Die Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. AktG

Die Aktiengesellschaft (AG), §§ 1 ff. AktG

Große Unternehmen bevorzugen meist die Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG). Dieser Artikel erklärt die Besonderheiten der AG und was du für die Klausur im Jurastudium wissen musst.
Die Aktiengesellschaft
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines

Die Form der Aktiengesellschaft (AG) ist eine der im Rechtsverkehr am häufigsten anzutreffenden Rechtsformen. Sie wird besonders von Großunternehmen mit großem Kapitalbedarf bevorzugt, was sich oft daraus ergibt, dass nur die AG den Zugang zur Börse bietet. Die meisten AGs sind jedoch nicht börsennotiert.

Regelungen zur AG finden sich im Aktiengesetz (AktG). Aus § 1 AktG ergibt sich, dass es sich um eine juristische Person mit einem in Aktien zerlegten Kapital handelt. Es handelt sich also um eine Kapitalgesellschaft. Sie kann, muss aber nicht gewerblichen Zwecken dienen.

Der wohl bedeutendste Grund für die Gründung einer AG liegt darin, dass durch den Zugang zur Börse und den Verkauf von Aktien schnell Kapital gewonnen werden kann. Daher eignet sich diese Rechtsform gerade für große Unternehmen.

II. Entstehung

Eine AG kann durch Gründung oder Umwandlung entstehen. Die Umwandlung ist praktisch bedeutsamer. Besonders relevant dabei ist der Formwechsel von einer GmbH zu einer AG gem. §§ 190 ff. UmwG.

Im Jurastudium stellen sich jedoch eher Fragen zur Gründung der AG, weshalb diese im Folgenden ausführlich erläutert wird.

Gründung

Als Vorstufe der AG liegt regelmäßig eine Vorgründungsgesellschaft in der Form einer GbR oder einer oHG vor, welche sich bei Gründung der AG gem. § 726 BGB (bzw. ab 01.01.24: § 729 Abs. 2 BGB n.F.) auflöst.

Zur wirksamen Entstehung der AG muss ein notariell beurkundeter Vertrag geschlossen werden, welcher die Satzung enthält, § 23 AktG. Da gem. § 2 AktG auch eine Gründerzahl von einer Person ausreicht, kann es sich bei der AG-Gründung auch um ein einseitiges Rechtsgeschäft handeln.

Von den Vorschriften des AktG darf die Satzung gem. § 23 Abs. 5 AktG nur bei gesetzlicher Erlaubnis abweichen. Gem. § 23 AktG muss sie folgende Angaben enthalten: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, die Zerlegung des Grundkapitals in Nennbetragsaktien oder Stückaktien und die Anzahl der Vorstandsmitglieder.

Ist die AG fehlerhaft begründet worden, muss ihre Nichtigkeit jedoch gem. § 275 AktG gerichtlich festgestellt werden.

Gem. § 30 AktG müssen der erste Aufsichtsrat und durch diesen der Vorstand bestellt werden. Auch ein Gründungsbericht nach §§ 32 ff. AktG muss verfasst werden.

Errichtet ist die AG, wenn die Gründer die Aktien gegen Geld- oder Sacheinlagen übernommen haben, §§ 27 ff. AktG.

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Bei mehreren Gründern entsteht dann eine Vorgesellschaft, der bei Eintragung meist ein „in Gründung“ (i.Gr.) beigefügt wird. An der tatsächlichen Gründung mangelt es bis zur Eintragung in das HandelsregisterBis zu diesem Zeitpunkt haften die Organwalter gem. § 41 Abs. 1 AktG persönlich und solidarisch für ihr Handeln.

Die Rechtsfähigkeit erlangt die AG mit Eintragung ins Handelsregister, § 41 Abs. 1 S. 1 AktG. Sämtliche Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf sie über. Gem. § 3 AktG gilt die AG als Handelsgesellschaft, weshalb über § 6 HGB sämtliche Vorschriften, welche Kaufleute betreffen, gelten.

Die AG ist im Folgenden aktiv und passiv parteifähig gem. § 50 Abs. 1 ZPO.

