Die Gerichtsstandvereinbarung, § 38 ZPO

Die Gerichtsstandvereinbarung, § 38 ZPO

Grundsätzlich wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte kraft des Gesetzes in den §§ 23 ff., 74 ff. GVG sowie in den §§ 13 ff. ZPO bestimmt. Abweichend davon besteht gleichwohl auch die Möglichkeit, dass die Parteien individuell einen Gerichtsstand vereinbaren. In folgendem Beitrag wird näher auf dieses Thema eingegangen.
Gerichtsstandvereinbarung
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

·

Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

I. Allgemeines zur Gerichtsstandvereinbarung

Die Gerichtsstandvereinbarung ist eine Vereinbarung zweier Parteien darüber, welches Gericht bei Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen ergeben, zuständig ist. Sie wird auch Prorogation genannt. Geregelt ist sie in den §§ 38, 40 ZPO. Welche Rechtsnatur die Prorogation hat, ist nicht ganz unumstritten. Letztlich ist dieser Streit vor allem akademischer Natur und kann in der Klausur dahinstehen, da auch für das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Prozessvertrages die Regelungen des BGB gelten. Nachfolgend werden zur Vollständigkeit beide Standpunkte aufgeführt:

  • Prozessvertrag:  Teilweise wird angenommen, bei solch einer Vereinbarung handele es sich um einen sogenannten Prozessvertrag. Dies ist ein Vertrag, der von den Parteien in Hinblick auf einen (zukünftigen) Rechtsstreit abgeschlossen wird und der auf diesen Rechtsstreit einwirkt.
  • BGB- Vertrag: Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Gerichtsstandvereinbarung um einen „normalen“ BGB-Vertrag. Dies nimmt auch der BGH zumindest dann an, wenn die Vereinbarung schon vor einem konkreten Rechtsstreit abgeschlossen wurde.

Die Reichweite der Prorogation umfasst prinzipiell auch die sachliche Gerichtszuständigkeit. Dies gilt jedoch nur, solange die funktionale Zuständigkeit eines Gerichts gewahrt bleibt. So kann beispielsweise kein Gerichtsstand zum BGH begründet werden, da der BGH kraft seiner Funktion kein erstinstanzliches Gericht ist.

II. Voraussetzungen einer zulässigen Gerichtsstandvereinbarung

1. „Prorogationsfähiger“ Personenkreis

§ 38 Abs. 1 ZPO legt fest, dass eine Gerichtsstandvereinbarung nur möglich ist,

[…] wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. […]

Andere Personen als die in § 38 Abs. 1 ZPO aufgezählten können gem. § 38 Abs. 3 ZPO nur durch ausdrücklichen und schriftlichen Vertrag nach dem Entstehen der Streitigkeit prorogieren.

Das Entstehen der Streitigkeit im Sinne des § 38 Abs. 3, Nr.1 ZPO erfordert dabei keinen anhängigen Rechtsstreit. Vielmehr genügt es, wenn die Parteien bezüglich eines zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses unterschiedliche Ansichten geäußert haben, wenn dieses Rechtsverhältnis zwischen ihnen also streitig ist.

2. Vorliegen eines bestimmten Rechtsverhältnisses, § 40 Abs. 1 ZPO

Weiterhin muss sich die Vereinbarung auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen, wie sich im Umkehrschluss aus § 40 Abs. 1 ZPO ergibt. Ein Rechtsverhältnis ist dann bestimmt, wenn es von anderen Rechtsverhältnissen abgrenzbar ist.

 3. Keine Unzulässigkeit nach § 40 Abs. 2 ZPO

Schließlich darf die Vereinbarung nicht wegen der in § 40 Abs. 2 ZPO genannten Gründe unzulässig sein.

Nach § 40 Abs. 2, S. 1, Nr.1 ZPO ist die Prorogation dann unzulässig, wenn das Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert für den Rechtsstreit zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr.2, 23a Abs. 1, S. 1 Nr.1 GVG.

Nach § 40 Abs. 2, S. 1, Nr.2 ZPO ist die Prorogation ferner dann unzulässig, wenn für den Rechtsstreit ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Solche ausschließliche Gerichtsstände finden sich etwa in §§ 24, 29a, 32a ZPO.

III. Gerichtsstandvereinbarung unzulässig – was nun?

Ist die Gerichtsvereinbarung unzulässig, so richtet sich die (örtliche und sachliche) Gerichtszutsändigkeit erst einmal nach dem Gesetz. Wurde bereits Klage eingereicht, so liegt eine Klageeinreichung bei einem unzulässigen Gericht vor. In solch einem Fall kann § 39 ZPO weiterhelfen: Demnach wird das eigentlich unzuständige Gericht infolge rügelosen Verhandelns zum zuständigen Gericht.

Diese Wirkung des § 39 ZPO tritt dabei unabhängig vom Willen und von der Kenntnis der Parteien ein (sofern nicht § 40 Abs. 2, S. 2 ZPO einschlägig ist, der den § 39 ZPO ausschließt).

Quellen

  • Zöller, ZPO Kommentar, 30.Auflage 2014.
  • Schwab, Zivilprozessrecht, 4.Auflage 2012.

Die Lecturio-Redaktion

Unsere Artikel sind das Ergebnis gewissenhafter Arbeit unseres Redaktionsteams und entsprechender Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. 

Perfekt vorbereitet durchs Jurastudium

  • Aktuell, klausurorientiert und fallbezogen
  • Überall verfügbar
  • Interaktive Quizfragen und Fallbeispiele

Artikelempfehlungen

Die Zuständigkeitsregelungen im zivilgerichtlichen Erkenntnisverfahren finden sich im ersten Abschnitt der ZPO sowie im GVG. Dieser Artikel bietet das wichtigste ...
Die Darlegungs- und Beweislast in der ZPO zu beherrschen, gehört zum Pflichtprogramm jedes Examenskandidaten. Fragen zu diesen Themen können sowohl ...
Der Instanzenzug im Zivilprozess ist häufiges Thema in mündlichen Prüfungen und Zusatzfragen im 1. Staatsexamen. Um in der mündlichen Prüfung ...

Kostenloses eBook

BGB AT Prüfungswissen kompakt, einfach und verständlich. 

Bessere Noten in Klausuren und Staatsexamina

Mit Lecturio flexibel auf Klausuren und Staatsexamen vorbereiten
– überall und jederzeit

Du bist bereits registriert?  Login

eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.