Die Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO

Die Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO

Steht im Strafverfahren ein Beschuldigter fest, so kann die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) angeordnet werden. Primärer Zweck der Untersuchungshaft (§ 112 StPO) ist die Sicherung des Verfahrens. Die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) darf nur mittels Haftbefehls (§§ 114 ff. StPO) angeordnet werden, der seinerseits formell und materiell rechtmäßig sein muss.
Untersuchungshaft
Lecturio Redaktion

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06.02.2024

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Inhalt

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I. Hintergrund des Haftbefehls, § 114 StPO

Der Haftbefehl ist in § 114 StPO geregelt. Nach § 114 Abs.1 StPO wird die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. Das Vorliegen eines (rechtmäßigen!) Haftbefehls ist damit Voraussetzung für eine rechtmäßige Untersuchungshaft (§ 112 StPO).

Definition: Die Untersuchungshaft, geregelt in den §§ 112 ff. StPO, ist die Inhaftierung eines noch nicht verurteilten Beschuldigten.

Primärer Zweck ist dabei die Verfahrenssicherung. Die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) soll die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens dadurch gewährleisten, dass der Beschuldigte daran gehindert wird, sich dem Verfahren zu entziehen oder wichtige Beweismittel zu manipulieren oder zu vernichten.

Hintergrund des Haftbefehls
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Die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) steht in einem Spannungsverhältnis zu der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs.2 EMRK), da sie einen noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten seiner Freiheit beraubt. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, dass der die Untersuchungshaft (§ 112 StPO) anordnende Haftbefehl auch rechtmäßig ergeht.

Um ein Gleichgewicht in dieses Spannungsverhältnis zu bringen sind die Maßstäbe für eine Untersuchungshaft (§ 112 StPO) hoch anzusetzen. Ferner ist  in Deutschland im Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geregelt, dass bei unrechtmäßiger Strafverfolgung eine Entschädigung an denjenigen der unrechtmäßigerweise darunter gelitten hat, zu zahlen ist. Diese Art der Wiedergutmachung beträgt für „den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist“, 75 € für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung, § 7 Abs. 3 StrEG.

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II. Voraussetzungen der Untersuchungshaft, § 112 StPO

Prüfungsschema: Untersuchungshaft, § 112 StPO

Voraussetzungen der Untersuchungshaft
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1. Verfahrensvoraussetzungen (formelle Voraussetzungen)

Zuständig für den Erlass eines Haftbefehls ist vor Klageerhebung der Ermittlungsrichter an demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet ist oder der Beschuldigte sich aufhält, vgl. § 125 Abs.1 StPO. Nach Klageerhebung ist das Gericht der Hauptsache zuständig, vgl. § 125 Abs.2 StPO. Der Haftbefehl ist stets schriftlich abzufassen, § 114 Abs.1 StPO.

Verfahrensvoraussetzungen
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2. Dringender Tatverdacht, § 114 Abs.2 Nr.1 StPO

Zunächst muss gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht bestehen, §§ 114 Abs.2 Nr.1, 112 Abs.1 StPO.

Definition: Von einem dringenden Tatverdacht wird gesprochen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte auch tatsächlich Täter der ihm zur Last gelegten Tat ist.

3. Haftgrund, §§ 114 Abs.2 Nr.2, 112 Abs.2 StPO

Weiterhin muss einer der im Gesetz in § 112 Abs.2 StPO abschließend genannten Haftgründe für eine Untersuchungshaft (§ 112 StPO) vorliegen:

  • Flucht oder Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 1,2 StPO
  • Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO
  • Verdacht eines Schwerverbrechens, § 112 Abs. 3 StPO
  • Wiederholungsgefahr, § 112a StPO

Der Haftgrund der Flucht nach § 112 Abs.2  Nr.1 StPO ist gegeben, wenn Tatsachen ergeben, dass der Beschuldigte tatsächlich flüchtig ist oder sich verborgen hält.

Flüchtig ist der Beschuldigte bei einer Verschiebung des Lebensmittelpunktes zum Zweck der Unerreichbarkeit für die Ermittlungspersonen bzw. der Fernhaltung vom Verfahren oder der Verhinderung drohender Sanktionen.

Verborgen hält sich der Beschuldigte, wenn er seinen Aufenthaltsort verschleiert und deshalb für die Ermittlungspersonen unauffindbar ist.

Fluchtgefahr besteht, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich diesem stellen wird.

Faktoren zur Einschätzung der Fluchtgefahr:

Fluchtgefahr 
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Verdunkelungsgefahr liegt vor, wenn konkrete den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte in unzulässiger Weise auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und damit die Wahrheitsfindung erschweren wird.

4. Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls, § 112 Abs.1 S.2 StPO

Da die Freiheitsentziehung durch Untersuchungshaft (§ 112 StPO) einen besonders schweren Grundrechtseingriff darstellt (den schwersten, den das deutsche Gesetz staatlicherseits kennt), verdient der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besondere Beachtung. Nach § 112 Abs.1 S.2 StPO darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Eine weitere Konkretisierung findet sich zudem in § 113 StPO bei Vorliegen von Verdunkelungs- und Fluchtgefahr.

III. Ablauf Verhaftung

Die Verhaftung im Rahmen der §§ 112 ff. StPO läuft wie folgt ab:

Ablauf Verhaftung
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IV. Rechtsschutz gegen einen Haftbefehl

Da der Haftbefehl, bzw. die nachfolgende Untersuchungshaft (§ 112 StPO) stark in die Rechte des Beschuldigten eingreift, stehen diesem zwei besondere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um gegen den Haftbefehl vorzugehen:

  1. Antrag auf Haftprüfung, §§ 117 ff. StPO:
    Während sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft (§ 112 StPO) befindet, kann er jederzeit einen Antrag auf Haftprüfung durch ein Gericht stellen; das Gericht hebt dann ggf. den Haftbefehl auf oder setzt ihn außer Vollzug
  2. Einreichung einer Haftbeschwerde, §§ 304 Abs. 1, 310 StPO:
    Weiterhin hat der Beschuldigte die Möglichkeit, sich mit der Beschwerde gegen den Haftbefehl zur Wehr zu setzen, wobei ebenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des Haftbefehls stattfindet

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.