Die Strafvereitelung, § 258 StGB

Die Strafvereitelung, § 258 StGB

Vor den Anschlussdelikten ist man in der strafrechtlichen Klausur nie gefeit. Deshalb gilt auch hier das Motto: Besser vorsehen, statt nachsehen. Dieser Beitrag enthält alles examensrelevante zur Strafvereitelung gemäß § 258 StGB.
Strafvereitelung
Lecturio Redaktion

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06.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zu § 258 StGB

Das Rechtsgut, welches § 258 StGB schützt ist die innerstaatliche deutsche Rechtspflege.

Allgemeines zu § 258 StGB
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Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB) und
  • Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB)

§ 258 StGB:

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

Zusätzlich kann man bei der Verfolgungsvereitelung noch einmal zwischen der eigentlichen Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1 Var. 1 StGB) und der Maßnahmevereitelung (§ 258 Abs. 1 Var. 2 StGB) differenzieren.

II. Prüfungsschema der Strafvereitelung, § 258 StGB

In der Klausur sieht die Prüfung des § 258 StGB folgendermaßen aus:

Schema, § 258 StGB:

  1. Objektiver Tatbestand, § 258 Abs. 1 StGB
    1. Vortat eines anderen
    2. Teilweise oder ganze Vereitelung der Bestrafung oder der Unterwerfung unter eine Maßnahme
  2. Oder objektiver Tatbestand, § 258 Abs. 2 StGB
    1. Rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme gegen einen anderen
    2. Teilweise oder ganze Vereitelung der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme
  3. Subjektiver Tatbestand
    1. Dolus eventualis bzgl. der Vortat (§ 258 Abs. 1 StGB) bzw. der rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßnahme (§ 258 Abs. 2 StGB)
    2. Dolus directus 1. oder 2. Grades bzgl. der Vereitelung
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Schuld
  6. Persönliche Strafausschließungsgründe, § 258 Abs. 5, Abs. 6 StGB

1. Die Verfolgungsvereitelung, § 258 Abs. 1 StGB

Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Verfolgungsvereitelung erläutert.

a. Die Vortat

Zunächst muss eine entsprechende Vortat eines anderen festgestellt werden. Dabei ist nicht nur die Rechtswidrigkeit der Tat zu prüfen, wie es der Wortlaut nahelegt. Stattdessen müssen alle Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe oder einer Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB vorliegen. Um hier unschöne Inzidentprüfungen zu vermeiden, lohnt es sich, mit dem anderen Täter und deren Strafbarkeit anzufangen und hier nur auf diese zu verweisen.

b. Das Vereiteln

Außerdem muss der Täter ganz oder zum Teil vereiteln, dass der andere wegen der Tat bestraft werden oder gegen ihn eine Maßnahme verhängt werden kann. Der Täter vereitelt die Bestrafung oder die Verhängung der Maßnahme ganz, wenn diese endgültig nicht mehr möglich ist. Dies ist beispielsweise bei einem rechtskräftigen Freispruch der Fall.

Auch eine zeitliche Verzögerung kann nach herrschender Meinung für das „ganz“ Vereiteln ausreichen, wobei allerdings nicht eindeutig ist, ab wann diese hierfür lang genug andauert. Teilweise wird eine Mindestverzögerung von zwei Wochen gefordert, während andere erst drei Wochen genügen lassen.

zeitliche Verzögerung
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Die Gegenansicht hält dies für einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und nimmt bei der Verzögerung nur einen Versuch an, der nach § 258 Abs. 4 StGB strafbar ist. Zu beachten ist außerdem, dass die Ahndung sich verzögern muss, weshalb unter Umständen nicht bloß die Verzögerung von Ermittlungen ausreichend ist.

Definition: Vereiteln liegt vor, wenn die Strafe nicht mehr verhängt werden kann oder wenn die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs für geraume Zeit verzögert wird.

Die Bestrafung wird indessen teilweise vereitelt, wenn der Vortäter zu Unrecht nur aufgrund eines milderen Deliktes bestraft wird.

2. Die Vollstreckungsvereitelung, § 258 Abs. 2 StGB

Bei der Vollstreckungsvereitelung wird derjenige bestraft, der vereitelt, dass eine gegen einen anderen verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. Die Strafe bzw. die Maßnahme muss dabei rechtskräftig verhängt worden sein. Die Vereitelungshandlung kann jedoch schon vor Rechtskraft der Entscheidung begangen werden.

Im Hinblick auf das Vereiteln gilt das oben gesagte. Für eine teilweise Vollstreckungsvereitelung reicht es außerdem nicht aus, wenn dem Vortäter während des Vollzuges Vergünstigungen gewährt werden, die ihm eigentlich nicht zustehen. Stattdessen ist es erforderlich, dass ein Teil der Strafe nicht vollstreckt wird.

Problem

Ein Sonderproblem ist die Frage, ob sich auch derjenige einer Vollstreckungsvereitelung strafbar macht, der die Geldstrafe eines anderen bezahlt.

Nach einer Ansicht sei dies der Fall, weil die Geldstrafe für den Verurteilten eine spürbare Belastung darstellen soll und ihr Sinn und Zweck damit vereitelt werden würde.

Vollstreckungsvereitelung
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Nach anderer Ansicht liegt keine strafbare Vollstreckungsvereitelung vor. Dies kann man damit begründen, dass es eine Vielzahl von Umgehungsmöglichkeiten geben würde, wenn man dieses Verhalten unter Strafe stellen würde. Zum Beispiel wäre es dann immer noch möglich, dem Straftäter im Nachhinein Geld zu schenken. Außerdem würde es eine immense Ausweitung des Straftatbestandes bedeuten.

3. Der subjektive Tatbestand

Im Hinblick auf die Vortat und die rechtskräftige Verurteilung (bei der Vollstreckungsvereitelung) ist dolus eventualis ausreichend. Der Täter muss aber hinsichtlich der Tathandlung und des Vereitelungserfolges wissentlich oder absichtlich handeln, es wird also mindestens dolus directus 2. Grades gefordert.

4. Die persönlichen Strafausschließungsgründe

§ 258 StGB:

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

Nach § 258 Abs. 5 StGB wird derjenige nicht wegen Strafvereitelung bestraft, der durch die Tat vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird bzw. dass eine Strafe oder Maßnahme gegen ihn vollstreckt wird. Außerdem ist nach § 258 Abs. 6 StGB auch derjenige straffrei, der die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht. Den Angehörigenbegriff definiert § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB:

Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist.

Quellen

  • Jahn, Matthias/Palm, Jasmin: Die Anschlussdelikte – Strafvereitelung (§§ 258, 258 a StGB), JuS 2009, 408 ff.
  • Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 15. Auflage
  • Schönke/Schröder: Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Auflage

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.