I. Gegenstand der Verjährung, §§ 194 ff. BGB
Die Verjährungsregelungen finden sich in den §§ 194 ff. BGB. Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt nur ein Anspruch der Verjährung. Die Verjährung beschränkt sich dabei nicht nur auf Ansprüche aus Schuldverhältnissen, sondern erfasst auch Ansprüche etwa dinglicher, familien- oder erbrechtlicher Natur. Sonstige Rechte unterliegen aber nicht der Verjährung, das Eigentum kann beispielsweise nicht verjähren. Grundlegend können alle Ansprüche verjähren. In § 194 Abs. 2 BGB sind jedoch weitere Ausnahmen aufgeführt.
II. Eintritt der Verjährung
Ob ein Anspruch verjährt ist, ist in den folgenden drei Schritten zu ermitteln.
SCHEMA: VERJÄHRUNG, §§ 194 ff. BGB
1. Verjährungsfrist
In einem ersten Schritt ist festzustellen, welche Verjährungsfrist für den konkreten Anspruch gilt. Die regelmäßige Verjährungsfrist (der „Normalfall“) beträgt drei Jahre, vgl. § 195 BGB. Anzuwenden ist sie auf alle Ansprüche, für die gesetzlich oder vertraglich keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Regelung in § 195 BGB ist jedoch subsidiär zu den Spezialregelungen in §§ 196, 197 BGB (unbedingt lesen!). Weitere spezielle Regelung zur Verjährung finden sich außerdem im Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reisevertragsrecht und Deliktsrecht.
2. Beginn der Verjährung
In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, wann der Beginn der Verjährungsfrist war. Soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt hat, die sog. Ultimoverjährung aus § 199 Abs. 1 BGB.
Ein Anspruch ist entstanden, sobald die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage gegeben sind. Am Beispiel des § 433 BGB bedeutet dies: Sobald der Kaufvertrag wirksam zustande kam. Diese objektive Voraussetzung der Anspruchsentstehung genügt jedoch nicht für den Beginn der Verjährungsfrist: vielmehr muss der Anspruchsgläubiger auch subjektiv Kenntnis vom Anspruch erlangen. Bei Primäransprüchen mag dies weniger relevant sein, bei Schadensersatzansprüchen oder Mängelansprüchen schon eher.
3. Ablauf der Verjährung sowie mögliche Hemmung
Schließlich ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob die Verjährungsfrist auch abgelaufen ist, oder ob sie möglicherweise gehemmt wurde. Der Verjährungsablauf gleicht einer weiterlaufenden Uhr. Es besteht die Möglichkeit diese zu hemmen. Die Hemmung des Laufs der Verjährung wird in §§ 203-209 BGB geregelt. Die Hemmung nach § 209 BGB hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dem die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird. Die Zeit wird also gestoppt.
Vorrangig kommen Maßnahmen zur Rechtsverfolgung in Betracht (§ 204 Abs. 1 BGB), die eine Hemmung auslösen können. Aber auch dann, wenn zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen geführt werden, wird eine Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Es genügt ein Meinungsaustausch über den Anspruch.
Eine Ablaufhemmung führt dazu, dass die Verjährung unabhängig von der jeweils geltenden Verjährungsfrist nicht vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums von einem im Gesetz genannten Zeitpunkt eintritt. Diese Regelungen sind in den §§ 210, 211 BGB bestimmt.
Den Neubeginn der Verjährung bestimmt § 212 BGB. Die Verjährung beginnt demnach unter anderem dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Diese Regelung gibt es erst seit der Schuldrechtsmodernisierung.
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