I. Hintergrund der Stiftung
Die Stiftung bürgerlichen Rechts, welche in den USA sehr beliebt ist, setzt sich mehr und mehr auch in Deutschland durch.
Relevante Formen der Stiftung sind etwa die Forschungs- und Stipendienstiftungen. Ebenso relevant sind die sog. Familienstiftungen. Das Vermögen dieser Familienstiftungen besteht regelmäßig aus Unternehmensbeteiligungen und Grundstücken. Etwaige Gewinne werden an die Mitglieder ausgeschüttet.
Auch werden Stiftungen häufig von Interessengruppen genutzt, um deren Ziele zu verfolgen. Von zunehmender Bedeutung ist weiterhin der Nutzen der Stiftung für das Unternehmerrecht, da die Stiftung als juristische Person viele Vorteile bietet.
II. Definition und Aufbau der Stiftung
Regelungen über die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts finden sich in §§ 80 ff. BGB.
Definition: Die Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks.
Dabei handelt es sich bei der Stiftung um eine juristische Person ohne Mitglieder. Sie besteht nur aus dem Stiftungsvermögen. Die begünstigten Personen (sog. Destinatäre) zählen nicht als Mitglieder der Stiftung.
Gem. § 85 BGB richtet sich die Verfassung der Stiftung nach Bundes- und Landesrecht sowie nach dem Stiftungsgeschäft. § 85 BGB lautet:
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
Gem. § 86 BGB finden auf den Vorstand weitestgehend die Vorschriften über den Verein Anwendung.
III. Entstehung und Beendigung der Stiftung
1. Stiftungsgründung
Es existieren zwei Möglichkeiten der Stiftungsgründung: Dies ist einerseits ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nach § 81 BGB oder die Verfügung von Todes wegen nach § 83 BGB. Den Regelfall stellt dabei die Errichtung unter Lebenden nach § 81 BGB dar.
Die Anforderungen an eine Stiftungsgründung ergeben sich aus § 80 Abs. 1 BGB. So heißt es dort:
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
Zur Entstehung der Stiftung sind also einerseits ein Rechtsgeschäft und anderseits die staatliche Anerkennung erforderlich, § 80 Abs. 1 BGB.
Das Rechtsgeschäft kann dabei entweder unter Lebenden nach § 81 BGB oder als Verfügung von Todes wegen nach § 83 BGB erfolgen.
Definition: Bei dem Stiftungsgeschäft handelt es um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters.
Findet es zu Lebzeiten statt, unterliegt es gem. § 81 Abs. 1 S. 1 BGB der Schriftform. Auch die Erklärung des Stifters, dass das Vermögen dem Stiftungszweck dienen soll, ist ein notwendiger Bestandteil. Die Stiftung von Todes wegen nach § 83 BGB kann sowohl ein Testament, als auch ein Erbvertrag sein. Es gelten die erbrechtlichen Formvorschriften.
Wann die staatliche Anerkennung zu gewähren ist, ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BGB:
Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung)
Dabei ergibt sich kein Ermessensspielraum bezüglich der Genehmigung. Es handelt es sich bei dieser Anerkennung gem. § 80 Abs. 1 BGB um einen Verwaltungsakt des Bundeslandes (siehe die jeweiligen Stiftungsgesetze der Bundesländer), in welchem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
2. Stiftungszweck
Wie aus § 80 Abs. 2 BGB ersichtlich wird, ist für die Anerkennung der Stiftung zwingend ein Stiftungszweck notwendig, nach welchem sich die Stiftung richtet. Dieser ergibt sich aus dem vom Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegten Willen.
Klassische Stiftungszwecke sind etwa karitative und soziale Projektzuschüsse oder auch Stipendien.
Problematisch ist die Änderung der Stiftungsverfassung: Da die Stiftung stets den Stifterwillen verwirklichen soll, mithin der Stiftungszweck vorgegeben ist, ist dieser stets zu beachten. Eine Änderung der Verfassung ist daher insoweit möglich, als dass der Stifterwille erhalten bleibt.
3. Beendigung der Stiftung
Das Ende der Stiftung ist in §§ 86 ff. BGB geregelt. Die Liquidation richtet sich großteils nach den Regeln der Vereinsliquidation.
IV. Abgrenzung der Stiftung
Abzugrenzen ist die rechtsfähige Stiftung vor allem von der unselbstständigen Stiftung und dem Sammelvermögen. Die Besonderheit der rechtsfähigen Stiftung stellt ihre selbstständige Rechtspersönlichkeit dar, welche weder die unselbstständige Stiftung, noch das Sammelvermögen aufweisen.
Die unselbstständige Stiftung (auch fiduziarische oder Treuhandstiftung genannt) zeichnet sich dadurch aus, dass eine Zuwendung an eine bereits bestehende natürliche oder juristische Person (Stiftungsträger) zur Erreichung eines bestimmten Zweckes getätigt wird. Das Errichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft zwischen dem Stiftenden und dem Stiftungsträger. Fiduziarische Stiftungen bedürfen keiner behördlichen Anerkennung.
Das Sammelvermögen kommt durch Sammlung für einen bestimmten Zweck zusammen. Das Geld wird Eigentum der Personen, welche es dem Leistungszweck entsprechend zu verwenden haben.
Gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BGB ist nunmehr auch die Verbrauchsstiftung ausdrücklich erlaubt. Auch die Stiftung öffentlichen Rechts fällt nicht unter die Regelungen der §§ 80 ff. BGB.
Quellen
- Andrick, Bernd/Suerbaum, Joachim: Das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts, NJW 2002 S. 2905-2910.
- Brox, Hans/Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeiner Teil des BGB, 37. Auflage.
- Eisenhardt, Ulrich/Wackerbarth, Ulrich: Gesellschaftsrecht I Recht der Personengesellschaften, 15. Auflage.
- Kropholler, Jan: Bürgerliches Gesetzbuch Studienkommentar, 14. Auflage-