Die Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung: Schema

Die Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung: Schema

Die mutmaßliche Einwilligung stellt einen höchst umstrittenen Rechtfertigungsgrund dar, da eine Einwilligung tatsächlich nicht vorliegt. In diesem Artikel wird die mutmaßliche Einwilligung erläutert und deren Aufbau dargestellt. In Abgrenzung dazu wird ferner die hypothetische Einwilligung erläutert.
Die Mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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Mutmaßliche Einwilligung

Bei der mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung handelt es sich um die Konstellation, in der der Betroffene tatsächlich keine wirksame Einwilligung über den Eingriff in sein Rechtsgut zum Ausdruck gebracht hat. Dieses Rechtsprinzip ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Das klassische Beispiel ist der bewusstlose Notfallpatient. Dieser ist nicht in der Lage, in die notwendige Operation (Körperverletzung) einzuwilligen. Daher muss ein möglicher mutmaßlicher Wille des Patienten angenommen werden.

1. Disponibles Rechtsgut

Ebenso wie bei der regulären rechtfertigenden Einwilligung muss der Betroffene über das betroffene Rechtsgut (meist die körperliche Unversehrtheit) verfügen können. Damit sind nur höchstpersönliche Rechtsgüter umfasst.

Zu verneinen ist es, wenn gerade kein Individualrechtsgut betroffen ist, sondern ein Allgemeinrechtsgut. Das klassische Beispiel sind Verkehrsdelikte, §§ 315 ff. StGB. Ein Einzelner kann nicht seinen Verzicht auf diesen Schutz erklären

Ein weiterer Versagungsgrund, ist die Grenze der Einwilligungssperren aus §§ 216, 228 StGB. Über das Leben als Rechtsgut kann nicht verfügt werden (§ 216 Abs 1 StGB), ebenso wie bei sittenwidrigen Körperverletzungen.

Merke: Eine mutmaßliche Einwilligung ist nur bei höchstpersönlichen Rechtsgütern zulässig.

2. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutsinhabers zum Tatzeitpunkt

Im Unterschied zur rechtfertigenden Einwilligung fehlt es allerdings an einer Äußerung des wirklichen Willens. Daher tritt an dessen Stelle der sog. mutmaßliche Wille des Betroffenen. Der entscheidende Zeitpunkt für das Vorliegen des mutmaßlichen Willens ist derjenige des Eingriffs in das Rechtsgut.

Um den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, wird auf alle Umstände des Einzelfalls abgestellt. Grundsätzlich ist nach der objektiven Interessenlage zu entscheiden. Sollten allerdings frühere Willensbekundungen bekannt sein, kommt diesen erhebliche Indizwirkung zu.

Liegt eine Patientenverfügung vor, ist der darin enthaltene Wille bei Ermittlung des mutmaßlichen Willens maßgeblich zu berücksichtigen. Diese ist auch für die Fälle der Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch von großer Bedeutung.

Wie der mutmaßliche Wille jedoch im Einzelfall zu ermitteln ist, ist umstritten.

Nach der h.M. wird der ex ante erkennbare Wille als Grundlage herangezogen.

Im Gegensatz dazu wird aufgeführt, dass der tatsächliche Wille des Betroffenen stets im objektiven Tatbestand zu berücksichtigen ist, da dieser ja objektiv feststeht. Wenn der Patient etwa keine Blutspenden aufgrund seiner Religionszugehörigkeit annimmt, ist dies ein objektives Merkmal. Wenn der Arzt dies nicht erkennen konnte, kann dies nur im subjektiven Rechtfertigungstatbestand Berücksichtigung finden. In Betracht kommt meistens ein unvermeidbarer Erlaubnistatbesandsirrtum.

Zusammenfassend: Die Ermittlung des mutmaßlichen Willens

Ermittlung des mutmaßlichen Willens
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3. Einwilligungsfähigkeit

Damit ist gemeint, dass der Einwilligende nach geistiger und sittlicher Reife imstande sein muss, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen. Entscheidend ist der Einzelfall, nicht ausschließlich das Alter.

4. Subsidiarität – Keine wirksame Willensentscheidung des Rechtsgutsinhabers

Eine mutmaßliche Einwilligung kommt natürlich nur in Betracht, wenn die tatsächliche Einwilligung des Betroffen uneinholbar war. Wäre es möglich, dass der Betroffene eine tatsächliche Einwilligung abgibt, kann der Täter nicht wegen einer mutmaßlichen Einwilligung gerechtfertigt sein. Daher sind Operationen, welche später mit gleichen Erfolgsaussichten erfolgen können, aufzuschieben, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Patient aktiv einwilligen kann.

Prüfungsschema

  • I. Objektiver Erlaubnistatbestand
  • 1. Disponibilität des Rechtsguts
  • a) Individualrechtsgut
  • b) Allgemeinrechtsgut
  • 2. Übereinstimmung mit dem hypothetischen Willen des Rechtsgutsinhabers zum Tatzeitpunkt
  • 3. Einwilligungsfähigkeit
  • 4. Subsidiarität – Keine wirksame Willensentscheidung des Rechtsgutsinhabers
  • II. Subjektiver Erlaubnistatbestand (Kenntnis der die objektiv rechtfertigenden Umstände)

Hypothetische Einwilligung

Die neuere Rechtsprechung hat neben der mutmaßlichen Einwilligung auch die Rechtsfigur der hypothetischen Einwilligung ins Leben gerufen.

Danach soll ein Arzt nur dann eine rechtswidrige Körperverletzung begehen, wenn der Patient bei korrekter Aufklärung nicht eingewilligt hätte.Um dies beurteilen zu können, sind gewisse Anhaltspunkte erforderlich. In dubio pro reo ist von einer Einwilligung auszugehen, solange der Patient nicht das Gegenteil beweisen kann. Dies wird damit begründet, dass es ansonsten an einem tatbestandlichen Erfolg mangele.

Hiergegen wird eingewendet, dass dies nicht vereinbar mit dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen sei. Es sei eine Einwilligungsfiktion. Eine rein hypothetische Einwilligung muss bei der Beurteilung von Kausalität und objektiver Zurechnung außer Betracht bleiben.

Quellen

  • Frister, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage 2013.
  • Wessels, Johannes / Beulke, Werner / Satzger, Helmut: Strafrecht Allgemeiner Teil, 44. Auflage 2014.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.