Person begünstigen können.

Argumentation

Ziel der EU ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes, ein solcher funktioniert nicht ohne Einbindung des Einzelnen.

4. Urteil: Costa/E.N.E.L. (6/64, SLG 1964, 1251)

Sachverhalt

Durch das Gesetz vom 6. Dezember 1962 hat Italien ein (rechtmäßiges) Gesetz zur Verstaatlichung des Stroms an die juristische Person E.N.E.L. veranlasst. Der dadurch in seinem Betrieb betroffene Rechtsanwalt Costa beglich seine Stromrechnung nicht und beantragte bei dem zuständigen Gericht, es möge im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens prüfen, ob er als Stromverbraucher und Betroffener durch die staatliche Maßnahme in seinen Grundfreiheiten verletzt ist. Greift Unionsrecht überhaupt, wenn der Staat nach seinen Verfahrensregeln rechtmäßig verfährt?

Entscheidung

Der EuGH erweitert seine Rechtsprechung aus der Rs. Van Gend & Loos: Der EG-Vertrag habe eine neue, eigenständige Rechtsordnung geschaffen, die durch die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden ist und von ihren Gerichten anzuwenden sei. Demnach können Sie keine Maßnahmen erlassen, die der Unionsrechtsordnung zuwider laufen. Im Klartext entschied der EuGH damit den Anwendungsvorrang von Unionsrecht vor nationalem Recht.

Argumentation

Die Verpflichtungen aus den Verträgen wären keine mehr, sondern nur noch eventuelle, wenn sie durch spätere Gesetzgebungsakte der Mitgliedstaaten in Frage gestellt werden könnten.

5. Urteil: Francovich (C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, 5357)

Sachverhalt

Die EG-Richtlinie 80/987 verpflichtete die Mitgliedstaaten im Rahmen eines Garantiesystems Rücklagen für den Insolvenzfall des Arbeitgebers zu bilden. Italien setzte diese Richtlinie nicht rechtzeitig um. Daraufhin verklagte der Italiener Francovich, dessen Arbeitgeber in Konkurs gefallen war, den italienischen Staat auf Zahlung derjenigen Summe, die bei fristgemäßer Umsetzung der Richtlinie gesichert gewesen wäre.

Entscheidung

Der EuGH entschied, dass Mitgliedstaaten einem Amtshaftungsanspruch ausgesetzt sind, der dem Einzelnen durch Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, etwa bei Nichtumsetzung einer Norm, entsteht. Es sei Sache des Mitgliedstaats, die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des „nationalen Haftungsrechts zu beheben“ (was für die Anwendung der § 839 BGB i.V.m. § 34 GG spricht, umstr. ob Haftung direkt aus Richtlinie abgeleitet werden kann). Die im Schadensersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen müssen jedenfalls folgendes enthalten:

  • Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen
  • Der Verstoß ist hinreichend qualifiziert (Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht muss offenkundig und erheblich sein)
  • Die Nichtumsetzung muss kausal für einen Schaden sein

Argumentation

Die Schadensersatzpflicht folgt aus Art. 4 III EUV (effet utile), wonach die Staaten geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Unionsrecht erlassen – folglich auch die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes zu beheben haben.

Quellen

  • Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 3. Auflage 2012.
  • Koenig/Pechstein, Entscheidungen des EuGH, Studienauswahl, 1998.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.