Wer Steuern hinterzieht macht sich strafbar und hat mit erheblichen Sanktionen zu rechnen. Seit jeher besteht jedoch im deutschen Steuerrecht die Möglichkeit, sich von dieser Schuld freizukaufen: Die Selbstanzeige. Dieser Weg einer Strafe zu entkommen ist bei Steuersündern sehr beliebt und wird immer häufiger genutzt: Während im Jahr 2010 noch 4.835 Selbstanzeigen bei den Behörden eingingen, waren es 2013 schon mehr als 26.000.
Dieser Trend sollte durch das am 01.01.2015 in Kraft getretene Gesetz zu Änderung der Abgabenordnung (AO) und des Einführungsgesetzes der Abgabenordnung (EGAO) gebremst werden. Die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige wurden damit wesentlich verschärft.
- Der Strafzuschlag wurde erheblich erhöht. Bisher regelte § 398a AO, dass ab einer hinterzogenen Steuer von 50000 Euro und mehr ein Strafzuschlag von 5 Prozent zu zahlen ist. Nun gibt es drei Stufen, welche bereits bei einer Summe von 25.000 Euro hinterzogenen Steuern beginnen. Damit bleibt die Steuerhinterziehung bei einer Selbstanzeige bis 25000 Euro straffrei. Bei über 25.000 Euro ist zukünftig ein Zuschlag in Höhe von 10 Prozent erforderlich, bei über 100.000 Euro ein Zuschlag von 15 Prozent und bei einem Hinterziehungsvolumen von über 1.000.000 Euro schließlich ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent.
- Die Berichtigungspflicht erstreckt sich nun auf zehn Jahre ab Abgabe der Selbstanzeige. Laut § 371 Abs. 1 AO müssen „die Angaben […] zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.“ Eine ursprünglich angedachte Verlängerung der Verjährungsfristen wurde hingegen nicht vorgenommen.
- Der Sperrgrund der Prüfungsanordnung (PA) gilt nun für den Täter und auch alle „an der Tat Beteiligten“ (§ 371 Abs. 2 S. 1 a) AO). Folglich sind nun auch Anstifter und Gehilfen erfasst. Wird beispielsweise dem Täter eine PA abgegeben, kann auch der Gehilfe keine wirksame Selbstanzeige mehr abgeben.
- Zudem ist die Möglichkeit, eine wirksame Selbstanzeige abzugeben gesperrt, wenn die PA (nur) dem Begünstigten bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Satz 1 a) AO). In der Vergangenheit kam es vor, dass Mitarbeiter zugunsten des Unternehmens eine Steuerhinterziehung begangen haben. Diese konnten eine Selbstanzeige abgeben, obwohl dem Unternehmen bereits die Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden war. Dies ist nun nicht mehr möglich.
- Es wurde eine Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 371 AO bei der Umsatzsteuervoranmeldung (soweit es sich nicht um eine Jahresanmeldung handelt) und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO-E) eingeführt. Straffreiheit tritt damit in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.
- Die „Anlaufhemmung“ bei der Verjährung der steuerrechtlichen Festsetzung für den Fall, dass unversteuerte Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen (§ 170 Abs. 6 AO-E) wurde verlängert. Nun beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Bundesrepublik kann somit nicht erklärte ausländische Kapitalerträge, die aus „Schurkenstaaten“ stammen, für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher.
- Die Zahlung von Hinterziehungszinsen wurde als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige in § 371 AO aufgenommen (§ 371 Abs. 3 AO).