Die Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB

Die Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB

Im Rechtsverkehr kommt es häufig vor, dass sich Personen gegenseitig Leistungen schulden. Wenn diese gleichartig sind, kommt eine Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB in Betracht. Der folgende Beitrag erläutert das Prüfungsschema und die wichtigsten Merkmale der Aufrechnung.
Aufrechnung
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines

Bei der Aufrechnung handelt es sich um eine praktisch höchst bedeutsame Regelung. Häufig wird es vorkommen, dass der Gläubiger eines Rechtsgeschäftes dem Schuldner im Gegenzug  etwas (z.B. Geld) schuldet. Durch die Aufrechnung ist es möglich, dass sich Forderungen insoweit gegenseitig aufheben.

Definition: Als Aufrechnung wird folglich die Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung verstanden.

Ein einfaches Beispiel stellt folgender Fall dar:

A hat eine Kaufpreisforderung von 3000 Euro gegen B. B hat allerdings noch einen Anspruch auf Zahlung von 2000 Euro gegen A aus einem Mietvertrag. Beide Forderungen können gem. §§ 387 ff. BGB gegeneinander aufgerechnet werden, sodass A nur noch 1000 Euro von B fordern kann. Die Forderung des B erlischt.

Die Aufrechnung dient einerseits der Tilgungserleichterung, da durch sie ein Hin- und Her der Leistungen vermieden werden kann. Sie dient somit der Erleichterung des Rechtsverkehrs.

Andererseits dient die Aufrechnung auch der Privatvollstreckung, da durch die Aufrechnung der einen Partei diese nicht die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der anderen Partei tragen muss.

Aufrechnung-FUnktion
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Allerdings wirkt die Aufrechnung nicht ipso iure (also durch das Gesetz selbst). Vielmehr ist die Aufrechnung ein Gestaltungsrecht, welches ausgeübt werden muss.

II. Schema

Prüfungsschema zur Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB:

I. Aufrechnungslage, § 387 BGB

1. Gegenseitige Forderungen

2. Gleichartigkeit der Forderungen

3. Wirksamkeit der Forderungen

4. Fälligkeit der Hauptforderung

5. Erfüllbarkeit der Hauptforderung

II. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB

III. Kein Ausschluss

1. Durch Parteivereinbarung

2. Kraft Gesetzes

a) Beschlagnahmte Hauptforderung, § 392 BGB

b) Hauptforderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, § 393 BGB

c) Unpfändbare Hauptforderung, § 394 BGB

d) Öffentlich-rechtliche Hauptforderung, § 395 BGB

III. Aufrechnungslage

Damit es zur Aufrechnung kommen kann, muss zunächst eine Aufrechnungslage vorliegen. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus § 387 BGB:

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

1. Wechselseitigkeit der Forderungen

Es müsste sich danach um wechselseitige Forderungen handeln.

Definition: Wechselseitig sind die Forderungen, wenn sie zwischen denselben Personen bestehen, also jeder Gläubiger zugleich Schuldner des anderen Teils ist.

AUfrechnung-Forderungen
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Die Forderung, gegen die der Aufrechnende aufrechnet, wird Hauptforderung genannt. Die Forderung, mit der er aufrechnet, wird Gegenforderung genannt.

2. Gleichartigkeit der Forderungen

Die Forderungen müssten auch gleichartig sein. Das bedeutet, dass nur bei Gattungsschulden aufgerechnet werden kann. Praktisch werden daher fast ausschließlich Geldforderungen gegeneinander aufgerechnet.

Zur Gleichartigkeit der Forderungen bedarf es nicht der gleichen Höhe der Forderungen, der Konnexität der Forderungen oder der Gleichartigkeit des Leistungsortes.

3. Wirksamkeit der Forderungen

Beide Forderungen müssen zudem wirksam bestehen. Die Gegenforderung muss gem. § 390 BGB auch erzwingbar und einredefrei sein. Eine Ausnahme hiervon macht § 215 BGB. Dieser bestimmt, dass die Verjährung der Gegenforderung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn sie im erstmaligen möglichen Aufrechnungszeitpunkt bereits aufgerechnet werden konnte.

