Die Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

Die Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB

Die Bürgschaft ist eines der wirtschaftlich bedeutsamsten Rechtsgeschäfte. Die Regelungen der §§ 765 ff. BGB gehören zum Basisrepertoire jedes Juristen. In diesem Artikel werden die examensrelevanten Grundlagen und die wichtigsten Sonderfälle erläutert.
Bürgschaft
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

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Inhalt

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Die gesetzlichen Vorschriften zur Bürgschaft finden sich vorwiegend in §§ 765 ff. BGB.

Gem. § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet sich der Bürge durch die Bürgschaft dazu, gegenüber dem Gläubiger eines Dritten mit seinem gesamten Vermögen einzustehen. Die Bürgschaft kommt daher im Regelfall bei Kreditgeschäften vor.

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Weshalb sich der Bürge auf eine Bürgschaft einlässt, kann viele Gründe haben: So kann etwa emotionale Verbundenheit mit dem Schuldner vorliegen oder die Bürgschaft als Sicherungsleistung beim Kreditgeschäft verwendet werden.

I. Ausgestaltung der Bürgschaft

Die Beteiligten beim Bürgschaftsvertrag sind GläubigerHauptschuldner und Bürge. Es handelt es sich somit stets um ein Mehrpersonenverhältnis.

Bürgschaft
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Die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind folglich:

  • ein Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge und Gläubiger
  • eine zugrunde liegende Hauptforderung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner

Gegeben sind zudem meist (aber nicht konstitutiv) eine Sicherungsabrede zwischen Gläubiger und Schuldner, sowie ein Rechtsverhältnis zwischen Hauptschuldner und Bürge, aufgrund dessen der Bürge die Bürgschaft eingeht, wie etwa ein Auftrag (§§ 662 ff. BGB) oder eine Schenkung (§ 516 BGB).

Der Bürgschaftsvertrag muss zwingend zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger bestehen.

Ein Vertreterhandeln i.S.d. §§ 164 ff. BGB ist nicht ausgeschlossen.

Die essentialia negotii des Bürgschaftsvertrages umfassen die inhaltliche Bestimmung der zu sichernden Hauptforderung, die Feststellung des Bürgen und des Hauptschuldners sowie die Erklärung des Bürgen, für die Erfüllung der Schuld des Hauptschuldners einzustehen.

Es gibt viele Sonderformen der Bürgschaft, etwa Ausfallbürgschaft, Teilbürgschaft, Höchstbetragsbürgschaft, Mitbürgschaft, Nachbürgschaft, Rückbürgschaft oder Zeitbürgschaft. Viele dieser Formen sind in den §§ 765 ff. BGB geregelt, andere stehenden Vertragsschließenden vertraglich durch die Privatautonomie offen.

II. Nichtigkeit nach § 138 BGB

Die Bürgschaft stellt ein Rechtsgeschäft dar, welches wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann. Dies ist etwa der Fall wenn ein krasses Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und seiner Verpflichtung besteht oder dieser ein finanziell schlecht gestellter Angehöriger des Hauptschuldners ist.

Es genügt jedoch nicht, wenn der Bürge an sich „arm“ ist und die Bürgschaftsforderung seine wirtschaftliche Leistungskraft übersteigt. Nur in Ausnahmefällen ist die Bürgschaft sittenwidrig.

III. Form der Bürgschaftserklärung

Gem. § 766 BGB hat die Bürgschaftserklärung durch den Bürgen in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zu erfolgen. Dies dient vor allem dem Schutz des Bürgen vor Übereilung, da die Bürgschaft ein Rechtsgeschäft mit schweren Folgen ist. § 167 Abs. 2 BGB muss insofern bei Vertreterhandeln teleologisch reduziert werden: Es bedarf der schriftlichen Vollmachtserteilung.

Bei Nichteinhaltung der Form ist nach § 125 BGB die Bürgschaftserklärung grundsätzlich nichtig. Gem. § 766 S. 3 BGB ist jedoch Heilung möglich. Auch gilt die Form bei Handelsgeschäften gem. § 350 HGB nicht.

