I. Inhalt und Einbringen der Garantie
Der Inhalt der Garantie wird durch § 443 Abs. 1 BGB festgelegt:
Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).
Garantiegeber kann danach der Verkäufer, der Hersteller oder jeder Dritte sein. So wird die Garantie oft in den Vertrag eingebracht, indem der Hersteller die Garantie übernimmt und der Verkäufer als dessen Vertreter oder Bote das Angebot des Herstellers auf Abschluss eines Garantievertrages an den Käufer heranträgt und dieser gem. § 151 S. 1 BGB annimmt.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Sieh dir das Video zum Thema von RA Mario Kraatz an!
Auch durch einschlägige Werbung kann wirksam ein Garantieangebot vorliegen, wie sich aus § 443 Abs. 1 BGB ergibt. Diese Werbung muss dem Garantiegeber allerdings auch zurechenbar sein.
Inhalt der Garantie kann sein:
- Kaufpreiserstattung
- Austausch der Sache
- Nachbesserung
- Andere Dienstleistungen im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Kaufsache
Diese Aufzählung ist abschließend. Andere Verpflichtungen unterfallen somit nicht dem Garantiebegriff des § 443 Abs. 1 BGB. Sie sind allerdings nicht ausgeschlossen. Der Verkäufer kann natürlich auch andere Pflichten dem Käufer gegenüber übernehmen. Dies stellt dann allerdings keine Garantie dar.
Bei Verbraucherverträgen ist gem. § 477 BGB stets zu beachten, dass die Garantieerklärung gegenüber Verbrauchern einer bestimmten Form genügen muss. Hierunter fallen etwa eine verständliche Formulierung und Inhalt der Garantie.
Welchen Inhalt die Garantie im Einzelfall konkret hat, bestimmt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung. Wichtig ist § 443 Abs. 1 BGB daher weniger wegen dessen Inhalt, sondern wegen der Bindungswirkung der Garantie.
II. Verjährung der Garantie
Die Parteien können eine besondere Verjährung für die Garantie vereinbaren. Ansonsten gelten §§ 195, 199 BGB, mithin die übliche Dreijahresfrist.
III. Haltbarkeitsgarantie
§ 443 Abs. 2 BGB bestimmt einen Sonderfall der Garantie, die sog. Haltbarkeitsgarantie. Der Garantiegeber gibt eine Garantie dafür, dass die Kaufsache für einen festgelegten Zeitraum eine bestimmte (also mangelfreie) Beschaffenheit aufweist. Sollte in diesem Zeitraum ein Mangel auftreten, begründet dies die Rechte des Käufers aus der Garantie.
In diesen Fällen ist es sogar unerheblich, ob der Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag. Die Garantie gilt dennoch.
Der Garantiegeber kann aber natürlich die Vermutung des § 443 Abs. 2 BGB widerlegen, indem er nachweist, dass der Mangel durch Verhalten des Käufers oder nicht von der Garantie erfasste Umstände verursacht wurde.
IV. Verhältnis zum Gewährleistungsrecht
Aus § 443 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass auch bei Vorliegen einer Garantie die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht ausgeschlossen sind und somit zusätzlich gelten.
Sollte in der Garantie festgehalten sein, dass diese gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers aus § 437 BGB nicht oder nur eingeschränkt gelten, ist diese Klausel unwirksam. Die Garantie bleibt im Übrigen wirksam.
Bei einer Herstellergarantie kann der Käufer ohne Umwege die Garantie gegen den Hersteller und auch die Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer geltend machen. Er muss sich nicht vom Verkäufer auf den Hersteller verweisen lassen.