I. Die sachliche Zuständigkeit
Für die sachliche Zuständigkeit wird in § 1 ZPO auf die Regelungen des GVG verwiesen. Dort finden sich in den §§ 23 ff. GVG Regelungen zur Zuständigkeit des Amtsgericht sowie in den §§ 71 ff. GVG Regelungen zur Zuständigkeit des Landgerichts.
Wie der Wortlaut des § 23 GVG erkennen lässt, liegt die Grundzuständigkeit im ersten Rechtszug beim Amtsgericht
§ 23 GVG:
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht […] den Landgerichten zugewiesen sind: […]
In § 23 Nr. 1 und Nr. 2 GVG wird näher ausgeführt, welche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Amtsgerichten zugewiesen sind. Dazu gehören neben Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr als 5.000 Euro (streitwertabhängige Zuständigkeit) beispielsweise auch mietrechtliche Streitigkeiten (streitgegenstandsabhängige Zuständigkeit).
Das Landgericht ist gem. § 71 Abs. 1 GVG für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 Euro zuständig sowie streitwertunabhängig für die in § 71 Abs. 2 GVG aufgezählten Streitigkeiten. Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche Sachverhalte.
II. Die örtliche Zuständigkeit
Hat man festgestellt, welches Gericht sachlich zuständig ist, so ist in einem nächsten Schritt die örtliche Gerichtszuständigkeit zu prüfen. Die ZPO trifft hierzu Regelungen in §§ 12-40 ZPO. Dabei spricht sie nicht von „örtlicher Zuständigkeit“, sondern von „Gerichtsstand“, was aber eine rein begriffliche Unterscheidung ist.
1. Ausgangspunkt: § 12 ZPO
Ausgangspunkt für die Bestimmung des richtigen Gerichtsstandes ist § 12 ZPO. Er legt fest, dass es für die örtliche Zuständigkeit darauf ankommt, wo der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 12 ZPO:
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Daraus ergibt sich eine erste wichtige Quintessenz: Die ZPO unterscheidet zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und anderen Gerichtsständen. Diese anderen Gerichtsstände können ausschließliche Gerichtsstände oder besondere Gerichtsstände sein.
2. Der allgemeine Gerichtsstand, §§ 13 ff. ZPO
Bei einer natürlichen Person ist gem. § 13 ZPO also das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Dieser bestimmt sich nach den §§ 7–11 BGB. Dem Beklagten bleibt es dadurch erspart, ein auswärtiges Gericht aufsuchen zu müssen.
§ 13 ZPO:
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
Der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person richtet sich gem. § 17 Abs. 1 ZPO nach deren Sitz, also dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. § 17 ZPO findet Anwendung auf juristische Personen des öffentlichen sowie des privaten Rechts, z. B. Gemeinden, Gesellschaften (AG, GmbH), Stiftungen – allerdings mit Ausnahme des Bundes und der Länder (diesbezüglich gilt § 18 ZPO).
3. Die besonderen Gerichtsstände, §§ 20 ff. ZPO
Daneben gibt es, wie bereits erwähnt, auch sog. besondere Gerichtsstände. Diese bestehen grundsätzlich neben dem allgemeinen Gerichtsstand, verdrängen diesen also nicht. (Arg.: Wortlaut des § 12 ZPO, wonach der allgemeine Gerichtsstand gilt, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist; das Gesetz spricht hier von ausschließlichen, nicht von besonderen Gerichtsständen!).
Ein kurzer Blick auf die §§ 20 ff. ZPO zeigt, dass sich die besonderen Gerichtsstände in der Regel auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche beschränken. So begründet § 32 ZPO einen besonderen Gerichtsstand für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und § 27 ZPO einen besonderen Gerichtsstand für erbrechtliche Ansprüche.
Auch außerhalb der ZPO finden sich Gerichtsstandregelungen. Die wohl wichtigste Norm hierzu ist der § 20 StVG , der in den „Verkehrsunfall-Fällen“ einschlägig ist.
Einer der wohl wichtigsten besonderen Gerichtsstände ist § 33 ZPO. Nach § 33 ZPO hat der Beklagte die Möglichkeit, dem Kläger mittels einer Widerklage entgegenzutreten. Die Widerklage ist dann gem. § 33 ZPO am Gericht der Hauptklage zu erheben. Um den Gerichtsstand nach § 33 Abs. 1 ZPO zu eröffnen, muss ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Widerklage und Klage oder zwischen der Widerklage und den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln bestehen (Konnexität).
Sind mehrere Gerichtsstände (Allgemeiner und besondere) erfüllt, so hat der Kläger gem. § 35 ZPO ein Wahlrecht.
4. Die ausschließlichen Gerichtsstände, §§ 24 ff. ZPO
Schließlich sind in den §§ 24 ff. ZPO die ausschließlichen Gerichtsstände geregelt. Im Rangverhältnis der Gerichtsstände untereinander haben diese eine „verdrängende“ Wirkung gegenüber den übrigen Gerichtsständen. Ist einer der ausschließlichen Gerichtsstände (§§ 24 ff. ZPO) einschlägig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit zwingend nach dieser einschlägigen Norm.
Ein wichtiger ausschließlicher Gerichtsstand ist etwa § 24 ZPO, wonach bei grundstücksrechtlichen Streitigkeiten das Gericht zuständig ist, in dessen Gerichtsbezirk sich das Grundstück befindet.
5. Die Gerichtsstandvereinbarung, §§ 38, 40 ZPO
Schließlich ist noch eine Besonderheit zu beachten. Nach § 38 ZPO besteht die Möglichkeit einer Gerichtsstandvereinbarung. Wie sich aus §§ 38 Abs. 3, 40 ZPO ergibt, steht die Zivilprozessordnung Gerichtsstandvereinbarungen grundsätzlich ablehnend gegenüber. Sie sollen nur unter eng gefassten Voraussetzungen möglich sein.
Zudem ist sie nach § 40 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder wenn die Streitigkeit streitwertunabhängig dem Amtsgericht zugewiesen ist (§ 40 Abs. 2 Nr.1 ZPO), wenn also einer der Fälle des § 23 Nr.2 GVG einschlägig ist.
6. Die Rügelose Einlassung, § 39 ZPO
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit, dass die Zuständigkeit eines Gerichts auch infolge rügeloser Einlassung begründet wird. Dies erfordert zunächst, dass die Klage bei einem eigentlich unzuständigen Gericht erhoben wird. Wenn der Beklagte zur Hauptsache mündlich verhandelt, ohne diese Unzuständigkeit zu rügen, greift § 39 ZPO und das Gericht ist zuständig.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass vor dem Verhandlungsbeginn eine Belehrung gem. § 504 ZPO über die Folgen der Verhandlung ohne Rüge stattgefunden hat. Auf diese Weise soll der Beklagte geschützt werden, denn er soll keinen Rechtsverlust dadurch erleiden, dass er vor einem unzuständigen Gericht verhandelt.