III. Mitgliedschaft

Um Mitglied einer AG (Aktionär) zu werden, muss derjenige mindestens eine Aktie erwerben (etwa bei Gründung, durch Rechtsgeschäft oder Erbfall). Aus der Mitgliedschaft ergeben sich Rechte auf Gewinnteilhabe (Dividende), Auskunftsrechte, Stimmrecht und Anfechtungsrecht in der Hauptversammlung sowie Vermögensrechte.

IV. Auflösung

Auflösungsgründe ergeben sich aus § 262 AktG. Der Zweck der AG ist dann nur noch auf Liquidation gerichtet. Erst danach erlischt die AG gem. § 273 AktG.

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Tipp: Schau dir das Video zur Gründung, Auflösung und Vertretung einer AG (§ 1 ff. AktG) an!

V. Organe

Als juristische Person kann die AG Vermögen erwerben. Handeln kann sie jedoch nur durch ihre Organe. Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. Die Trennung der Verwaltung in Vorstand und Aufsichtsrat nennt man auch dualistisches System. Die Kompetenzverteilung zwischen den drei Organen ist in § 23 Abs. 5 AktG vorgegeben und soll für eine Machtbalance sorgen.

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1. Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG)

Durch die Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Rechte im Inneren aus, § 118 Abs. 1 AktG. Wesentlich bestimmt die Hauptversammlung das Handeln der AG durch Wahl des Aufsichtsrates.

Auch bei Strukturentscheidungen muss gem. § 119 Abs. 2 AktG ein Hauptversammlungsbeschluss gefasst werden.

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2. Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist die Zentrale der Unternehmensmitbestimmung.

Die Aufgaben des Aufsichtsrates umfassen die Bestellung und Abberufung des Vorstandes nach § 84 AktG, die Überwachung der Geschäftsführung nach § 111 Abs. 1 AktG, die Einberufung der Hauptversammlung in Notwendigkeitsfällen nach § 111 Abs. 3 AktG, die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG, die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 171 AktG und die Erhebung der Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach § 245 Nr. 5 AktG.

Die Mitgliederanzahl muss drei oder eine andere durch drei teilbare Zahl betragen. Dabei darf eine bestimmte Obergrenze nicht überschritten werden, § 95 AktG. Die Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.

3. Vorstand

Der Vorstand stellt das Außenorgan der AG dar und kann auch nur aus einer Person bestehen. Der Vorstand handelt gem. §§ 76 f. AktG in eigener Verantwortung. Sein Vertreterhandeln ist gem. § 78 AktG unbeschränkt und auch nicht beschränkbar.

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Tipp: Schau dir das Video zu den Organen und der Mitbestimmung in der AG (§ 1 ff. AktG) an!

VI. Haftung

Bei deliktischen Handlungen durch Vorstandsmitglieder oder sonstigen Vertretern tritt die AG für den Schaden gem. §§ 823 ff., 31 BGB ein. Das handelnde Vorstandsmitglied haftet zudem persönlich nach §§ 823 ff. BGB.

Für sonstige verschuldensabhängige Schadensersatzansprüche aus Schuldverhältnissen erfolgt die Zurechnung des Vorstandsverhaltens über §§ 278 BGB, 76 ff. AktG oder über § 31 BGB.

Durch das gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG geltende Trennungsprinzip können Gläubiger der AG nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen, das Privatvermögen des Vorstandes ist insoweit geschützt. Ebenso bedarf es im Gegensatz zum wirtschaftlichen Verein keiner staatlichen Genehmigung. Dies ergibt sich daraus, dass das Risiko für Gläubiger auf andere Art und Weise abgemildert wird.

Denn gem. § 7 AktG liegt das zu erhaltende Grundkapital bei 50 000 Euro. Um dieses zu erhalten finden sich im AktG zahlreiche Vorschriften (etwa §§ 9, 57, 66, 150 AktG). Zudem ist § 19 InsO anzuwenden, wonach bei Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Tipp: Schau dir das Video zur Haftung der AG (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG) an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.