4. Fälligkeit der Gegenforderung

Die Gegenforderung muss bereits fällig sein, da der Schuldner sonst bereits vor Fälligkeit leisten könnte, was dem Interesse des Gläubigers zuwiderlaufen könnte. Nach § 271 BGB ist eine Leistung im Zweifel sofort fällig.

5. Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Hauptforderung braucht nicht fällig sein, muss aber erfüllbar sein. D.h. der Gläubiger muss bereits leisten dürfen.

IV. Aufrechnungserklärung

Zur wirksamen Aufrechnung bedarf es neben der Aufrechnungslage weiterhin einer Aufrechnungserklärung i.S.v. § 388 BGB.

Bei der Aufrechnungserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die die Rechtslage gestaltend geändert wird. Daher bedarf es der vollen Geschäftsfähigkeit des Aufrechnenden.

Aus § 388 S. 2 BGB ergibt sich, dass die Aufrechnungserklärung nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgeben werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Hilfsaufrechnung im Prozess dar.

V. Aufrechnungssausschluss

Die Aufrechnung kann durch Parteivereinbarung ausgeschlossen sein. § 391 Abs. 2 BGB bestimmt zudem, dass bei der Vereinbarung der Leistung zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort im Zweifel die Aufrechnung ausgeschlossen sein soll.

Oft wird auch eine Auslegung nötig sein, ob ein Aufrechnungsausschluss vereinbart wurde. Selbst ein stillschweigender Aufrechnungsausschluss kann möglich sein. Dies wird häufig beim Auftrag der Fall sein, wo eine Aufrechnung nach § 242 BGB ausgeschlossen sein kann.

Nicht übersehen werden darf § 309 Nr. 3 BGB. Hierdurch wird ein Aufrechnungsverbot in AGB praktisch ausgeschlossen. Dies soll gem. § 307 BGB auch für den kaufmännischen Verkehr gelten.

Bedeutsamer sind jedoch die gesetzlichen Aufrechnungssausschlussgründe.

Bei einer beschlagnahmten Hauptforderung kann der Schuldner gem. § 392 BGB nicht gegen diese aufrechnen. Das gilt allerdings nicht, wenn die Forderungen bereits vor der Beschlagnahme aufrechenbar waren.

Weiterhin ist eine Aufrechnung gegen eine Hauptforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 393 BGB unzulässig. Nach h.M. gilt dies sogar, wenn die Gegenforderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt. Umstritten ist, wo Ausnahmen hiervon zu machen sind.

Auch gegen unpfändbare Forderungen ist gem. § 394 BGB keine Aufrechnung möglich. Welche Forderungen unpfändbar sind, ergibt sich aus §§ 850 ff. ZPO. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Aufrechnungsgegner das Existenzminimum behalten dürfen soll.

Zuletzt sind auch Aufrechnungen gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften gem. § 395 BGB nicht zulässig.

Aufrechnungsverbote
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VI. Rechtsfolgen

Welche Wirkungen sich durch die Aufrechnung entfalten, ergibt sich aus § 389 BGB. Die Forderungen gelten ab dem Zeitpunkt als erloschen, in dem sie sich zur Aufrechnung gegenübergestanden haben. Dieser Zeitpunkt ist also die erstmals mögliche Aufrechnungslage und nicht der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung.

Sollten mehrere mögliche Forderungen aufgerechnet werden können, bestimmt der Aufrechnende, welche dies sein sollen, § 396 Abs. 1 S. 1 BGB. Sollte er das nicht tun oder der Aufrechnungsgegner widersprechen, ist § 366 Abs. 2 BGB anzuwenden, § 396 Abs. 1 S. 2 BGB. Sind neben der aufrechenbaren Leistung noch Zinsen oder andere Kosten zu leisten, findet gem. § 396 Abs. 2 BGB § 367 BGB entsprechende Anwendung.

Rechtsfolgen-Aufrechnung
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Quellen

  • Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 38. Auflage 2014.
  • Hirsch, Christoph: Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage 2013.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.