I. Allgemeines
In § 69 StGB heißt es:
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB handelt es sich um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Dies ist wichtig und zu verdeutlichen, um sie von Nebenstrafen abzugrenzen. Die Verhängung und die Dauer hängen demnach ausschließlich von der Prognose der Ungeeignetheit ab [BGHSt 15, 393, 397].
Der Schutzzweck der Norm des § 69 StGB ist in dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs zu sehen und sollte sich bei jeder Prüfung im Einzelfall vor Augen geführt werden.
II. Prüfungsschema: § 69 StGB
Schema: Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, (69a) StGB:
- Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat oder nicht-Veurteilung aufgrund von Schuldunfähigkeit
- Ungeeignetheit
III. Voraussetzungen im Detail zu § 69 StGB
1. Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat oder nicht-Veurteilung aufgrund von Schuldunfähigkeit
Es muss eine Verurteilung vorliegen wegen einer rechtswidrigen Tat oder jedoch keine aufgrund von Schuldunfähigkeit zb wegen § 21 StGB. Dies tritt häufig in Verbindung mit einer Intoxikation auf.
2. Ungeeignetheit
Definition: Ungeeignetheit liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde [BGH 1 StR 233/14]. Die Ungeeignetheit muss sich aus der verfahrensgegenständlichen Tat ergeben.
Der Zeitpunkt der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 StGB muss noch während des Urteils gegeben sein (lediglich auf die Sperrfrist kann eine lange Verfahrensdauer Einfluss nehmen, sofern der Führerschein bereits vorläufig entzogen worden ist).
Dabei muss beachtet werden, dass bei Vorliegen von einer ausschließlichen charakterlichen Ungeeignetheit die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen.
Beispiel: Dadurch, dass ein Täter Betäubungsmittel in einem Kraftfahrzeug transportiert, lässt noch keinen Schluss darauf zu, dass er deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht in einer Feststellung zu entziehen [BGH 4 StR 406/02]
Absatz 2 des § 69 StGB bildet ferner eine Regelvermutung für das Vorliegen der Ungeeignetheit:
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Sofern eine dieser Taten vorliegt, bedarf es keiner so ausführlichen Begründung, wie bei nicht vorliegen einer der Taten. Dies ist auch so in etwaigen Klausurkonstellationen.
Ein Problem stellt noch die Maßregelung von Beifahrern dar. Dies hat der 3. Senat des BGH nämlich offen gelassen [vgl. BGHSt 10, 333], wodurch in jedem Fall eine stringente Einzelfallprüfung notwendig ist.
IV. Prozessuale Einkleidung
Die Entziehung kann sowohl selbstständig angeordnet werden als auch unselbstständig. Sie wird in der Regel mit einer Sperrfrist erteilt, § 69a StGB.