IV. Das Akzessorietätsprinzip

Die Verbindlichkeit des Bürgen hängt mit der Hauptschuld des Schuldners zusammen, § 767 Abs. 1 BGB. Dies wird Akzessorietätsprinzip genannt. Sollte also die Hauptschuld wegfallen, gilt dies ebenso für die Bürgschaft.

Umstritten ist, ob die Bürgschaft auch bei Nichtigkeit der Hauptforderung entfällt oder ob der an die Stelle der Hauptschuld tretende Bereicherungsanspruch ebenso durch die Bürgschaft gesichert ist. Eine solche Fallkonstellation wäre etwa bei Nichtigkeit der Hauptforderung gem. § 138 BGB bei einem Wucherdarlehen gegeben. Die herrschende Ansicht stellt auf die subjektiven Vorstellungen des Bürgen ab.

V. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen

Der Bürge hat zahlreiche Möglichkeiten, einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu entgehen:

Der Bürge kann eigene Einwendungen und Einreden gegen den Gläubiger geltend machen. Solche sog. „bürgenbezogene Einwendungen und Einreden“ sind etwa Formnichtigkeit oder Anfechtung.

Der Bürge kann aufgrund des Akzessorietätsprinzips aber auch sämtliche Einwendungen geltend machen, die für das Hauptschuldverhältnis gelten (sog. „schuldnerbezogene Einwendungen“).

Aus § 768 BGB ergibt sich, dass der Bürge nicht nur die Einwendungen, sondern auch die möglichen Einreden des Hauptschuldners geltend machen kann („schuldnerbezogene Einreden“). Klassische Beispiele sind ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners nach § 273 BGB, die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung oder die Verjährungseinrede nach §§ 768, 214 BGB.

Gestaltungsrechte des Hauptschuldners sind erstaunlicherweise auch durch den Bürgen vorzubringen. Denn aus § 770 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Bürge das Gestaltungsrecht der Anfechtung für den Hauptschuldner nutzen kann. Daraus schließt die herrschende Meinung, dass dies auch für sämtliche Gestaltungsrechte, wie etwa den Rücktritt, gelte.

Gem. § 770 Abs. 2 BGB kann der Bürge auch die Einrede der Aufrechenbarkeit des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger geltend machen.

Die wohl wichtigste Möglichkeit des Bürgen, einen Rückgriff auf ihn abzuwehren, ist jedoch die Einrede der Vorausklage aus § 771 BGB. Danach hat der Gläubiger zuerst einen Zwangsvollsteckungsversuch beim Hauptschuldner vorzunehmen, bevor er sich an den Gläubiger wendet.

Allerdings ist die Einrede der Vorausklage in der Praxis bedeutungslos, da der Gläubiger nahezu immer eine „selbstschuldnerische Bürgschaft“ fordert. Dies bedeutet, dass der Bürge gem. § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB bei Vertragsschluss auf die Einrede der Vorausklage verzichtet.

EInrede-Bürge
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VI. Regress beim Hauptschuldner

Selbstverständlich hat der Bürge, nachdem er seine Leistung erbracht hat, einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner.

Dieser kann sich etwa aus dem Innenverhältnis ergeben (z.B. aus einem Auftrag). Zudem ist in § 774 BGB ein gesetzlicher Forderungsübergang geregelt, nach dem der Schuldner nach Leistungserbringung des Bürgen an diesen zu leisten hat. Die Einwendungen des Hauptschuldners bleiben jedoch gem. § 774 Abs. 1 BGB unberührt.

VII. Problem: Blankobürgschaft

Problematisch sind Fälle, in denen der Bürge eine leere Bürgschaftserklärung unterschreibt und dem Hauptschuldner im Innenverhältnis eine Begrenzung der Höhe der Bürgschaft gibt. Aufgrund der Feststellung, dass auch die Erteilung der Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft der Schriftform bedarf, ist die Bürgschaft grundsätzlich nichtig, § 125 BGB.

Der BGH nimmt allerdings an, dass wegen des Rechtsscheins i.S.v. § 172 Abs. 2 BGB der gutgläubige Gläubiger dennoch einen Anspruch gegen den Bürgen hat.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.