Die Ehe gilt dann als wirksam geschlossen, wenn die Voraussetzungen gem. §§ 1303- 1312 BGB erfüllt sind.
I. Zwei natürliche Personen
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts für Personen gleichen Geschlechts 2017 konnte die Ehe nur von einem Mann und einer Frau geschlossen werden. Mit der Änderung des § 1353 Abs. 1 BGB kann die Ehe nun „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ geschlossen werden.
II. Ehefähigkeit und Ehemündigkeit
Definition: Ehefähigkeit bedeutet, dass einer Person die Fähigkeit zugestanden wird, mit einer anderen ehefähigen Person die Ehe einzugehen.
Aus § 1304 BGB ergibt sich, dass für die Ehefähigkeit die Geschäftsfähigkeit der Person erforderlich ist.
§ 1303 BGB bestimmt das neben der Ehefähigkeit auch eine Ehemündigkeit beider Personen vorliegen muss. Die Ehemündigkeit tritt grds. mit dem 18. Lebensjahr ein. Eine nach Vollendung des 16. Lebenjahrs geschlossene Ehe unterliegt der Aufhebbarkeit gem. § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
III. Eheverbote, §§ 1306 – 1308 BGB
Zudem dürfen keine Verbote gegen die Eheschließung sprechen. Die sog. Eheverbote sind in den §§ 1306 – 1308 BGB geregelt.
1. Verbot der Doppelehe, § 1306 BGB
In § 1306 BGB heißt es:
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Heißt: Noch verheiratete Personen dürfen nicht heiraten (Prinzip der Doppelehe)
2. Verbot der Inzestehe, § 1307 BGB
§ 1307 BGB erklärt das zweite Verbot durch Verwandtschaft:
Eine Ehe darf nicht zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern geschlossen werden. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
3. Verbot der Ehe bei Annahme als Kind, § 1308 Abs. 1 BGB
In § 1308 BGB wird noch einmal näher auf das Thema Verwandtschaftsverhältnis eingegangen. Hier wird in § 1308 Abs. 1 S. 1 BGB eine Eheschließung ausgeschlossen, wenn eine Annahme als Kind (Adoption) zwischen den Eheerklärenden besteht.
Beachte jedoch die Ausnahmen in § 1308 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB.
IV. Keine Willensmängel, § 1314 Abs. 2 BGB
Bei Willensmängeln ist die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar.
Zu den Willensmängeln gehören:
- Nr. 1: Zustand der Bewusstlosigkeit od. vorübergehender Störung der Geistestätigkeit
- Nr. 2: Nichtwissen über Eheschließung
- Nr. 3: Arglistige Täuschung
- Nr. 4: Widerrechtliche Drohung
- Nr. 5: Entgegenstehende Einigung zur Eheschließung
(V. Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, § 1309 BGB)
Für Ausländer gilt als weitere Erfordernis für eine Eheschließung in Deutschland die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, § 1309 BGB.
VI. keine Verfahrensmängel, §§ 1310-1312 BGB
Neben den materiellen Regeln gilt es auch die formellen Verfahrensvorschriften zu beachten, die sich aus den §§ 1310 – 1312 BGB ergeben.
Die Ehe gilt formell als geschlossen wenn:
- Die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten oder einer Person, die das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt hat, erklärt wird, §§ 1310, 1311 BGB
- Die Erklärenden einzeln gefragt wurden, ob sie die Ehe mit dem anderen Erklärenden eingehen wollen, § 1312 S. 1 BGB
- Beide die Frage nach dem Eheschließungswillen bejaht haben, § 1312 S. 1 BGB
- Der Standesbeamte nach der Befragung ausspricht, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind, § 1312 S. 1 BGB
- Die Ehe in das Eheregister durch den Standesbeamten oder die ausführende Person eingetragen wurde
Bei der Erklärung gilt der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit: Stellvertretung und Botenschaft (§ 1311 S. 1 Fall 1 und 2 BGB) sind ausgeschlossen.